BGH Beschluss vom 14.07.2008 – I ZR 225/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 225/06
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2008 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. März 2008 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-
rungsrüge ist nicht begründet.
1. Die Beklagten rügen, mit den Ausführungen im Senatsbeschluss vom
19. März 2008
„die Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen, haben, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht aufgezeigt, dass die von ihnen ver- triebenen Werkzeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den klägerischen Kon- struktionsdateien, zu einem anderen Teil aber auf eigenen Konstruktionsplänen beruhen“
und
„davon abgesehen ändern diese hypothetischen Erwägungen der Nichtzulas- sungsbeschwerde der Beklagten nichts daran, dass die Beklagten tatsächlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen erstellt, sondern die Konstruktionsda- teien der Klägerinnen verwendet haben“
sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie meinen, diese Passagen im
Beschluss vom 19. März 2008 zeigten, dass bei der Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde ihre Verfahrensrüge nicht gesehen und nicht be-
achtet worden sei, das Berufungsgericht habe ihren Sachvortrag nicht berück-
sichtigt, dass die Zeichnungen der Klägerinnen und die Konstruktionen der Be-
klagten in bedeutungslosen Merkmalen übereinstimmen und sich in wichtigen
Merkmalen unterscheiden. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
Das von den Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen hat der Se-
nat berücksichtigt. Es musste schon deshalb nicht ausdrücklich beschieden
werden, weil es im Hinblick auf die angeführten Ausführungen im Senatsbe-
schluss vom 19. März 2008 nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn die
Zeichnungen der Klägerinnen und die Konstruktionen der Beklagten in bedeu-
tungslosen Merkmalen übereinstimmen und sich in wichtigen Merkmalen unter-
scheiden, ergibt sich daraus nicht, dass die von den Beklagten vertriebenen
Werkzeuge nur zu einem bestimmten Teil auf den Konstruktionsdateien der
Klägerinnen, zu einem anderen Teil aber auf Konstruktionsplänen der Beklag-
ten beruhen. Ferner stünde dieser Umstand nicht der Annahme entgegen, dass
die Beklagten tatsächlich keine eigenen Konstruktionszeichnungen erstellt,
sondern die Konstruktionsdateien der Klägerinnen verwendet haben.
2. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör sei im angefochtenen Schlussurteil - und durch die Nichtbe-
rücksichtigung der entsprechenden Beschwerderügen auch im Beschluss vom
19. März 2008 - damit verletzt worden, dass das Berufungsgericht ihren Sach-
vortrag in der korrigierten Auskunft nicht beachtet und der Schadensberech-
nung die ursprüngliche Auskunft zu Grunde gelegt habe. Der Senat hat auch
dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde durchaus berücksichtigt, war aber der Ansicht, dass im Hin-
blick auf dieses Vorbringen kein Revisionszulassungsgrund besteht. Insoweit
hat der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO von einer Begrün-
dung abgesehen. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er in entspre-
chender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auch in diesem
Verfahrensabschnitt ab (vgl. BGH, Beschl. v. 28.7.2005 - III ZR 443/04, NJW-
RR 2006, 63).
3. Soweit die Beklagten geltend machen, die Ausführungen im Beschluss
vom 19. März 2008, nach denen die zivilrechtlichen Sanktionen für die Verlet-
zung von Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG mit grundsätzlich anderen
Maßstäben zu bemessen seien als die Sanktionen für wettbewerbswidrige
Nachbildungen und Verletzung von Immaterialgüterrechten sowie auch für die
rechtswidrige Benutzung von redlich erworbenen Betriebsgeheimnissen, seien
in verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 GG) bedenklich, legen sie
bereits nicht dar, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in ent-
scheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2
ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.09.2003 - 2/3 O 460/01 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2006 - 11 U 57/03 -