Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 229/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 229/08

1.

2.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 24. Januar 2008 werden verworfen; je-

doch werden die Schuldsprüche dahin neu gefasst, dass im

Fall A. II. 1. der Urteilsgründe

a) der Angeklagte R. des besonders schweren Raubes in

Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung

und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe

und

b) der Angeklagte D. des schweren Raubes in Tatein-

heit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung

schuldig ist.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2

Der näheren Erörterung bedarf nur der Schuldspruch gegen die Ange-

klagten im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat angenommen,

dass der Angeklagte R. bereits bei der Wegnahme der Geldbörse des Zeugen

H. durch den Angeklagten D. die von ihm mitgeführte Schuss-

waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet habe, obwohl sie zu

Gunsten beider Angeklagter unterstellt hat, dass der Angeklagte R. erst da-

nach eine Patrone in die Waffe einlegte. Die Drohung mit einer ungeladenen

Schusswaffe erfüllt indes die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des §

250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn

der Täter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen

hätte laden können (BGHSt 45, 249, 251 f.; Sander in MünchKomm-StGB

§ 250 Rdn. 63 m. w. N.).

3

Dies berührt den Bestand des Schuldspruchs gegen den Angeklagten

R. jedoch nicht. Denn nach den Feststellungen lud dieser Angeklagte die

Waffe spätestens im Anschluss an die Wegnahme und bedrohte den Zeugen

H. damit, der sich seine Geldbörse von dem Angeklagten D.

zurückholen wollte. Er setzte die geladene Waffe damit zur Beutesicherung

- zwar nach der Vollendung des Raubs, aber noch vor dessen Beendigung -

ein, was für ein Verwenden "bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

ausreichend ist (Fischer, StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 18 m. w. N.).

4

Dem Angeklagten D. hat das Landgericht - weil er erst durch

die Abgabe des Schusses Kenntnis von der Schussbereitschaft der Waffe er-

halten habe - das Verwenden der Schusswaffe für diese Tat nicht zugerechnet

und insoweit zutreffend den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs.

1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen. Hinsichtlich der sich anschließen-

den räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen He. hat es hinge-

gen im Ergebnis zutreffend auch bei dem Angeklagten D. die Qualifika-

tion des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, die er im Wege der sukzessi-

ven Mittäterschaft am Qualifikationstatbestand (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn.

21 a) verwirklichte, indem er die durch den Schuss für den Zeugen He. ent-

standene Zwangswirkung erkannte und billigte und sich in Kenntnis des abge-

gebenen Schusses bis zum Verlassen des Tatorts am weiteren Tatgeschehen

beteiligte.

5

Der Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter zur

Klarstellung neu gefasst, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte

rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfor-

dert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Soweit jeweils zure-

chenbar, war wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die

Verwendung der Schusswaffe deshalb auf "besonders schwerer Raub" bzw.

"besonders schwere räuberische Erpressung" zu erkennen. Die Angabe mittä-

terschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") ist bei der Fassung der Urteils-

formel dagegen entbehrlich und hat aus Gründen der Übersichtlichkeit zu un-

terbleiben (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24).

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible