BGH Beschluss vom 18.06.2008 – AnwZ (B) 4/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 4/07
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2008
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Entscheidung über Ablehnungsgesuch
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Schaal und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 18. Juni 2008
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter am
Bundesgerichtshof Dr. F. wegen Besorgnis der Befangen-
heit wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat den zur Mitwirkung in dieser Sache berufenen Rich-
ter am Bundesgerichtshof Dr. F. wegen Besorgnis der Befangenheit ab-
gelehnt. Sein Prozessvertreter hat geltend gemacht:
1. Er habe den Senat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 um Mitteilung
gebeten,
"... ob und gegebenenfalls welche(s) der Mitglieder dieser Besetzung des Senats in irgendeiner Art und Weise im Zeitraum zwischen 1993 und 2007 an irgendeiner gerichtlichen Entscheidung (Urteile, Beschlüs- se etc.) gegen meinen Mandanten mitgewirkt oder irgendein Amt oder irgendeine Funktion bekleidet haben, in der sie an behördlichen Maß- nahmen (Verwaltungsakte, Verwaltungshandeln) gegenüber meinem Mandanten mitgewirkt haben oder für solche Maßnahmen die Verant-
wortung zu tragen hatten, so dass ein ´böser Schein` vorliegen könnte, der einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermitteln könnte, dass vorliegend wegen dieser Vorab-Befassung möglicherweise Zweifel an der Durchführung eines objektiven gerichtlichen Verfahrens angezeigt sein könnten."
Der Vorsitzende habe ihm daraufhin auf Empfehlung des abgelehnten
Richters nur die aktuelle Senatsbesetzung mitgeteilt. Dieser habe nicht offen
gelegt, dass er mit Schreiben vom 14. März 1994 für das H. Justizprü-
fungsamt in datenschutzrechtswidriger Weise allen Landesjustizprüfungsämtern
mitgeteilt habe, dass der Antragsteller in H. nicht am Prüfungsverfahren
teilgenommen habe, und seine Kenntnisse auch innerhalb des Landes H.
weitergegeben habe. Ausweislich der Feststellungen des S. Daten-
schutzbeauftragten in seiner Beanstandung gemäß § 29 SächsDSG vom
12. Juli 2007 habe das S. Staatsministerium der Justiz durch das Lan-
desjustizprüfungsamt rechtswidrig Daten über den Antragsteller an die übrigen
Landesjustizprüfungsämter übermittelt. An diesem rechtswidrigen Datenaus-
tausch habe der abgelehnte Richter durch sein Schreiben mitgewirkt.
2. Der Antragsteller macht weiter geltend, dass die damalige Anstel-
lungsbehörde des abgelehnten Richters, das H. Staatsministerium der
Justiz, mit Schreiben vom 6. April 1994 einen Abdruck seines Ablehnungsbe-
scheides vom 30. September 1993 an das S. Staatsministerium der
Justiz übersandt habe. Darin sei dem Antragsteller die Aufnahme in den juristi-
schen Vorbereitungsdienst des Landes H. versagt worden, weil er nach
der "gesetzgeberischen Zielvorstellung" nicht unter die einschlägige Regelung
des Einigungsvertrages falle. Diese grob falsche Rechtsauffassung des H.
Staatsministeriums der Justiz hätten sodann die S. Justizbe-
hörden ihren Entscheidungen zugrunde gelegt. Man müsse damit rechnen,
dass der abgelehnte Richter die seinerzeit vom H. Justizministerium
eingenommene Rechtsposition auch heute noch für richtig halte.
3. Der abgelehnte Richter habe mit seinem richterlichen Hinweis vom
6. September 2007 auf die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 10. Juli
2000 bereits erkennbar dazu angesetzt, die Sache möglichst rasch "totzuma-
chen".
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Das Vorbringen des Antragstel-
lers ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten
Richters zu rechtfertigen.
Nach dem in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2 ZPO
(Senat, BGHZ 46, 195) setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gege-
ben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objekti-
ver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenom-
men entscheiden werde. Dabei ist - von den in § 41 Nr. 4 bis 6 ZPO aufgeführ-
ten Ausnahmen abgesehen - die Vorbefassung mit einer Sache allein kein
Grund für die Annahme der Parteilichkeit eines Richters (vgl. BVerfG, Beschl. v.
12. September 2007, 2 BvR 2335/06 und 2 BvR 2589/06 Tz. 22; BGHSt 50,
216, 221; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 42 Rdn. 14 m.w.N.).
1. Das Schreiben des abgelehnten Richters vom 14. März 1994 lässt
keine Voreingenommenheit besorgen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob
die Datenübermittlung durch das H. Landesjustizprüfungsamt seinerzeit
rechtswidrig war. Der Umstand, dass der Richter in dem bisherigen oder in ei-
nem früheren Verfahren Verstöße gegen Gesetzesvorschriften begangen hat,
reicht allein nicht als Befangenheitsgrund aus (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO,
22. Aufl., § 42 Rdn. 9 m.w.N.; vgl. auch BGH, BGHSt 48, 4, 8). Anhaltspunkte
dafür, dass ein möglicher Verstoß auf unsachlichen oder willkürlichen Erwä-
gungen beruhte, bestehen nicht. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragstel-
ler durch eine mögliche Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch eine
möglicherweise unberechtigte Datenübermittlung hier berechtigt das Vertrauen
in die Sachlichkeit des abgelehnten Richters verloren haben könnte. Dies gilt
umso mehr, als das beanstandete Schreiben vor mehr als vierzehn Jahren ver-
fasst wurde und, wie der Antragsteller selbst vorträgt, diesen nur "am Rande"
(Seite 2 des Schriftsatzes vom 26. November 2007) betraf.
2. Dass der abgelehnte Richter die Tatsache, dass er das Schreiben vom
14. März 1994 unterschrieben hat, dem Antragsteller auf sein Auskunftsersu-
chen vom 4. Oktober 2007 nicht mitgeteilt hat, begründet ebenfalls nicht die
Besorgnis der Befangenheit. Es kann dahinstehen, ob die Mitteilung an das
T. Justizministerium und die Justizprüfungsämter überhaupt als behörd-
liche Maßnahme gegenüber dem Antragsteller angesehen werden kann, über
die Auskunft erbeten wurde. Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen
Erklärung hierzu glaubhaft ausgeführt, dass er keine Erinnerung mehr an diese
Auskunft gehabt habe und sich auch heute noch nicht erinnere. Ein Verhalten,
aus dem eine Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller abgeleitet
werden könnte, liegt somit nicht vor.
3. Aus dem Umstand, dass das H. Staatsministerium der Justiz
eine nach Auffassung des Antragstellers falsche Rechtsauffassung vertrat,
kann schon nicht gefolgert werden, dass der abgelehnte Richter sich diese Auf-
fassung zu Eigen gemacht hat und erst recht nicht, dass er aus unsachlichen
Gründen unverrückbar an ihr festhalten werde. Im Übrigen kommt eine für ei-
nen Beteiligten ungünstige und möglicherweise
für unrichtig gehaltene
Rechtsauffassung in einem früheren Verfahren oder einem früheren Verfah-
rensabschnitt grundsätzlich nicht als Grund für die Annahme von Parteilichkeit
des Richters in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. November 1995, XII ZR
140/94, BGHR ZPO § 42 Abs. 2 Rechtsauffassung 1). Eine Festlegung des ab-
gelehnten Richters zu Lasten des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem
Hinweis vom 4. September 2007. In diesem heißt es ausdrücklich, dass einer
erneuten Sachprüfung die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 10. Juli
2000 entgegenstehen könnte; hierzu werden zahlreiche Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs zitiert. Es wird mithin lediglich auf eine Rechtsmeinung hin-
gewiesen, mit der sich eine Entscheidung in jedem Fall auseinandersetzen
müsste.
Tolksdorf
Schaal
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 2/06 (II) -