Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 116/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 116/07

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Streithelfers gegen den Senatsbeschluss

vom 8. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Weder hat das Berufungsgericht, indem es die Voraussetzungen eines

Bargeschäfts verneint hat, das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, noch

trifft dieser Vorwurf den Senat. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai

2008 ausgeführt, gestattet ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen der Dar-

lehensgewährung und der Abtretung der Grundschuld nicht mehr die Annahme

eines Bargeschäfts, das einen unmittelbaren - auch und insbesondere zeitlich

eng zusammenhängenden - Leistungsaustausch voraussetzt. Aus welchen

Gründen die Grundschuld nicht zeitnah eingetragen werden konnte, ist letztlich

unerheblich.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Fischer

Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 25.08.2006 - 5 O 4266/05 -

OLG München, Entscheidung vom 12.06.2007 - 5 U 4644/06 -