BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 172/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 172/07
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Der Senat erwägt, den Verhandlungstermin vom 9. Oktober 2008
aufzuheben und die Revision des Klägers gemäß § 552 Abs. 2
ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl unter dem Blickpunkt
eines Anspruchs aus §§ 129 ff, 143 InsO als auch eines An-
spruchs aus § 812 BGB abgewiesen. Mit diesen die Entscheidung
tragenden Erwägungen setzt sich die Revision nicht auseinander.
Darum könnte es an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegrün-
dung fehlen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82,
NJW 1984, 177, 178; Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89,
NJW 1990, 1184).
Die Revision leitet die Klageforderung nunmehr allein auf der
Grundlage einer Genehmigung des Klägers in Anwendung von
§ 816 Abs. 2 BGB aus der Rückforderung einer von der Beklagten
erlangten Buchposition her. Dabei könnte es sich um einen neuen
Streitgegenstand handeln. Ein Rechtsmittel ist jedoch mangels ei-
ner Beschwer unzulässig, wenn der Klageanspruch nicht wenigs-
tens teilweise weiterverfolgt wird, sondern der Rechtsmittelführer
lediglich einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt (BGH, Urt.
v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f).
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. August 2008
gegeben.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 920 C 548/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 303 S 8/07 -