BGH Beschluss vom 09.07.2008 – AnwZ (B) 113/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 113/06
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher
Verhandlung
am 9. Juli 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der jetzt 54-jährige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Mit Bescheid vom 28. April 2005 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-
gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-
gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit einem Haftbefehl vom
2. Januar 2006 beim Amtsgericht W. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
(2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.
b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der
hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse
(vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 14 Rdn. 60 m.w.N.) hat er nicht erfüllt.
Zwar hat er im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof belegt, dass im Laufe des
Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof die genannte Eintragung gelöscht wor-
den ist. Jedoch wurde der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-
richts W. nunmehr mit drei weiteren Haftbefehlen vom 11. Mai 2006,
19. Juni 2006 und 27. April 2007 sowie mit der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung am 26. Juni 2007 eingetragen. Zudem ist am 5. Juli 2007 ein
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Antragsteller wegen eines
Gläubigeranspruchs in Höhe von über 1.000 Euro ergangen.
Im Termin vor dem Senat am 26. November 2007 ist der Beschwerde-
führer nochmals auf das Erfordernis einer umfassenden Darstellung seiner
Vermögensverhältnisse hingewiesen worden. Zugleich wurde ihm aufgegeben,
gegenüber der Antragsgegnerin bis zum 15. Februar 2008 eine vollständige
Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine
Verbindlichkeiten vorzulegen. Dieser Auflage ist der Beschwerdeführer nicht
nachgekommen. Stattdessen ist ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluss des Amtsgerichts W. vom 28. Januar 2008 ( M ) gegen den
Antragsteller wegen der Ansprüche eines Gläubigers in Höhe von über
22.000 Euro bekannt geworden. Auch ist der zwischen einer Rechtsanwalts-
kanzlei und dem Beschwerdeführer abgeschlossene "Vertrag über freie Mitar-
beit" vom 1. Juli 2007 seitens der Rechtsanwaltskanzlei gekündigt worden.
c) Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalls, in
dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls
nicht gefährdet wären, sind nicht erkennbar.
Ganter Ernemann Frellesen Schaal
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 ZU 65/06 -