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BGH Beschluss vom 01.07.2008 – 1 StR 582/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 582/06
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
hier: Antrag der Pflichtverteidigerin auf Pauschvergütung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 beschlossen:
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin S. -
aus H. , wird für die Revisionshauptverhandlung
anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe
von 500 € bewilligt.
Gründe:
1
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Januar 2007 war die Antrag-
stellerin zur Pflichtverteidigerin für die Revisionshauptverhandlung bestellt wor-
den. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über
die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51
Abs. 1 Satz 1 RVG).
2
In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat
eine über die gesetzliche Gebühr (228 € gemäß Nr. 4132 VV RVG) hinausge-
hende Pauschvergütung in Höhe von 500 € für gerechtfertigt und angemessen.
Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich die An-
tragstellerin mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen zu
befassen, die die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger auf-
geworfen hatten.
Nack Wahl Kolz
Elf Sander