Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZB 91/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 91/06

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof.

Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Bremen vom 29. Mai 2006 wird auf Kosten der

weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,

6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des

Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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1. Das Beschwerdegericht hat die weitere Beteiligte als beweisfällig an-

zusehen, weil sie den Auslagenvorschuss für die Einholung eines Sachverstän-

digengutachtens zur Feststellung der objektiven Voraussetzungen des § 296

Abs. 1 Satz 1 InsO nicht eingezahlt habe. Der Senat hat insoweit bereits ent-

schieden, dass im Versagungsverfahren die Amtsermittlungspflicht des Insol-

venzgerichts (§ 5 InsO) dann einsetzt, wenn der Gläubiger den Versagungs-

grund glaubhaft gemacht hat (BGHZ 156, 139, 142 f, zu § 290 Abs. 1 InsO).

Dieser Grundsatz, nach dem das Insolvenzgericht dann zur Aufklärung des

Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet ist, wenn dem Gläubiger die Glaub-

haftmachung der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO gelun-

gen ist, gilt auch in Verfahren nach §§ 295, 296 InsO (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl.

§ 296 Rn. 27; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 8).

3

2. Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung lag

während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht vor. Er setzt nach ständiger

Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die

Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende

Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; letz-

tere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messba-

re Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. (BGH, Beschl. v. 5. April

2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB

88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 6;

MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 10; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 296

Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10). Nicht ausreichend

sind demgegenüber bloße Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die

Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft ge-

macht wird (so LG Göttingen ZInsO 2005, 154; LG Hamburg ZVI 2004, 259).

Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht

aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu

kommen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO).

4

Vorliegend hat die weitere Beteiligte lediglich vorgetragen, die der

Schuldnerin zur Last gelegte Verletzung ihrer Obliegenheitspflichten indiziere

die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Die Darlegung

und Glaubhaftmachung irgendeines bei wirtschaftlicher Betrachtung konkret

messbaren Schadens ist unterblieben. Der Versagungsantrag der weiteren Be-

teiligten genügt damit nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Versa-

gungsantrag zu stellen sind. Auf die von der Rechtsbeschwerde gerügte fehler-

hafte Anwendung der §§ 402, 379 ZPO durch das Beschwerdegericht kommt

es nicht an.

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3. Die Rüge, die Entscheidung des Landgerichts genüge nicht den An-

forderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Unterschrift des erkennenden

Richters nicht lesbar sei, ist unerheblich. Sie führt nicht zur Zulässigkeit der

Rechtsbeschwerde, weil sie keine Verfahrensgrundrechte berührt.

4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge-

eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Kayser

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Bremen, Entscheidung vom 29.11.2004 - 40 IK 396/01 U -

LG Bremen, Entscheidung vom 29.05.2006 - 4 T 2/05 -