BGH Urteil vom 14.07.2008 – II ZR 132/07
II. Zivilsenat
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 371, 398, 812 Abs. 1
a) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794
ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist - jedenfalls dann - zulässig, wenn über
eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des
Klägers entschieden worden ist.
b) Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der Revisi-
onsinstanz ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände,
wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und füh-
ren auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits,
wenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlö-
schens der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der
Erledigung widerspricht.
c) Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB eine
Forderung auch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg