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BGH Beschluss vom 16.06.2008 – AnwSt (B) 5/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (B) 5/08

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2008

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und Prof. Dr. Quaas am 16. Juni 2008 einstimmig beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des früheren Rechtsanwalts gegen

die Kostenentscheidung im Beschluss des Anwaltsgerichts-

hofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2007 wird

als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

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Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsan-

waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozess-

ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesge-

richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-

schlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidun-

gen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom

10. Mai 1999 – AnwSt (B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland,

BRAO, 7. Aufl., § 116 Rdn. 67). Die gegen die Kostenentscheidung des An-

waltsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 6. Juli 2007 gerichtete sofortige

Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch Feuerich/Weyland

aaO § 197 Rdn. 17).

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 06.04.2008 - (2) 6 EVY 6/07 -