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BGH Beschluss vom 10.07.2008 – V ZR 288/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 288/03

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird von dem mit der Kla- ge geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Wandlung des Kaufvertrags vom 1. Juni 1994 und dem diesem entsprechen- den Gegenstandswert des Anspruchs auf Rückzahlung des im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts beigetriebenen bzw. zur Abwendung der weiteren Vollstreckung gezahlten Betrags bestimmt. Dass die Beklagte mit der Widerkla- ge nicht mehr die Bezahlung des Kaufpreises, sondern nur noch die Feststellung des Anspruchs hierauf zur Tabelle im Insolvenz- verfahren über das Vermögen der Schuldnerin erstrebt, ändert hieran nichts.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 KfH O 46/95 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -