BGH Beschluss vom 11.07.2008 – 5 StR 74/08
5. Strafsenat
5 StR 74/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 25. Juni und 11. Juli 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt
Professor
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 11. Juli 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 22. Februar 2007 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten E. und S.
auf Grund einer 29-tägigen Hauptverhandlung wegen Totschlags schul-
dig gesprochen. Gegen den Angeklagten S. hat es auf eine Freiheits-
strafe von elf Jahren und sechs Monaten erkannt und gegen den Angeklag-
ten E. unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Geldstrafe eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Über
die Revision des Angeklagten S. hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2
StPO entschieden. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten E. blieb nach
dem Ergebnis der vom Generalbundesanwalt beantragten Revisionshaupt-
verhandlung – auch dessen Antrag entsprechend – erfolglos.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-
troffen:
Die Eheleute H. und S. sowie Hü. und V.
K. waren bis 2004 befreundet. Die Nebenklägerin Hü. K.
brach im Spätsommer 2004 nach einer Auseinandersetzung mit S.
die Beziehung zu ihrer Freundin H. S. ab. Sie vermutete,
dass diese ein Verhältnis mit ihrem Ehemann V. unterhalte. H. S.
trennte sich von ihrem Ehemann.
Am Abend des 3. Dezember 2005 entdeckten die Angeklagten die H.
S. und den V. K. in dessen Geländewagen im Hafen-
gebiet von Bremen. Der Angeklagte E. zerstach den vorderen linken Rei-
fen dieses Fahrzeugs. V. K. fuhr in Richtung Innenstadt weiter.
H. S. telefonierte währenddessen über Notruf mit der Polizei. Nach
drei Kollisionen des von den Angeklagten zunächst benutzten Pkw mit dem
Fahrzeug des V. K. setzten die Angeklagten mit dem Pkw des
S. die Verfolgung fort. V. K. hielt 150 m vor dem
Restaurant G. in der H. –B. -Straße auf dem Rad- und Gehweg an
und fragte den Zeugen M. nach dem Standort, den H. S.
telefonisch der Polizei durchgeben wollte. Die Angeklagten hielten links ne-
ben dem Fahrzeug des V. K. . Hierdurch behinderten sie dessen
mögliche Weiterfahrt. Der Angeklagte S. lief zur Fahrerseite, der An-
geklagte E. zur Beifahrerseite. Er zerstach jetzt den rechten Vorderreifen,
beugte sich mit dem Oberkörper durch das offene Beifahrerfenster, schrie
und stach mit dem Messer in den Innenraum des Wagens nach V.
K. . Der Angeklagte S. versuchte, die verschlossene Fahrertür
zu öffnen.
Entgegen der Aufforderung der H. S. , doch in dem Fahr-
zeug zu bleiben, verließ V. K. den Pkw und flüchtete zu Fuß. Die
beiden Angeklagten holten ihn auf der Fahrbahn der H. –B. -Straße
ein und griffen ihn an. V. K. wehrte sich unter Zuhilfenahme von
Pfefferspray. Der Angeklagte E. stach V. K. mit bedingtem Tö-
tungsvorsatz in dessen linke Brust durch den Herzbeutel und die Herzvor-
derwand, wodurch die linke Herzkammer eröffnet wurde. Der schwer verletz-
te Geschädigte flüchtete in das Restaurant, verfolgt von den Angeklagten.
Diese entfernten sich sodann vom Tatort. Der Angeklagte E. flüchtete zu
Fuß zu einer nur 100 m entfernten Tankstelle, wo er mit geröteten und trä-
nenden Augen festgenommen wurde. Der Angeklagte S. verließ mit
seinem Pkw stadteinwärts fahrend den Tatort, kehrte aber alsdann zur glei-
chen Tankstelle zurück. Auch die Augen dieses Angeklagten waren gerötet
und tränten.
V. K. verstarb trotz mehrerer Operationen am Folgetag an
einem hämorrhagischen Schock.
2. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen § 229 Abs. 4
Satz 1 StPO verstoßen, weil am 14. Verhandlungstag (29. September 2006)
keine Sachverhandlung stattgefunden habe, versagt.
a) An diesem Sitzungstag wurden innerhalb einer halben Stunde ein
nach dem vorangegangenen Sitzungstag gegen beide Angeklagte ergange-
ner Haftbeschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts und ein früher gegen
den Mitangeklagten ergangenes Strafurteil verlesen. Als das Gericht nach
Unterbrechung der Hauptverhandlung feststellte, dass jenes Strafurteil an
einem vorangegangenen Sitzungstag bereits verlesen worden war, wurde die
Sitzung nach knapp vierzig Minuten fortgesetzt. Die Fortsetzung erfolgte
nunmehr in Abwesenheit der Verteidiger, die sich trotz erfolgter Benachrich-
tigung über die vorgesehene Fortsetzung wegen angeblichen Zeitmangels
und unter Berufung auf mangelnde Einhaltung der Ladungsfrist weigerten
teilzunehmen. Erstmals wurde nun noch ein früher gegen den Mitangeklag-
ten ergangener Strafbefehl verlesen; jene Verlesung wurde an einem späte-
ren Sitzungstag in Anwesenheit der Verteidiger wiederholt.
b) Es kann dahinstehen, ob die Rüge überhaupt zulässig ist. Sie ver-
hält sich nicht näher dazu, dass die Einführung des Prozessstoffes, der nun-
mehr von der Revision als eine Sachverhandlung nicht begründend bewertet
wird, den Verfahrensbeteiligten vom Vorsitzenden vorab bekannt gegeben
worden war, nachdem in Ansehung der Wünsche der Verteidiger Rechtsan-
walt Ü. (Angeklagter E. ) und Rechtsanwalt Dö. (Angeklagter
S. ) für den 14. Verhandlungstag eine Terminsdauer von 9.00 Uhr bis
9.30 Uhr vereinbart worden war; hiernach liegt nahe, dass auch die Auswahl
der zu verlesenden Urkunden „vereinbart“ worden sein kann. Ob es danach
weitergehenden vollständigen Vortrags zur umfassenden Prüfung der Ver-
fahrensrüge, die auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Verwirkung zu bewer-
ten ist (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), bedurfte, braucht
der Senat nicht zu vertiefen.
c) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Mindestens die Verlesung des
zuvor weder den Schöffen noch gesichert den Angeklagten persönlich be-
kannt gegebenen Haftbeschwerdebeschlusses des Hanseatischen Oberlan-
desgerichts Bremen vom 31. August 2006 stellte, wie das Landgericht in dem
den Aussetzungsantrag der Verteidigung zurückweisenden Beschluss vom
26. Oktober 2006 zutreffend erkannt hat, eine ausreichende Sachverhand-
lung dar. Ob dies auch für die – ersichtlich zunächst nicht bewusst – wieder-
holte Verlesung einer für die Rechtsfolgenbestimmung maßgeblichen Vor-
entscheidung gelten kann, welche die Erinnerung der Prozessbeteiligten an
den Prozessstoff zu aktualisieren gleichfalls geeignet ist, kann dahinstehen.
Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fort-
gang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (vgl.
BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), das Verfahren mithin inhalt-
lich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGHR StPO
§ 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8). Zwar hat die Verlesung dieses Be-
schlusses den bereits eingeführten Beweisstoff nicht erweitert. Er enthält in-
des vertiefende Ausführungen zu einer wesentlichen, wenn nicht gar pro-
zessentscheidenden Verfahrensfrage (vgl. BGHR aaO Sachverhandlung 7),
die – von der Verteidigung vehement bekämpfte – Zulässigkeit der Verwer-
tung des polizeilichen Notrufs der H. S. aus dem Blickwinkel des
§ 252 StPO und in Bezug auf den Grundsatz des fairen Verfahrens wegen
Behinderung des Fragerechts der Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. d
MRK. Die Verlesung des Beschlusses trug somit – nicht anders als etwa eine
rechtliche Stellungnahme eines der Prozessbeteiligten zu dieser Frage – zur
Förderung der Klärung des im späteren Urteil zugrunde zu legenden Pro-
zessstoffes bei (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5). Durch
die Darlegung des Rechtsproblems wurde zudem der mit diesem verbunde-
ne zentrale Verfahrensstoff tatsächlich und rechtlich in Erinnerung gerufen.
Dies gilt für die über die Haftfrage während laufender Hauptverhandlung ent-
scheidungsbefugten Schöffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 126
Rdn. 8; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 125 Rdn. 16a) in beson-
derem Maße (vgl. auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 4).
Hinzu tritt, dass das Oberlandesgericht entgegen den Beschwerden
der Verteidiger in der bisherigen Verfahrensweise des Landgerichts keine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erblickt hat (Revisionsbegrün-
dung B. S. 18). Die sich damit befassenden Darlegungen er-
langten somit Bedeutung für die – wenn auch erst nach durchgeführter Be-
weisaufnahme – vorzunehmende Rechtsfolgenbestimmung (vgl. BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; BGH – GSSt – StV 2008, 133,
zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Selbst nach der vom Generalbundesanwalt in der Revisionshauptver-
handlung für geboten gehaltenen einschränkenden Prämisse läge eine
Sachverhandlung vor. Danach sei der Beschluss des Oberlandesgerichts
nicht als taugliche Grundlage für eine Sachverhandlung anzusehen, weil ihm
zur Frage des Bestehens von Beweisverwertungsverboten keine weiterge-
henden, sondern lediglich die Rechtsansicht des Landgerichts bestätigende
Rechtsausführungen zu entnehmen seien. Indes wäre vorliegend der Be-
schlussverlesung selbst nach dieser – durchaus zweifelhaften – Prämisse ein
für ausreichend erachteter an die Verfahrensbeteiligten gerichteter Appell
zum Überdenken ihrer bisher eingenommenen Rechtspositionen anzuneh-
men gewesen. Das Landgericht hat nämlich am 13. Verhandlungstag durch
seinen Hinweis, „das Gericht geht davon aus, dass dieser Widerspruch auf-
rechterhalten bleibt, solange die Verteidigung nicht Gegenteiliges äußert“
(Revisionsbegründung B. S. 10) die Rechtslage insoweit als
noch nicht endgültig geklärt angesehen. In diesem Zusammenhang wäre es
unerheblich, dass nach der Beschlussverlesung nicht etwa eine vertiefende
Erörterung mit den Verteidigern stattgefunden hat, weil diese ersichtlich auf
eine solche verzichtet haben und stattdessen mit dem Vorsitzenden nach
Beendigung der Verhandlung Probleme der Tätertrennung erörtert haben
(Revisionsbegründung B. S. 54).
Der Senat schließt sich den vom 3. Strafsenat nach Änderung der Un-
terbrechungsfristen durch das 1. JuMoG in BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sach-
verhandlung 7 dargelegten, gegen eine Verschärfung der Anforderungen an
die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache sprechenden Er-
wägungen an. Auch die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts nötigt zu keiner anderen Bewertung, weil vorliegend das Landgericht
auch zur Wahrung des Rechts der Angeklagten auf Wahrnehmung der Ver-
teidigung durch Rechtsanwälte ihrer Wahl bei der Dauer des Hauptverhand-
lungstermins den zeitlichen Verfügbarkeiten dieser Verteidiger Rechnung
tragen durfte, ohne hierdurch das Verfahren erheblich zu verzögern (vgl.
BVerfG – Kammer – StraFo 2007, 152, 155; vgl. auch BVerfG – Kammer –
StV 2006, 81, 85; BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 17. Juli 2006
– 2 BvR 1190/06 sub 3 b; BGH, Beschluss vom 6. März 2008
– 5 StR 617/07, Rdn. 11). Insoweit hat die Revision das landgerichtliche Ver-
fahren auch nicht gerügt.
d) Demnach kommt es auf die weiteren Überlegungen des General-
bundesanwalts zum Zweck des Fristerfordernisses des § 229 Abs. 1 StPO
nicht mehr an. Der Senat neigt dessen Auffassung zu, dass es nach den vom
Gesetzgeber beschlossenen Fristverlängerungen von drei Tagen über zehn
Tage auf jetzt geltende drei Wochen schwerlich in erster Linie Zweck der
Vorschrift sein kann, die Erhaltung der Erinnerung an den Prozessstoff zu
garantieren (vgl. BGHSt 33, 217, 218; vgl. aber auch BGHR StPO § 268
Abs. 3 Verkündung 3; dagegen Verkündung 4 und 5). Ob hieraus zu schlie-
ßen wäre, dass ein revisibler Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO überhaupt
nur noch bei einer insgesamt im Blick auf Art. 6 Abs. 1 MRK nachhaltigen
Vernachlässigung der Konzentrationsmaxime angenommen werden sollte,
bedarf hier keiner Entscheidung.
Auch auf eine Bewertung der wegen Verstoßes gegen § 140 Abs. 1
Nr. 1 StPO bedenklichen weiteren Verhandlung vom gleichen Tag von
10.12 Uhr bis 10.25 Uhr kommt es nicht mehr an, was gegebenenfalls auch
unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung der Revisionsrüge – nach Auffas-
sung des Generalbundesanwalts bei der Beruhensprüfung – vertiefungswür-
dig gewesen wäre.
3. Auch die mit der Sachrüge geführten Angriffe gegen die Beweis-
würdigung des Schwurgerichts versagen.
Das Landgericht war sich bei seiner Würdigung der gegenüber Dritten
gemachten Angaben der H. S. über eine unmittelbare Tatausfüh-
rung des Angeklagten E. des geringeren Beweiswertes der nur zur Verfü-
gung stehenden mittelbaren Belastungen bewusst, der aus dem Fehlen der
Möglichkeit konfrontativer Befragung nach deren Berufung auf ihr Zeugnis-
verweigerungsrecht nach § 52 StPO resultierte (UA S. 41; vgl. BVerfG
– Kammer – NJW 2007, 204, 206 f.; BGH NJW 2000, 3505, 3510, insoweit
teilweise nicht in BGHSt 46, 93 abgedruckt; BGHSt 51, 150, 157 Rdn. 26).
Das Schwurgericht hat H. S. nicht einmal als ursprüngliche unmit-
telbare Tatzeugin angesehen, sondern angenommen, dass sie auch aus den
von ihr wahrgenommenen Tatumständen auf die unmittelbare Tatausführung
durch den Angeklagten E. geschlossen haben kann (UA S. 41).
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist insoweit – im Gegensatz zur
Auffassung der Revision – auch nicht lückenhaft. Das Landgericht hat die
vereinzelt gebliebene zurückhaltende Äußerung der H. S. gegenüber
der Cousine des Angeklagten E. über dessen Täterschaft (UA S. 40) mit
nachvollziehbarer Würdigung als nicht in Widerspruch stehend zu anderen,
den Angeklagten E. stärker belastenden Angaben angesehen (UA S. 54).
Das Landgericht hat es auch nicht unterlassen, ein sich aus den fest-
gestellten Tatumständen etwa aufdrängendes Alternativgeschehen – Ausfüh-
rung des tödlichen Messerstichs durch den Angeklagten S. – zu erör-
tern (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in BGHSt 51, 144 abge-
druckt). Die auf zahlreiche Beweismittel und Wahrscheinlichkeiten gestützte
Schlussfolgerung, nur E. komme als Messerstecher in Frage (UA S. 70),
ist jedenfalls vor dem Hintergrund der jenseits der (mittelbaren) Aussage der
H. S. bewiesenen Umstände sachlichrechtlich nicht zu beanstan-
den (vgl. BGHSt 36, 1, 14).
Die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz bedurfte bei dem hier
vorliegenden Herzstich keiner weitergehenden Begründung (vgl. BGHR
StGB § 212 Vorsatz bedingter 57 m.w.N.).
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger