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BGH Beschluss vom 01.07.2008 – 1 StR 582/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 582/06

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

hier: Antrag der Pflichtverteidigerin auf Pauschvergütung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 beschlossen:

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin S. -

aus H. , wird für die Revisionshauptverhandlung

anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe

von 500 € bewilligt.

Gründe:

1

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Januar 2007 war die Antrag-

stellerin zur Pflichtverteidigerin für die Revisionshauptverhandlung bestellt wor-

den. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über

die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51

Abs. 1 Satz 1 RVG).

2

In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat

eine über die gesetzliche Gebühr (228 € gemäß Nr. 4132 VV RVG) hinausge-

hende Pauschvergütung in Höhe von 500 € für gerechtfertigt und angemessen.

Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich die An-

tragstellerin mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen zu

befassen, die die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger auf-

geworfen hatten.

Nack Wahl Kolz

Elf Sander