BGH Beschluss vom 01.07.2008 – VI ZR 5/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 5/08
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 26. Juni 2008 gegen den
Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-
gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-
drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005,
1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-
zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte
Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das Be-
rufungsgericht auch mit der Auffassung des Privatgutachters Dr. I. befasst,
wonach unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen der Klägerin die durchge-
führte Injektionstherapie kontraindiziert gewesen sei. Das Landgericht, auf des-
sen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat den Sach-
verständigen Dr. Dr. V. ausdrücklich dazu befragt. Dieser hat auch
unter Berücksichtigung der Krankenvorgeschichte und des infolge der Vorer-
krankungen geschwächten Immunsystems der Klägerin eine Kontraindikation
für die Spritzen-Therapie verneint.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 O 206/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - I-8 U 5/07 -
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 O 206/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - I-8 U 5/07 -