Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 10/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 10/07

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2006 wird auf Kos-

ten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,

6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des

Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die

Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO

nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus, son-

dern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295

aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung

der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzulegen und gemäß § 294 ZPO

glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006,

547, 548 Rn. 5; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323

Rn.7).

3

Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht gestellt hat, bewegen

sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Außerdem hat der An-

tragsteller nichts zu einer konkret messbaren Beeinträchtigung der Befriedigung

der Insolvenzgläubiger vorgetragen. Er kann nicht geltend machen, die räumli-

che Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Wohnort des Schuldners

sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Diese hinderte ihn nicht an konkre-

tem Vorbringen. Er hätte sich etwa erkundigen können, ob der Schuldner sei-

nen gegenüber der Arbeitsverwaltung übernommenen Pflichten tatsächlich

nachgekommen ist oder nicht.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 IN 636/02 - LG Augsburg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 7 T 4279/06 -