BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 52/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 52/06
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 10. Juli 2008
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom
14. April 2008 zum Kassenzeichen 780081014984 wird zurückge-
wiesen.
Gründe
Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Beschluss des Senats vom
20. März 2008 eine zweifache Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1242 des
Kostenverzeichnisses nach einem Gegenstandswert von 41.175,97 € entstan-
den und von dem Rechtsmittelführer als dem alleinigen Kostenschuldner erho-
ben worden. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit Gegen-
forderungen die Aufrechnung erklärt, die er als Nachforderungen bezeichnet
und aus einer angeblichen Tätigkeit als Freiberufler für den Landkreis S.
herleitet.
Die Eingaben des Kostenschuldners sind als Erinnerung gegen die Kos-
tenrechnung vom 14. April 2008 zu behandeln, weil der Kostenschuldner eine
Aufrechnung geltend macht und damit eine Einwendung erhebt, die den beizu-
treibenden Kostenanspruch betrifft, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, § 66 GKG. Aller-
dings ist die Gegenforderung des Kostenschuldners weder anerkannt noch
rechtskräftig festgestellt. Damit ist die erhobene Einwendung in diesem Verfah-
ren unzulässig, § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO.
Sachliche oder rechnerische Fehler der Kostenberechnung werden nicht
geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape
Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 1481/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 01.03.2006 - 7 U 926/05 -