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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – IX ZR 52/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 52/06

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 10. Juli 2008

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom

14. April 2008 zum Kassenzeichen 780081014984 wird zurückge-

wiesen.

Gründe

1

Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Beschluss des Senats vom

20. März 2008 eine zweifache Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1242 des

Kostenverzeichnisses nach einem Gegenstandswert von 41.175,97 € entstan-

den und von dem Rechtsmittelführer als dem alleinigen Kostenschuldner erho-

ben worden. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit Gegen-

forderungen die Aufrechnung erklärt, die er als Nachforderungen bezeichnet

und aus einer angeblichen Tätigkeit als Freiberufler für den Landkreis S.

herleitet.

2

Die Eingaben des Kostenschuldners sind als Erinnerung gegen die Kos-

tenrechnung vom 14. April 2008 zu behandeln, weil der Kostenschuldner eine

Aufrechnung geltend macht und damit eine Einwendung erhebt, die den beizu-

treibenden Kostenanspruch betrifft, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, § 66 GKG. Aller-

dings ist die Gegenforderung des Kostenschuldners weder anerkannt noch

rechtskräftig festgestellt. Damit ist die erhobene Einwendung in diesem Verfah-

ren unzulässig, § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO.

3

Sachliche oder rechnerische Fehler der Kostenberechnung werden nicht

geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 1481/04 -

OLG Jena, Entscheidung vom 01.03.2006 - 7 U 926/05 -