Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2008 – V ZR 144/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 144/07

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die

Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die

Revision

gegen

das Urteil

des

5. Zivilsenats

des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2007

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung

der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit

wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,

soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der

Gegenstandswert 313.754,59 € mit der Maßgabe, dass die

außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zu der Beklagten zu 1

nur in Höhe von 50 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v.

17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

313.754,59 €.

Krüger

Lemke

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 1 O 522/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 U 142/06 -