BGH Beschluss vom 18.06.2008 – AnwZ (B) 21/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 21/07
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Martini
am 18. Juni 2008
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-
schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Sächsischen
Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2006 zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-
schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die sofortige Beschwerde
des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss wäre erfolglos geblie-
ben. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung durch ihren Bescheid vom
16. August 2006 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Recht
wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Vermögensverfall ist nicht nachträg-
lich entfallen. Dass die Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht ge-
fährdet gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Deshalb entspricht es billi-
Abs. 6 Satz 2 BRAO die Verfahrenskosten und die notwendigen außergerichtli-
chen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck
Wosgien Quaas Martini
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 19/06 (II) -