Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.06.2008 – VI ZR 5/08

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 5/08

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Rechtsfrage

nach der Verwertbarkeit von erläuternden Ausführungen eines von dem

gerichtlichen medizinischen Sachverständigen bei der Erstattung seines

Gutachtens als Hilfsperson hinzugezogenen Oberarztes ist vorliegend

nicht entscheidungserheblich, weil das Landgericht diesen in zulässiger

Weise zumindest stillschweigend (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1985

VI ZR 15/83 – VersR 1985, 361) zum weiteren Sachverständigen

bestellt hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 254.516,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 O 206/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - I-8 U 5/07 -