BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 10/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 10/07
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2006 wird auf Kos-
ten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,
6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die
Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO
nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus, son-
dern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295
aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung
der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzulegen und gemäß § 294 ZPO
glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006,
547, 548 Rn. 5; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323
Rn.7).
Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht gestellt hat, bewegen
sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Außerdem hat der An-
tragsteller nichts zu einer konkret messbaren Beeinträchtigung der Befriedigung
der Insolvenzgläubiger vorgetragen. Er kann nicht geltend machen, die räumli-
che Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Wohnort des Schuldners
sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Diese hinderte ihn nicht an konkre-
tem Vorbringen. Er hätte sich etwa erkundigen können, ob der Schuldner sei-
nen gegenüber der Arbeitsverwaltung übernommenen Pflichten tatsächlich
nachgekommen ist oder nicht.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape
Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 IN 636/02 - LG Augsburg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 7 T 4279/06 -