BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 4 StR 108/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 108/08
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stralsund vom 19. November 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der
Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte
des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfä-
higen Person (§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB) in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig
ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche
Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikati-
on in der Urteilsformel erfordert (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4
Satz 1 Urteilsformel 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.
§ 260 Rdn. 25).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer