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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZB 31/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 31/08

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Memmingen vom 6. Dezember 2007 wird auf

Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.616,15 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig

zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 14. März 2008 verlängerten

Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassen Anwalt be-

gründet worden ist (§ 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß

§ 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Ein Notanwalt ist nicht zu bestellen, wenn

die (weitere) Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts an der Nichtzahlung

des Vorschusses scheitert (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1966 - V ZR 166/63,

NJW 1966, 780; v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412), wenn

die angesprochenen Rechtsanwälte nicht dazu bereit sind, einen vom Mandan-

ten selbst entworfenen Schriftsatz in das Verfahren einzubringen, oder wenn sie

zur Vertretung bereit sind, aber die Erfolgsaussichten als gering einschätzen

(BGH, Beschl. v. 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; Hk-

ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 78b Rn. 5; MünchKomm-ZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl.

§ 78b Rn. 4; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. § 78b Rn. 4). Nach der eigenen Dar-

stellung des Beklagten ist die Mandatsniederlegung deswegen erfolgt, weil er

vor Zahlung der geforderten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 182,07 € den

zugelassenen Rechtsanwalt um Mitteilung gebeten hatte, ob er bei Begründung

der Rechtsbeschwerde den vom Mandanten erstellten Vorschlag berücksichti-

gen oder seinen davon abweichenden Standpunkt gegenüber dem Gericht dar-

stellen werde. Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil das Land-

gericht die nach wie vor nicht begründete Berufung mit zutreffenden Erwägun-

gen als unzulässig verworfen hat.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Memmingen, Entscheidung vom 26.06.2007 - 22 C 1826/06 -

LG Memmingen, Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 S 1352/07 -