BGH Beschluss vom 24.06.2008 – X ZR 100/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 100/05
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
I. Auf die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof.
Dr. N. wird ein Abschlag von 15.000,-- EUR festgesetzt.
Eine weitergehende Festsetzung bleibt vorbehalten.
II. Der Antrag des gerichtlichen Sachverständigen, zu seinen
Gunsten eine weitere Vergütung in Höhe von 5.355,-- EUR für
die Ausarbeitung seiner Erwiderung auf den Befangenheitsan-
trag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
III. Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 1. August
2008 einen weiteren Vorschuss in Höhe von 15.000,-- EUR ein-
zubezahlen, weil der bisher eingezahlte Vorschuss zur Deckung
der anfallenden Kosten voraussichtlich nicht ausreichen wird.
Gründe
I. Der in dem Patentnichtigkeitsberufungsverfahren als gerichtlicher
Sachverständiger bestellte Antragsteller Prof. Dr. N. hat für das von ihm er-
stattete Gutachten zunächst pauschal einen Betrag von 25.000,-- EUR in
Rechnung gestellt; nachdem die Klägerin dem widersprochen hat, hat er seine
Rechnung aufgeschlüsselt und ein Honorar für 221 Stunden zu je 95,-- EUR
nebst Umsatzsteuer sowie Nebenkosten in Höhe von 984,-- EUR einschließlich
Umsatzsteuer, insgesamt 25.968,55 EUR, verlangt. Außerdem hat er für die
Erwiderung auf ein gegen ihn gerichtetes, erfolglos gebliebenes Ablehnungsge-
such einen Betrag von 5.355,-- EUR in Rechnung gestellt.
II. 1. Der festgesetzte Abschlag entspricht dem einbezahlten Vorschuss.
Die endgültig festzusetzende Vergütung für das schriftliche Gutachten wird sich
angesichts des außergewöhnlichen Umfangs der Sache voraussichtlich höher
belaufen, zumal die Klägerin sachliche Einwendungen gegen die vom Gutach-
ter angesetzte Stundenzahl nicht vorgebracht hat. Nachdem der gerichtliche
Sachverständige die Stundenzahl bisher lediglich mit dem Gewicht der Akten
begründet und eine nähere Aufschlüsselung nicht vorgenommen hat, kann al-
lerdings nach derzeitigem Sachstand mit einer Vergütung für 221 Stunden nicht
gerechnet werden.
2. Für eine Vergütung für die Erwiderung auf das Ablehnungsgesuch be-
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2005 - 3 Ni 23/03 (EU) -