Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2008 – IX ZR 37/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 37/07

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 26. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

206.415 Euro festgesetzt.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für das Verfahren vor dem Revisionsgericht wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen ü-

bergangen. Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, dass der Schuldner

Partei des Kaufvertrages, der Kaufpreis in Höhe von 100.000 Euro aber an ei-

nen Dritten zu zahlen war. Die behauptete spätere Weiterleitung des Geldes an

den Schuldner war unerheblich, weil es für die Frage einer unmittelbaren Gläu-

bigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 2 InsO) allein auf den Zeitpunkt der angefoch-

tenen Rechtshandlung ankommt (BGHZ 129, 236, 242 f). Eine unmittelbare

Gläubigerbenachteiligung ist außerdem dadurch eingetreten, dass ein weiterer

Teil der von der Beklagten zu erbringenden Gegenleistung, die beschränkte

persönliche Dienstbarkeit, unpfändbar war (vgl. BGHZ 130, 314, 318). Die bei-

den vom Berufungsgericht für das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbe-

nachteiligung angeführten Gründe tragen die Entscheidung je für sich; denn die

objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 InsO sind bereits dann erfüllt,

wenn der Schuldner eine die Minderung seines haftenden Vermögens nur teil-

weise ausgleichende Gegenleistung erhält (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,

2. Aufl. § 132 Rn. 11).

3

Die von der Beklagten zur fehlenden Gläubigerbenachteiligungsabsicht

des Schuldners und zur fehlenden Kenntnis der Beklagten benannten Zeugen

brauchten nicht gehört zu werden, weil sie einen anderen Sachverhalt als den-

jenigen betrafen, welchen das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde

gelegt hat. Das Berufungsgericht hat gut nachvollziehbar angenommen, dass

der Schuldner spätestens aufgrund des Bescheides der Bundesanstalt für Fi-

nanzdienstleistungsaufsicht vom 15. Mai 2002 von der Gefährdung der Kun-

dengelder wusste. Dass der Schuldner diesen Bescheid nicht gekannt habe,

hat die Beklagte nicht einmal behauptet; dafür, dass sie selbst keine Kenntnis

hatte, hat sie keinen geeigneten Beweis angetreten.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

II.

5

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 O 1191/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 01.02.2007 - 13 U 1878/06 -