Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2008 – AnwZ (B) 21/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 21/07

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Martini

am 18. Juni 2008

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-

schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Sächsischen

Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2006 zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-

schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die sofortige Beschwerde

des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss wäre erfolglos geblie-

ben. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung durch ihren Bescheid vom

16. August 2006 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Recht

wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Vermögensverfall ist nicht nachträg-

lich entfallen. Dass die Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht ge-

fährdet gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Deshalb entspricht es billi-

gem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG, § 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO die Verfahrenskosten und die notwendigen außergerichtli-

chen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Ganter Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Wosgien Quaas Martini

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 19/06 (II) -