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BGH Beschluss vom 09.07.2008 – AnwZ (B) 44/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 44/07

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck

sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und

Prof. Dr. Quaas

am 9. Juli 2008

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin war eine in das Gesellschaftsregister für England und

Wales eingetragene Private Company Limited by Shares. Sie beantragte mit

Schreiben vom 28. Juli 2005 ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die

Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 24. Juli 2006 ab. Der Anwaltsge-

richtshof hat mit Beschluss vom 5. April 2007 den Bescheid aufgehoben und die

Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin erneut zu bescheiden. Dage-

gen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Bereits zuvor war

die Antragstellerin, wie diese im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, am

10. April 2007 gelöscht worden. Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag

auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft zurückgenommen. Die Beteiligten

haben die Hauptsache für erledigt erklärt.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch

über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m.

§ 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtli-

chen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die sofortige Beschwerde

der Antragsgegnerin nach dem bisherigen Sachstand Erfolg gehabt hätte. Die

Antragstellerin kann nicht mehr als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen wer-

den, nachdem sie gelöscht worden ist und ihren Zulassungsantrag zurückge-

nommen hat; dementsprechend hat sie in entsprechender Anwendung des

§ 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf die Frage, ob die

Antragstellerin als Rechtsanwaltsgesellschaft hätte zugelassen werden können,

wenn sie nicht gelöscht worden wäre, kommt es nicht an.

Ganter

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 05.04.2007 - I AGH 17/06 -