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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – X ZR 100/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 100/05

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2008

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

I. Auf die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof.

Dr. N. wird ein Abschlag von 15.000,-- EUR festgesetzt.

Eine weitergehende Festsetzung bleibt vorbehalten.

II. Der Antrag des gerichtlichen Sachverständigen, zu seinen

Gunsten eine weitere Vergütung in Höhe von 5.355,-- EUR für

die Ausarbeitung seiner Erwiderung auf den Befangenheitsan-

trag festzusetzen, wird zurückgewiesen.

III. Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 1. August

2008 einen weiteren Vorschuss in Höhe von 15.000,-- EUR ein-

zubezahlen, weil der bisher eingezahlte Vorschuss zur Deckung

der anfallenden Kosten voraussichtlich nicht ausreichen wird.

Gründe

1

I. Der in dem Patentnichtigkeitsberufungsverfahren als gerichtlicher

Sachverständiger bestellte Antragsteller Prof. Dr. N. hat für das von ihm er-

stattete Gutachten zunächst pauschal einen Betrag von 25.000,-- EUR in

Rechnung gestellt; nachdem die Klägerin dem widersprochen hat, hat er seine

Rechnung aufgeschlüsselt und ein Honorar für 221 Stunden zu je 95,-- EUR

nebst Umsatzsteuer sowie Nebenkosten in Höhe von 984,-- EUR einschließlich

Umsatzsteuer, insgesamt 25.968,55 EUR, verlangt. Außerdem hat er für die

Erwiderung auf ein gegen ihn gerichtetes, erfolglos gebliebenes Ablehnungsge-

such einen Betrag von 5.355,-- EUR in Rechnung gestellt.

2

II. 1. Der festgesetzte Abschlag entspricht dem einbezahlten Vorschuss.

Die endgültig festzusetzende Vergütung für das schriftliche Gutachten wird sich

angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Sache voraussichtlich höher

belaufen, zumal die Klägerin sachliche Einwendungen gegen die vom Gutach-

ter angesetzte Stundenzahl nicht vorgebracht hat. Nachdem der gerichtliche

Sachverständige die Stundenzahl bisher lediglich mit dem Gewicht der Akten

begründet und eine nähere Aufschlüsselung nicht vorgenommen hat, kann al-

lerdings nach derzeitigem Sachstand mit einer Vergütung für 221 Stunden nicht

gerechnet werden.

3

2. Für eine Vergütung für die Erwiderung auf das Ablehnungsgesuch be-

steht keine gesetzliche Grundlage (§§ 7, 8, 12 JVEG).

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 Ni 23/03 (EU) -