BGH Beschluss vom 09.07.2008 – AnwZ (B) 44/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 44/07
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck
sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und
Prof. Dr. Quaas
am 9. Juli 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin war eine in das Gesellschaftsregister für England und
Wales eingetragene Private Company Limited by Shares. Sie beantragte mit
Schreiben vom 28. Juli 2005 ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die
Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 24. Juli 2006 ab. Der Anwaltsge-
richtshof hat mit Beschluss vom 5. April 2007 den Bescheid aufgehoben und die
Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin erneut zu bescheiden. Dage-
gen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Bereits zuvor war
die Antragstellerin, wie diese im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, am
10. April 2007 gelöscht worden. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag
auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft zurückgenommen. Die Beteiligten
haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m.
§ 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtli-
chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die sofortige Beschwerde
der Antragsgegnerin nach dem bisherigen Sachstand Erfolg gehabt hätte. Die
Antragstellerin kann nicht mehr als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen wer-
den, nachdem sie gelöscht worden ist und ihren Zulassungsantrag zurückge-
nommen hat; dementsprechend hat sie in entsprechender Anwendung des
§ 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Frage, ob die
Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft hätte zugelassen werden können,
wenn sie nicht gelöscht worden wäre, kommt es nicht an.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 05.04.2007 - I AGH 17/06 -