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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 4 StR 108/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 108/08
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsun- fähigen Person u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stralsund vom 19. November 2007 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuld- spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähi- gen Person (§§ 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 26 StGB) in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer