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BGH Beschluss vom 19.06.2008 – III ZA 27/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZA 27/07
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-
Gebhardt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur bei einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Ein dahingehender Vorwurf wird von
dem Antragsteller aber schon nicht substantiiert dargetan. Soweit er eine Über-
raschungsentscheidung rügt, weil er nach Rückfragen des Bundesgerichtshofs
zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe die Frage ei-
ner verspäteten Übermittlung des erforderlichen Vordrucks für erledigt habe
betrachten dürfen, verkennt er die Aufgabe des Berichtserstatters, die Senats-
entscheidung nach allen Richtungen vorzubereiten. Ein weiterer Hinweis auf
fortbestehende Lücken im Sachvortrag wäre im Übrigen nur dann erforderlich
gewesen, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit diesen
Anforderungen nicht hätte rechnen müssen. Davon kann keine Rede sein.
Eine Umdeutung der Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung kommt
nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Gegenvorstel-
lung überhaupt zulässig wäre (verneinend Vorlagebeschluss des Bundesfi-
nanzhofs NJW 2008, 543, 544). Die Gegenvorstellung wäre jedenfalls deswe-
gen unbegründet, weil der Beklagte nach wie vor seine Einkünfte nicht im Ein-
zelnen nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt hat.
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -