Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2008 – VI ZR 5/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 5/08

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 26. Juni 2008 gegen den

Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-

gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-

gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-

drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss NJW 2005,

1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-

zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte

Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

2

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das Be-

rufungsgericht auch mit der Auffassung des Privatgutachters Dr. I. befasst,

wonach unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen der Klägerin die durchge-

führte Injektionstherapie kontraindiziert gewesen sei. Das Landgericht, auf des-

sen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat den Sach-

verständigen Dr. Dr. V. ausdrücklich dazu befragt. Dieser hat auch

unter Berücksichtigung der Krankenvorgeschichte und des infolge der Vorer-

krankungen geschwächten Immunsystems der Klägerin eine Kontraindikation

für die Spritzen-Therapie verneint.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 O 206/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - I-8 U 5/07 -

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 O 206/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - I-8 U 5/07 -