BGH Beschluss vom 03.07.2008 – V ZR 144/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 144/07
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die
Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die
Revision
gegen
das Urteil
des
5. Zivilsenats
des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2007
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung
der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen. Insoweit
wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der
Gegenstandswert 313.754,59 € mit der Maßgabe, dass die
außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zu der Beklagten zu 1
nur in Höhe von 50 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v.
17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
313.754,59 €.
Krüger
Lemke
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 1 O 522/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 U 142/06 -