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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 4 StR 151/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 151/08

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entspre- chend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes, versuch- ten Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls, der Beihilfe zum Dieb- stahl (Fall 12) und des Diebstahls mit Waffen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann