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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 4 StR 151/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 151/08

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 18. Dezember 2007 im Ausspruch über die Rei- henfolge der Vollstreckung entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass drei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßre- gel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann