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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 4 StR 151/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 151/08
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstim- mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entspre- chend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes, versuch- ten Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls, der Beihilfe zum Dieb- stahl (Fall 12) und des Diebstahls mit Waffen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann