BGH Beschluss vom 25.06.2008 – NotZ 105/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 105/07
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2008
in dem Verfahren
wegen Erhebung von Abgaben
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter
Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-
schluss vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 40 Abs. 4 BRAO,
§ 29a FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbe-
gründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat
hat das Vorbringen des Antragstellers dem Beschluss vom 14. April 2008 voll-
umfänglich zugrunde gelegt. Er hat die Angriffe gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts sämtlich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der ange-
fochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend erach-
tet. Dies gilt insbesondere auch für die in der mündlichen Verhandlung vom An-
tragsteller und seinem Beistand vorgebrachten Gesichtspunkte und für die auf
Art. 83 der Verfassung des Freistaates Sachsen gestützten Bedenken, die der
Antragsteller gegen die Errichtung der Antragsgegnerin durch Bundesgesetz
erhoben hat. Letztere hatte er bereits in dem Verfahren NotZ 13/05 vorgebracht
(z.B.: S. 12 ff des Schriftsatzes vom 13. Juni 2005). Sie sind bereits mit dem
Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 beschieden worden, auf den der Senat in
Randnummer 23 des Beschlusses vom 14. April 2008 zur Frage der Errich-
tungskompetenz Bezug genommen hat. Auf weitere Einzelheiten brauchte er
nicht mehr einzugehen, da es nicht erforderlich ist, alle Details des Parteivor-
trags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE
96, 205, 216 f.).
Schlick
Kessal-Wulf
Herrmann
Doyé
Ebner
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2007 - DSNot 1/07, 3/07 u. 6/07 -