Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 16.06.2008 – AnwSt (B) 5/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 5/08
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2008
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Quaas am 16. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des früheren Rechtsanwalts gegen
die Kostenentscheidung im Beschluss des Anwaltsgerichts-
hofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2007 wird
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
1
2
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsan-
waltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozess-
ordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesge-
richts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausge-
schlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidun-
gen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluss vom
10. Mai 1999 – AnwSt (B) 15/98 -; st. Rspr.; vgl. auch Feuerich/Weyland,
BRAO, 7. Aufl., § 116 Rdn. 67). Die gegen die Kostenentscheidung des An-
waltsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 6. Juli 2007 gerichtete sofortige
Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch Feuerich/Weyland
aaO § 197 Rdn. 17).
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 06.04.2008 - (2) 6 EVY 6/07 -