Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2008 – AnwZ (B) 38/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 38/07

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof.

Dr. Quaas

am 16. Juni 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

13. April 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als

Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom 20. Dezember

2006 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 BRAO) und

sodann nochmals mit Verfügung vom 31. Januar 2007 unter Berufung auf den

Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Die Widerrufsverfügung vom

31. Januar 2007 ist bestandskräftig geworden.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom

20. Dezember 2006 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-

gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

3

Das gegen den angefochtenen Beschluss statthafte Rechtsmittel der so-

II.

fortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 BRAO) ist unzulässig, weil

ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der angefochtenen Widerrufs-

verfügung und der hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs

nicht besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2005 – AnwZ (B) 9/04,

www.bundesgerichtshof.de). Aufgrund der bestandskräftigen Widerrufsverfü-

gung vom 31. Januar 2007 ist der Antragsteller nicht mehr Mitglied der An-

tragsgegnerin nach § 209 Abs. 1 BRAO. Daran ändert eine gerichtliche Über-

prüfung des vorher am 20. Dezember 2006 aus einem anderen Grund ausge-

sprochenen Widerrufs nichts. Deshalb besteht nach der ständigen Rechtspre-

chung des Senats kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des früheren

Bescheids (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1994 – AnwZ (B) 21/94,

BRAK-Mitt. 1995, 124; Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO; Senatsbe-

schluss vom 9. Oktober 2006 – AnwZ (B) 95/05).

4

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war aus diesem Grund von

Anfang an unzulässig und ist nicht erst aufgrund einer im Beschwerdeverfahren

eingetretenen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden. Denn die Be-

standskraft der Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 war schon vor der

Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eingetreten, so dass sich dadurch die

Hauptsache nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits im vorinstanz-

lichen Verfahren erledigt hatte mit der Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis

für die sofortige Beschwerde von Anfang an nicht bestand.

5

Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. Februar 2008

rechtfertigt keine andere Beurteilung der Bestandskraft der Widerrufsverfügung

vom 31. Januar 2007. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die

Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 verbunden mit einem Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht fristgerecht ge-

stellt. Dementsprechend hat der Anwaltsgerichtshof mit seinem Beschluss vom

9. Mai 2008 den erst im Februar 2008 gestellten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 wegen Versäu-

mung der Antragsfrist mit Recht als unzulässig verworfen und dem Antragsteller

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist versagt. Die verspä-

teten und damit unzulässigen Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wie-

dereinsetzung vermochten die eingetretene Bestandskraft der Widerrufsverfü-

gung vom 31. Januar 2007 nicht aufzuheben. Denn der Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn er fristgerecht ge-

stellt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Januar 1999 – AnwZ (B) 76/98,

unter II 1, m.w.N.).

6

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Ganter

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - AGH 2/07 (II) -