BGH Beschluss vom 12.06.2008 – III ZR 82/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 82/07
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1. …
Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
2. …
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2007 – 17 U
5587/06
- zugelassen, soweit es den
im Berufungsurteil
(Seite 4)
wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 betrifft.
Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil
die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3
ZPO). Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anrechnung von
Steuervorteilen darauf bezieht, das Berufungsgericht habe den Vortrag, die
Beteiligungsgesellschaft sei als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b
EStG anzusehen, übergangen, ist diese Darlegung für den Klageantrag zu II
und die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 unzureichend.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem
zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 45.000 € und 31 v.H. der nach
einem Wert von 145.596,67 € berechneten außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1 zu tragen.
Schlick
Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 O 17418/05 -
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2007 - 17 U 5587/06 -