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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – EnVZ 80/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

EnVZ 80/07

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und

Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 wird zu-

gelassen.

Gründe:

1

Die Landesregulierungsbehörde hat den Antrag der Stadt A. , fest-

zustellen, dass ihr Infrastrukturbetrieb in dem Industrie- und Gewerbepark Al.

ein Objektnetz i.S. des § 110 Abs. 1 EnWG betreibt, abgelehnt. Gegen die

Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wehrt sich die Antragstellerin mit der

Nichtzulassungsbeschwerde.

2

Diese Beschwerde ist begründet, weil der Fall klärungsbedürftige Rechts-

fragen aufwirft und damit grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 86 Abs. 2 Nr. 1

EnWG hat.

3

So ist u.a. zu klären, ob § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG unter Beachtung der

Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem

Urteil vom 22. Mai 2008 (C-439/06) richtlinienkonform ausgelegt werden kann

und welche Anforderungen gegebenenfalls an den "gemeinsamen übergeord-

neten Geschäftszweck" im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind.

Tolksdorf

Bornkamm

Raum

Strohn

Kirchhoff

Vorinstanz:

OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 1 W 12/07 (EnWG) -

Rechtsmittelbelehrung:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist

binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden

Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die

Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist von einem Monat für die Einrei-

chung der Begründung beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und

kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlän-

gert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung ent-

halten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und sei-

ne Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift

und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelas-

senen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regu-

lierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwer-

debegründung.