BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 116/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 116/07
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Streithelfers gegen den Senatsbeschluss
vom 8. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Weder hat das Berufungsgericht, indem es die Voraussetzungen eines
Bargeschäfts verneint hat, das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, noch
trifft dieser Vorwurf den Senat. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai
2008 ausgeführt, gestattet ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Dar-
lehensgewährung und der Abtretung der Grundschuld nicht mehr die Annahme
eines Bargeschäfts, das einen unmittelbaren - auch und insbesondere zeitlich
eng zusammenhängenden - Leistungsaustausch voraussetzt. Aus welchen
Gründen die Grundschuld nicht zeitnah eingetragen werden konnte, ist letztlich
unerheblich.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Fischer
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 25.08.2006 - 5 O 4266/05 -
OLG München, Entscheidung vom 12.06.2007 - 5 U 4644/06 -