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BGH Beschluss vom 15.07.2008 – 1 StR 231/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 231/08

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 15. Juli 2008 beschlossen:

Der Ablehnungsantrag des Angeklagten gegen den Richter am

Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn

der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts

Grund zu der Annahme hat, dass der Richter ihm gegenüber eine parteiliche

und voreingenommene innere Haltung einnimmt. Dabei kommt es nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Standpunkt eines "ver-

nünftigen Angeklagten" an. Vernünftige Zweifel an der Unvoreingenommenheit

des abgelehnten Richters bestehen vorliegend nicht.

2

Der abgelehnte Richter hat als Berichterstatter die Aufgabe, zu Beginn

der Revisionshauptverhandlung die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens zu-

sammenzufassen (§ 351 Abs. 1 StPO). Insoweit ist es zulässig und für den

Gang der Hauptverhandlung förderlich, wenn der Berichterstatter in seinem

Vortrag auf die Punkte besonders hinweist, die im Rahmen der Plädoyers von

den Verfahrensbeteiligten erörtert werden sollten. Entsprechend hat der abge-

lehnte Richter den Schwerpunkt auf die Beweiswürdigung des angefochtenen

Urteils gelegt und die Gesichtspunkte angesprochen, bei denen aus seiner vor-

läufigen Sicht mit Blick auf die erforderliche Gesamtwürdigung Bedenken be-

stehen könnten. Kennen alle Richter das angefochtene Urteil und das Revisi-

onsvorbringen schon aus den Akten - dies ist hier der Fall -, kann sich der Vor-

trag des Berichterstatters auf eine gezielte Wiedergabe beschränken.

3

Aus der Erfüllung dieser gesetzlich übertragenen Aufgabe kann ein ver-

nünftiger, zumal anwaltlich beratener Angeklagter die Besorgnis der Befangen-

heit nicht herleiten. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller

vorgetragenen selektiven Benennung von Indizien. Anders als für die Beweis-

würdigung im tatgerichtlichen Urteil besteht - wie dargelegt - nicht die Erforder-

lichkeit, dass im Bericht auf alle tragenden Aspekte der angefochtenen Ent-

scheidung eingegangen wird. Sollte ein Verfahrensbeteiligter aus seiner Sicht

wesentliche Punkte als zu Unrecht nicht angesprochen einstufen, hat er Gele-

genheit, hierzu im Rahmen seines Plädoyers Stellung zu nehmen.

Wahl Hebenstreit Elf

Graf Sander