Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.07.2008 – II ZR 132/07

II. Zivilsenat

Berichtigter Leitsatz

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 371, 398, 812 Abs. 1

a) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794

ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist - jedenfalls dann - zulässig, wenn über

eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des

Klägers entschieden worden ist.

b) Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der Revisi-

onsinstanz ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände,

wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und füh-

ren auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits,

wenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlö-

schens der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der

Erledigung widerspricht.

c) Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB eine

Forderung auch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.

BGH, Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07 - OLG Karlsruhe

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