Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 4 StR 108/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 108/08

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stralsund vom 19. November 2007 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der

Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte

des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfä-

higen Person (§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB) in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig

ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche

Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikati-

on in der Urteilsformel erfordert (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4

Satz 1 Urteilsformel 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl.

§ 260 Rdn. 25).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer