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BGH Beschluss vom 19.06.2008 – III ZA 27/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZA 27/07

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-

Gebhardt

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss

vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur bei einer Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Ein dahingehender Vorwurf wird von

dem Antragsteller aber schon nicht substantiiert dargetan. Soweit er eine Über-

raschungsentscheidung rügt, weil er nach Rückfragen des Bundesgerichtshofs

zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe die Frage ei-

ner verspäteten Übermittlung des erforderlichen Vordrucks für erledigt habe

betrachten dürfen, verkennt er die Aufgabe des Berichtserstatters, die Senats-

entscheidung nach allen Richtungen vorzubereiten. Ein weiterer Hinweis auf

fortbestehende Lücken im Sachvortrag wäre im Übrigen nur dann erforderlich

gewesen, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit diesen

Anforderungen nicht hätte rechnen müssen. Davon kann keine Rede sein.

2

Eine Umdeutung der Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung kommt

nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Gegenvorstel-

lung überhaupt zulässig wäre (verneinend Vorlagebeschluss des Bundesfi-

nanzhofs NJW 2008, 543, 544). Die Gegenvorstellung wäre jedenfalls deswe-

gen unbegründet, weil der Beklagte nach wie vor seine Einkünfte nicht im Ein-

zelnen nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt hat.

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -