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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 3 StR 94/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 94/08
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 beschlossen:
Das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 29. Mai
2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend
berichtigt, dass es auf Seite 5 anstatt "... Vorschrift des § 52 Abs. 2
StGB ..." richtig lauten muß: "... Vorschrift des § 55 Abs. 2 StGB ...".
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer