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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – EnVZ 80/07
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
EnVZ 80/07
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und
Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 wird zu-
gelassen.
Gründe:
1
Die Landesregulierungsbehörde hat den Antrag der Stadt A. , fest-
zustellen, dass ihr Infrastrukturbetrieb in dem Industrie- und Gewerbepark Al.
ein Objektnetz i.S. des § 110 Abs. 1 EnWG betreibt, abgelehnt. Gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wehrt sich die Antragstellerin mit der
Nichtzulassungsbeschwerde.
2
Diese Beschwerde ist begründet, weil der Fall klärungsbedürftige Rechts-
fragen aufwirft und damit grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 86 Abs. 2 Nr. 1
EnWG hat.
3
So ist u.a. zu klären, ob § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG unter Beachtung der
Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem
Urteil vom 22. Mai 2008 (C-439/06) richtlinienkonform ausgelegt werden kann
und welche Anforderungen gegebenenfalls an den "gemeinsamen übergeord-
neten Geschäftszweck" im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind.
Tolksdorf
Bornkamm
Raum
Strohn
Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 1 W 12/07 (EnWG) -
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist
binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden
Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist von einem Monat für die Einrei-
chung der Begründung beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und
kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlän-
gert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung ent-
halten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und sei-
ne Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift
und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelas-
senen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regu-
lierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwer-
debegründung.