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BGH Beschluss vom 26.06.2008 – AK 10/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

__________ AK 10/08

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2008

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 26. Juni

2008 gemäß § 121, § 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-

richt Frankfurt am Main übertragen.

Gründe:

I.

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Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-

ters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2007 (1 BGs 508/2007) am

27. November 2007 festgenommen und befindet sich seit dem 28. November

2007 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 7. März 2008 erließ der Ermitt-

lungsrichter des Bundesgerichtshofs einen erweiterten Haftbefehl (1 BGs

44/2008), der dem Angeschuldigten am 13. März 2008 eröffnet wurde. Unter

dem 17. Mai 2008 hat der Generalbundesanwalt gegen ihn wegen des Vorwurfs

eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und zweier Verstöße

gegen das Außenwirtschaftsgesetz Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt

am Main erhoben.

II.

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Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus liegen vor. Der Senat stützt seine Entscheidung jedoch

allein auf den dem Angeschuldigten zur Last gelegten Verstoß gegen das

Kriegswaffenkontrollgesetz.

1. Der Angeschuldigte ist aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten

Ermittlungen, namentlich der in der Anklageschrift vom 17. Mai 2008 aufgeführ-

ten Beweismittel, im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit dringend ver-

dächtig, sich wie folgt strafbar gemacht zu haben:

a) Er betrieb ein Einzelhandelsunternehmen in Frankfurt am Main und

betätigte sich als Handelsvertreter für in den Iran zu liefernde Industriemaschi-

nen, Zubehör und Rohmaterialien. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterhielt er

Kontakte zu einem in Teheran ansässigen Unternehmen, das sich mit der Be-

schaffung von nuklearrelevanten und militärischen Gütern für den Iran befasst

und sich zur Umgehung der insoweit geltenden Handelsbeschränkungen meh-

rerer Tarnfirmen mit Sitz etwa in Dubai und den Vereinten Arabischen Emiraten

bedient.

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Im April 2007 erhielt der Angeschuldigte eine Anfrage aus dem Iran auf

Lieferung zweier Hochgeschwindigkeitskameras, die zur Entwicklung von

Atomsprengköpfen benötigt werden. Er ging zutreffend davon aus, dass die

Kameras für das iranische Atomwaffenprogramm bestimmt waren, und fragte

bei dem russischen Hersteller nach der Ware an, wobei er als Kaufinteressentin

eine Universität im Nahen Osten benannte. Kurze Zeit später traf er mit dem

Hersteller eine unwiderrufliche Kaufvereinbarung und sandte an eine Tarnfirma

des genannten iranischen Unternehmens ein verbindliches Angebot. Daraufhin

wurde einem seiner iranischen Geldkonten eine Spesenvorauszahlung in Höhe

von 3.297,50 € gutgeschrieben. Im Juni 2007 reiste der Angeschuldigte nach

Moskau, um dort die Einzelheiten des Vertragsschlusses persönlich zu regeln.

Während eines Aufenthalts im Iran ab dem 20. August 2007 konnte er die letz-

ten Einzelheiten,

insbesondere die Übermittlung einer geeigneten End-

verbleibserklärung an den Verkäufer, regeln. Die Auslieferung der Kameras an

den Endkunden im Iran erfolgte bis spätestens 1. November 2007.

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b) Demnach förderte der Angeschuldigte durch die geglückte Lieferung

der für die Produktion von Atomwaffen durch den Iran wichtigen Kameras - mit

hoher Wahrscheinlichkeit gewerbsmäßig handelnd - die Entwicklung von

Atomwaffen im Iran (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 2

KWKG). Ein "Entwickeln" in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit

auf die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht

existenten Kriegswaffe abzielt (so aber LG Stuttgart NStZ 1997, 290 zu § 20

Abs. 1 Nr. 1 KWKG). Eine derart enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals

widerspricht - insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen

Verankerung der Kriegswaffenkontrolle in Art. 26 Abs. 2 GG - dem Regelungs-

ziel des Kriegswaffenkontrollgesetzes (vgl. hierzu Holthausen NJW 1991, 203)

und wird dem Umstand nicht gerecht, dass im Bereich der Kriegswaffenproduk-

tion mittlerweile nicht das "Erfinden" völlig neuer Waffen, sondern das Erlangen

der technologischen Voraussetzungen für eine Eigenproduktion bereits bekann-

ter Kriegswaffen im Vordergrund steht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 378,

379; Holthausen NStZ 1997, 290; ders. wistra 1998, 209; Pietsch NStZ 2001,

234).

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2. Da bereits der unter 1. dargelegte dringende Tatverdacht die Anord-

nung der Haftfortdauer trägt (s. 3. - 5.), bedarf es keines näheren Eingehens auf

die Frage, ob der Angeschuldigte auch der beiden ihm im Haftbefehl vom

7. März 2008 und der Anklageschrift angelasteten Verstöße gegen das Außen-

wirtschaftsgesetz dringend verdächtig ist. Der Senat sieht daher davon ab, sich

mit den insoweit stellenden komplexen Rechtsfragen im Haftprüfungsverfahren

näher auseinanderzusetzen und merkt lediglich Folgendes an:

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a) Soweit es den Vorwurf des gewerbsmäßigen ungenehmigten Erbrin-

gens von Maklerdienstleistungen in Bezug auf Güter betrifft, die von Anhang II

der Iranembargoverordnung (EG) Nr. 423/2007 erfasst werden (§ 34 Abs. 4

Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG i. V. m. § 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9

AWV), geht der Generalbundesanwalt in seiner Anklageschrift zutreffend davon

aus, dass die Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften erst mit Einführung

von § 69 o AWV durch die 80. AWV-ÄnderungsVO vom 16. August 2007 be-

gründet wurde. Diese Verordnung ist am 21. August 2007 im Bundesanzeiger

veröffentlicht worden. Für die Bewertung des dringenden Tatverdachts sind

somit allein diejenigen Tätigkeiten des Angeschuldigten maßgebend, die dieser

ab dem 22. August 2007 entfaltete (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 2 Rdn. 3).

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Mit Blick darauf, dass der Angeschuldigte bereits am 20. August 2007,

mithin vor Inkrafttreten des § 69 o AWV, in den Iran reiste, seine Bemühungen

um die Neutronendetektoren des US-amerikanischen Herstellers LND in der

Folgezeit von dort aus tätigte, ihm am 5. November 2007 mitgeteilt wurde, dass

von Seiten des Irans auf die Lieferung der Geräte verzichtet werden sollte, und

er nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland sich im Wesentli-

chen nur noch um die Rückabwicklung der geschlossenen vertraglichen Ver-

einbarung bemühte, wird daher insoweit zunächst die Frage der Anwendbarkeit

des materiellen deutschen Strafrechts in den Blick zu nehmen sein. Hieran an-

schließend wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die vom Angeschuldigten ab

dem 22. August 2007 hinsichtlich der Lieferung der Detektoren unternommenen

Bemühungen noch unter das Tatbestandsmerkmal des "Erbringens von

Maklerdiensteistungen" subsumiert werden können, obwohl - soweit er-

sichtlich - schon vor diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Vereinbarungen ge-

schlossen und die vertraglich vereinbarten Zahlungen geleistet worden waren.

Alternativ wird die Anwendbarkeit anderer ausfuhrrechtlicher Straftatbestände in

Betracht zu ziehen sein (vgl. Haftbefehl vom 7. März 2008).

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b) Zum Vorwurf der verbotenen Vermittlung von Rüstungsgütern (§ 34

Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, § 33 Abs. 1 AWG i. V. m. § 69 o Abs. 2, § 70 a Abs. 2

Nr. 3 AWV) wird in rechtlicher Hinsicht zu klären sein, ob der Angeschuldigte

tatsächlich "Vermittlungsgeschäfte" im Sinne des § 4 c Nr. 6, § 69 o Abs. 2

AWV vorgenommen hat. Denn er schloss für seine eigene Firma einen Kaufver-

trag über 20 nachtsichttaugliche Ferngläser mit dem Schweizer Hersteller und

übersandte seinerseits ein verbindliches Angebot an den vorgegebenen

(Schein-)Abnehmer in Dubai. Mithin waren seine Tätigkeiten nicht auf den Ab-

schluss von Verträgen zwischen Dritten gerichtet; vielmehr trat er in gewisser

Weise als Zwischenhändler auf. Gegebenenfalls wird in Betracht zu ziehen

sein, ob der Angeschuldigte die tatbestandlichen Voraussetzungen durch die

Vornahme eines untersagten "Handelsgeschäfts" in Bezug auf ein in Teil I Ab-

schnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) zur Außenwirtschaftsverordnung erfass-

tes Gut erfüllt haben könnte.

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Außerdem wird zu prüfen sein, ob die Tat nicht eventuell schon vor dem

22. August 2007 beendet war. Hierzu besteht deswegen Anlass, weil der Ange-

schuldigte, nachdem eine ausreichende Endverbleibserklärung nicht beschafft

werden konnte und das Geschäft aus diesem Grund in dem ursprünglich ver-

einbarten Umfang scheiterte, im Oktober 2007 lediglich noch versuchte, die

Auslieferung von fünf Ferngläsern und damit eine teilweise Erfüllung der vor

dem 22. August 2007 geschlossenen Vereinbarung zu erreichen. Es stellt sich

daher die Frage, ob dies noch Teil der materiellen Tatbeendigung ist. Im Falle

einer Tatbeendigung vor dem 22. August 2007 würde sich die Strafbarkeit des

Angeschuldigten nach der alten Rechtslage richten, mithin nach § 34 Abs. 2,

§ 33 Abs. 1 AWG i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 6, § 40 AWV. Voraussetzung wäre

dann unter anderem, dass die Handlung des Angeschuldigten geeignet war, die

äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammen-

leben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik

Deutschland erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AWG).

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3. Zu dem bestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2

StPO) verweist der Senat auf die in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des

Bundesgerichtshofs vom 7. März 2008 enthaltenen zutreffenden Ausführungen,

die weiterhin gelten. Der Angeschuldigte hat intensive familiäre Beziehungen in

den Iran, wo er ein Wohnanwesen besitzt und Kontoverbindungen unterhält. In

eine Reihe weiterer Länder pflegt er vielfältige familiäre, freundschaftliche und

geschäftliche Kontakte. Diese persönlichen Bindungen des Angeschuldigten im

Ausland und seine dort befindlichen Vermögenswerte lassen es wahrscheinli-

cher erscheinen, dass er - in Freiheit belassen - sich dem Strafverfahren ent-

ziehen wird, als dass er sich ihm stellt.

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Aus diesen Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht

durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden

(§ 116 StPO).

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4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-

chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-

sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein

Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-

chungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten waren umfangreiche

weitere Ermittlungen zu führen. Unter anderem waren elektronische Dateien zu

sichten und auszuwerten, Sachverständigengutachten einzuholen und zu be-

werten sowie die Protokolle von abgehörten Telefongesprächen in die deutsche

Sprache zu übersetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in

der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2008 Bezug genommen.

Mit der zwischenzeitlichen Erhebung der Anklage ist das Verfahren mit der in

Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

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5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den

Angeschuldigten erhobenen Tatvorwurf des gewerbsmäßigen Förderns der

Entwicklung von Atomwaffen, der mit einer Strafdrohung von mindestens zwei

Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 KWKG), nicht außer Ver-

hältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker Miebach Schäfer