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BGH Beschluss vom 26.06.2008 – AK 10/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
__________ AK 10/08
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2008
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 26. Juni
2008 gemäß § 121, § 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge-
richt Frankfurt am Main übertragen.
Gründe:
I.
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Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-
ters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2007 (1 BGs 508/2007) am
27. November 2007 festgenommen und befindet sich seit dem 28. November
2007 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 7. März 2008 erließ der Ermitt-
lungsrichter des Bundesgerichtshofs einen erweiterten Haftbefehl (1 BGs
44/2008), der dem Angeschuldigten am 13. März 2008 eröffnet wurde. Unter
dem 17. Mai 2008 hat der Generalbundesanwalt gegen ihn wegen des Vorwurfs
eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und zweier Verstöße
gegen das Außenwirtschaftsgesetz Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt
am Main erhoben.
II.
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Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus liegen vor. Der Senat stützt seine Entscheidung jedoch
allein auf den dem Angeschuldigten zur Last gelegten Verstoß gegen das
Kriegswaffenkontrollgesetz.
1. Der Angeschuldigte ist aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten
Ermittlungen, namentlich der in der Anklageschrift vom 17. Mai 2008 aufgeführ-
ten Beweismittel, im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit dringend ver-
dächtig, sich wie folgt strafbar gemacht zu haben:
a) Er betrieb ein Einzelhandelsunternehmen in Frankfurt am Main und
betätigte sich als Handelsvertreter für in den Iran zu liefernde Industriemaschi-
nen, Zubehör und Rohmaterialien. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterhielt er
Kontakte zu einem in Teheran ansässigen Unternehmen, das sich mit der Be-
schaffung von nuklearrelevanten und militärischen Gütern für den Iran befasst
und sich zur Umgehung der insoweit geltenden Handelsbeschränkungen meh-
rerer Tarnfirmen mit Sitz etwa in Dubai und den Vereinten Arabischen Emiraten
bedient.
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Im April 2007 erhielt der Angeschuldigte eine Anfrage aus dem Iran auf
Lieferung zweier Hochgeschwindigkeitskameras, die zur Entwicklung von
Atomsprengköpfen benötigt werden. Er ging zutreffend davon aus, dass die
Kameras für das iranische Atomwaffenprogramm bestimmt waren, und fragte
bei dem russischen Hersteller nach der Ware an, wobei er als Kaufinteressentin
eine Universität im Nahen Osten benannte. Kurze Zeit später traf er mit dem
Hersteller eine unwiderrufliche Kaufvereinbarung und sandte an eine Tarnfirma
des genannten iranischen Unternehmens ein verbindliches Angebot. Daraufhin
wurde einem seiner iranischen Geldkonten eine Spesenvorauszahlung in Höhe
von 3.297,50 € gutgeschrieben. Im Juni 2007 reiste der Angeschuldigte nach
Moskau, um dort die Einzelheiten des Vertragsschlusses persönlich zu regeln.
Während eines Aufenthalts im Iran ab dem 20. August 2007 konnte er die letz-
ten Einzelheiten,
insbesondere die Übermittlung einer geeigneten End-
verbleibserklärung an den Verkäufer, regeln. Die Auslieferung der Kameras an
den Endkunden im Iran erfolgte bis spätestens 1. November 2007.
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b) Demnach förderte der Angeschuldigte durch die geglückte Lieferung
der für die Produktion von Atomwaffen durch den Iran wichtigen Kameras - mit
hoher Wahrscheinlichkeit gewerbsmäßig handelnd - die Entwicklung von
Atomwaffen im Iran (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 2
KWKG). Ein "Entwickeln" in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit
auf die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht
existenten Kriegswaffe abzielt (so aber LG Stuttgart NStZ 1997, 290 zu § 20
Abs. 1 Nr. 1 KWKG). Eine derart enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals
widerspricht - insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen
Verankerung der Kriegswaffenkontrolle in Art. 26 Abs. 2 GG - dem Regelungs-
ziel des Kriegswaffenkontrollgesetzes (vgl. hierzu Holthausen NJW 1991, 203)
und wird dem Umstand nicht gerecht, dass im Bereich der Kriegswaffenproduk-
tion mittlerweile nicht das "Erfinden" völlig neuer Waffen, sondern das Erlangen
der technologischen Voraussetzungen für eine Eigenproduktion bereits bekann-
ter Kriegswaffen im Vordergrund steht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 378,
379; Holthausen NStZ 1997, 290; ders. wistra 1998, 209; Pietsch NStZ 2001,
234).
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2. Da bereits der unter 1. dargelegte dringende Tatverdacht die Anord-
nung der Haftfortdauer trägt (s. 3. - 5.), bedarf es keines näheren Eingehens auf
die Frage, ob der Angeschuldigte auch der beiden ihm im Haftbefehl vom
7. März 2008 und der Anklageschrift angelasteten Verstöße gegen das Außen-
wirtschaftsgesetz dringend verdächtig ist. Der Senat sieht daher davon ab, sich
mit den insoweit stellenden komplexen Rechtsfragen im Haftprüfungsverfahren
näher auseinanderzusetzen und merkt lediglich Folgendes an:
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a) Soweit es den Vorwurf des gewerbsmäßigen ungenehmigten Erbrin-
gens von Maklerdienstleistungen in Bezug auf Güter betrifft, die von Anhang II
der Iranembargoverordnung (EG) Nr. 423/2007 erfasst werden (§ 34 Abs. 4
Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG i. V. m. § 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9
AWV), geht der Generalbundesanwalt in seiner Anklageschrift zutreffend davon
aus, dass die Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften erst mit Einführung
von § 69 o AWV durch die 80. AWV-ÄnderungsVO vom 16. August 2007 be-
gründet wurde. Diese Verordnung ist am 21. August 2007 im Bundesanzeiger
veröffentlicht worden. Für die Bewertung des dringenden Tatverdachts sind
somit allein diejenigen Tätigkeiten des Angeschuldigten maßgebend, die dieser
ab dem 22. August 2007 entfaltete (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 2 Rdn. 3).
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Mit Blick darauf, dass der Angeschuldigte bereits am 20. August 2007,
mithin vor Inkrafttreten des § 69 o AWV, in den Iran reiste, seine Bemühungen
um die Neutronendetektoren des US-amerikanischen Herstellers LND in der
Folgezeit von dort aus tätigte, ihm am 5. November 2007 mitgeteilt wurde, dass
von Seiten des Irans auf die Lieferung der Geräte verzichtet werden sollte, und
er nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland sich im Wesentli-
chen nur noch um die Rückabwicklung der geschlossenen vertraglichen Ver-
einbarung bemühte, wird daher insoweit zunächst die Frage der Anwendbarkeit
des materiellen deutschen Strafrechts in den Blick zu nehmen sein. Hieran an-
schließend wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die vom Angeschuldigten ab
dem 22. August 2007 hinsichtlich der Lieferung der Detektoren unternommenen
Bemühungen noch unter das Tatbestandsmerkmal des "Erbringens von
Maklerdiensteistungen" subsumiert werden können, obwohl - soweit er-
sichtlich - schon vor diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Vereinbarungen ge-
schlossen und die vertraglich vereinbarten Zahlungen geleistet worden waren.
Alternativ wird die Anwendbarkeit anderer ausfuhrrechtlicher Straftatbestände in
Betracht zu ziehen sein (vgl. Haftbefehl vom 7. März 2008).
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b) Zum Vorwurf der verbotenen Vermittlung von Rüstungsgütern (§ 34
Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, § 33 Abs. 1 AWG i. V. m. § 69 o Abs. 2, § 70 a Abs. 2
Nr. 3 AWV) wird in rechtlicher Hinsicht zu klären sein, ob der Angeschuldigte
tatsächlich "Vermittlungsgeschäfte" im Sinne des § 4 c Nr. 6, § 69 o Abs. 2
AWV vorgenommen hat. Denn er schloss für seine eigene Firma einen Kaufver-
trag über 20 nachtsichttaugliche Ferngläser mit dem Schweizer Hersteller und
übersandte seinerseits ein verbindliches Angebot an den vorgegebenen
(Schein-)Abnehmer in Dubai. Mithin waren seine Tätigkeiten nicht auf den Ab-
schluss von Verträgen zwischen Dritten gerichtet; vielmehr trat er in gewisser
Weise als Zwischenhändler auf. Gegebenenfalls wird in Betracht zu ziehen
sein, ob der Angeschuldigte die tatbestandlichen Voraussetzungen durch die
Vornahme eines untersagten "Handelsgeschäfts" in Bezug auf ein in Teil I Ab-
schnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) zur Außenwirtschaftsverordnung erfass-
tes Gut erfüllt haben könnte.
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Außerdem wird zu prüfen sein, ob die Tat nicht eventuell schon vor dem
22. August 2007 beendet war. Hierzu besteht deswegen Anlass, weil der Ange-
schuldigte, nachdem eine ausreichende Endverbleibserklärung nicht beschafft
werden konnte und das Geschäft aus diesem Grund in dem ursprünglich ver-
einbarten Umfang scheiterte, im Oktober 2007 lediglich noch versuchte, die
Auslieferung von fünf Ferngläsern und damit eine teilweise Erfüllung der vor
dem 22. August 2007 geschlossenen Vereinbarung zu erreichen. Es stellt sich
daher die Frage, ob dies noch Teil der materiellen Tatbeendigung ist. Im Falle
einer Tatbeendigung vor dem 22. August 2007 würde sich die Strafbarkeit des
Angeschuldigten nach der alten Rechtslage richten, mithin nach § 34 Abs. 2,
§ 33 Abs. 1 AWG i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 6, § 40 AWV. Voraussetzung wäre
dann unter anderem, dass die Handlung des Angeschuldigten geeignet war, die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammen-
leben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland erheblich zu gefährden (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AWG).
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3. Zu dem bestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO) verweist der Senat auf die in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 7. März 2008 enthaltenen zutreffenden Ausführungen,
die weiterhin gelten. Der Angeschuldigte hat intensive familiäre Beziehungen in
den Iran, wo er ein Wohnanwesen besitzt und Kontoverbindungen unterhält. In
eine Reihe weiterer Länder pflegt er vielfältige familiäre, freundschaftliche und
geschäftliche Kontakte. Diese persönlichen Bindungen des Angeschuldigten im
Ausland und seine dort befindlichen Vermögenswerte lassen es wahrscheinli-
cher erscheinen, dass er - in Freiheit belassen - sich dem Strafverfahren ent-
ziehen wird, als dass er sich ihm stellt.
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Aus diesen Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht
durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden
(§ 116 StPO).
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4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-
chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-
sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein
Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-
chungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten waren umfangreiche
weitere Ermittlungen zu führen. Unter anderem waren elektronische Dateien zu
sichten und auszuwerten, Sachverständigengutachten einzuholen und zu be-
werten sowie die Protokolle von abgehörten Telefongesprächen in die deutsche
Sprache zu übersetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in
der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2008 Bezug genommen.
Mit der zwischenzeitlichen Erhebung der Anklage ist das Verfahren mit der in
Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
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5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den
Angeschuldigten erhobenen Tatvorwurf des gewerbsmäßigen Förderns der
Entwicklung von Atomwaffen, der mit einer Strafdrohung von mindestens zwei
Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 KWKG), nicht außer Ver-
hältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker Miebach Schäfer