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BGH Beschluss vom 25.06.2008 – NotZ 105/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 105/07

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2008

in dem Verfahren

wegen Erhebung von Abgaben

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter

Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-

schluss vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

2

Die nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 40 Abs. 4 BRAO,

§ 29a FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbe-

gründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat

hat das Vorbringen des Antragstellers dem Beschluss vom 14. April 2008 voll-

umfänglich zugrunde gelegt. Er hat die Angriffe gegen die Entscheidung des

Oberlandesgerichts sämtlich darauf geprüft, ob sie eine Abänderung der ange-

fochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes für nicht durchgreifend erach-

tet. Dies gilt insbesondere auch für die in der mündlichen Verhandlung vom An-

tragsteller und seinem Beistand vorgebrachten Gesichtspunkte und für die auf

Art. 83 der Verfassung des Freistaates Sachsen gestützten Bedenken, die der

Antragsteller gegen die Errichtung der Antragsgegnerin durch Bundesgesetz

erhoben hat. Letztere hatte er bereits in dem Verfahren NotZ 13/05 vorgebracht

(z.B.: S. 12 ff des Schriftsatzes vom 13. Juni 2005). Sie sind bereits mit dem

Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 beschieden worden, auf den der Senat in

Randnummer 23 des Beschlusses vom 14. April 2008 zur Frage der Errich-

tungskompetenz Bezug genommen hat. Auf weitere Einzelheiten brauchte er

nicht mehr einzugehen, da es nicht erforderlich ist, alle Details des Parteivor-

trags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE

96, 205, 216 f.).

Schlick

Kessal-Wulf

Herrmann

Doyé

Ebner

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2007 - DSNot 1/07, 3/07 u. 6/07 -