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BGH Beschluss vom 12.06.2008 – III ZR 82/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 82/07

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

1. …

Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

2. …

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2007 – 17 U

5587/06

- zugelassen, soweit es den

im Berufungsurteil

(Seite 4)

wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 betrifft.

Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen

die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil

die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3

ZPO). Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anrechnung von

Steuervorteilen darauf bezieht, das Berufungsgericht habe den Vortrag, die

Beteiligungsgesellschaft sei als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b

EStG anzusehen, übergangen, ist diese Darlegung für den Klageantrag zu II

und die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 unzureichend.

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem

zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 45.000 € und 31 v.H. der nach

einem Wert von 145.596,67 € berechneten außergerichtlichen Kosten der

Beklagten zu 1 zu tragen.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 O 17418/05 -

OLG München, Entscheidung vom 26.02.2007 - 17 U 5587/06 -