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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 3 StR 94/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 94/08

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 beschlossen:

Das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29. Mai

2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend

berichtigt, dass es auf Seite 5 anstatt "... Vorschrift des § 52 Abs. 2

StGB ..." richtig lauten muß: "... Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB ...".

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer