BGH Urteil vom 15.07.2008 – X ZR 93/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 93/07
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 15. Juli 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 651d Abs. 1
Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist.
BGH, Urt. v. 15. Juli 2008 - X ZR 93/07 - LG Duisburg AG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 31. Mai 2007 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben,
soweit mit der Revision noch 1.110 EUR nebst Zinsen geltend ge-
macht werden. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den beklagten Reiseveranstalter aus eigenem
und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche aus einem Reisevertrag
geltend.
Er buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschal-
reise mit Flug und Aufenthalt in einer Hotelanlage in der Südtürkei zum Ge-
samtpreis von 1.110 EUR.
Während des Rückflugs am 8. Oktober 2005 traten technische Probleme
am Flugzeug auf, die zu einer außerplanmäßigen Landung in Istanbul führten.
Nachdem den im Transitbereich wartenden Passagieren mitgeteilt worden war,
dass das Flugzeug repariert sei, verweigerte ein Teil der Passagiere den Wei-
terflug mit diesem Fluggerät. Eine daraufhin bereitgestellte Ersatzmaschine
startete rund 12 Stunden nach der außerplanmäßigen Landung und erreichte
ohne weitere Zwischenfälle den Zielflughafen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die technischen Probleme hätten zu ei-
nem Beinaheabsturz des Flugzeugs geführt und er sowie seine Ehefrau hätten
Todesangst ausgestanden. Dadurch sei der Erholungswert der Reise vollstän-
dig aufgehoben worden. Mit seiner Klage hat der Kläger die vollständige Rück-
zahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewende-
ter Urlaubszeit in Höhe von 72 EUR je Tag und Person verlangt, insgesamt
einen Betrag von 3.270 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Forderung in
Höhe eines Betrags von 280 EUR nebst Zinsen anerkannt und im Übrigen Kla-
geabweisung begehrt. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das
Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 280 EUR nebst Zinsen verurteilt und
die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg
geblieben (das Berufungsurteil ist in RRa 2008, 69 abgedruckt). Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung,
soweit sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte tritt
dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
I. Soweit die Revision die Verneinung einer Minderung des Reisepreises
(§ 651d Abs. 1 BGB) nebst Zinsen angreift, führt sie zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-
fungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsver-
fahrens zu übertragen ist. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich aus
den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt,
auf welche der geltend gemachten Forderungen der anerkannte Betrag von
280 EUR nebst Zinsen angerechnet worden ist, auch wenn einiges dafür
spricht, dass die Anrechung zumindest teilweise auf den geltend gemachten
Minderungsbetrag erfolgen sollte. Dafür, dass eine Tilgungsbestimmung bei
der Leistung durch die Beklagte erfolgt ist (§ 366 Abs. 1 BGB), fehlt es an Fest-
stellungen. Der festgestellte Sachverhalt lässt zudem auch eine Beurteilung
dahin, ob sich die Tilgung aus der Regelung in § 366 Abs. 2 BGB ergibt, nicht
zu.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Regelung in § 651d
Abs. 1 Satz 1 BGB eine Minderung ausdrücklich nur "für die Dauer des Man-
gels" vorsehe und dass, da nach dem Klagevortrag lediglich der Rückreisetag
mangelbehaftet gewesen sei, bei einer Reisedauer von 14 Tagen lediglich eine
Minderungsquote von 1/14, bezogen auf den Reisepreis, und damit ein Minde-
rungsbetrag von 79,29 EUR in Betracht komme. Soweit der Kläger geltend ma-
che, dass der behauptete Beinaheabsturz den Erholungswert der Reise voll-
ständig zunichte gemacht habe, sei die Frage der Rückwirkung eines Mangels
angesprochen. Dessen Behandlung sei zwar dogmatisch umstritten, jedoch nur
über Schadensersatzansprüche nach § 651f BGB zu lösen. Auch wenn sich
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, dass eine Preisan-
passung ausnahmsweise auch dann zugelassen werden könne, wenn der
Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftrete, sei im vorliegenden Fall der der
Erholung dienende Teil der Reise bereits abgeschlossen gewesen, bevor der
Mangel aufgetreten sei. Eine im Wesentlichen mangelfreie Reisezeit könne
nicht dadurch rückwirkend mangelbehaftet werden, dass die bis dahin erreichte
Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt werde. Auch die
Nachwirkungen eines Mangels könnten allenfalls soweit zu einer Minderung
führen, als sie in die Reisezeit fielen, minderten aber nicht den Wert der Reise
selbst, sondern stellten einen Mangelfolgeschaden dar.
2. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang
stand. Dem Kläger kann unter dem Gesichtspunkt der Minderung ein Anspruch
auf Rückzahlung des Reisepreises bis hin zu dessen vollständiger Rückzah-
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-
richts, dass erst nach Beendigung der Reise auftretende Beeinträchtigungen
des Reisenden im Weg des Schadensersatzes nach § 651f BGB auszuglei-
chen sind und nicht im Weg der Minderung nach § 651d BGB. Ob dies auch für
Nachwirkungen des Mangels während der Dauer der Reise gilt (so etwa LG
Frankfurt a.M. NJW-RR 2002, 270, 271), bedarf hier keiner Erörterung, weil
eine entsprechende Fallkonstellation nicht vorliegt.
b) Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, soweit sich der Kläger darauf
beruft, dass der Wert der Reise durch den von ihm behaupteten und schon
mangels hierzu getroffener Feststellungen für das Revisionsverfahren als rich-
tig zu unterstellenden Beinaheabsturz gemindert gewesen sei. Zwar unter-
scheidet sich die Regelung in § 651d BGB von der in § 638 BGB, auf die sie im
Übrigen verweist, dadurch, dass sie die Minderung auf die "Dauer des Man-
gels" beschränkt. Dies darf jedoch nicht zu der Annahme verführen, dass etwa
bei einer Reise, die zunächst mangelfrei verläuft, dann aber mit einem für den
Reisenden besonders schwerwiegenden Ereignis endet, das zu einem gravie-
renden Reisemangel führt, nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit (im vor-
liegenden Fall also nur für den Unfalltag) eintrete, wie es das Berufungsgericht
offensichtlich angenommen hat. In einem solchen Fall kann der Wert der Reise
für den Reisenden gegenüber einer mangelfrei bis zu ihrem Ende durchgeführ-
ten Reise nach § 638 Abs. 3 BGB über die grundsätzlich zu berücksichtigende
zeitanteilige Einschränkung stärker gemindert sein und im Einzelfall völlig ent-
fallen.
Nichts anderes hat auch der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember
1999 (X ZR 122/97, NJW 2000, 1188) zum Ausdruck gebracht, in dem es um
eine Verletzung ging, die zum Tod des Reisenden geführt und die Reise für
diesen letztendlich insgesamt wertlos gemacht hat.
Soweit in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur auch in solchen
Fällen des "rückwirkenden" Mangels schematisch nur auf die vom Mangel be-
troffene Zeit abgestellt wird (so etwa LG Frankfurt a.M. (24. Zivilkammer)
NJW-RR 1993, 1330, 1331, unter Ableitung aus der synallagmatischen Ver-
knüpfung von Leistung und Gegenleistung; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2002,
270; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 259; LG Düsseldorf RRa 2000, 12, NJW-RR
2001, 50 und NJW-RR 2001, 1872, 1873; Tempel, RRa 1997, 67, 70 und RRa
2002, 4, 5 f.; zu § 651f BGB auch Teichmann, JZ 1993, 990, 994) oder eine
Erstreckung nur ausnahmsweise dann zugelassen wird, wenn der Mangel
schon kurz nach Reisebeginn auftritt (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 305,
306; Niehuus in AnwK-BGB, 2005, Rdn. 9 zu § 651d BGB), kann dem nicht
beigetreten werden. Zwar werden im Verlauf der Reise auftretende Mängel in
aller Regel die Reise für die vorhergehende und/oder die nachfolgende Zeit
nicht entwerten. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt und in jedem Fall. Denn
ein Ereignis, das einen besonders schwerwiegenden Reisemangel herbeiführt,
kann selbst dann, wenn es erst nach Abschluss der Erholungsphase der Reise
eintritt, dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck
verfehlt. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Reiseveranstalter nur
die Bereitstellung der Reiseleistungen und nicht Erholung an sich schuldet (vgl.
OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 61; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 202,
203 mit Zitat aus OLG Frankfurt vom 14.1.1993 - 16 U 2/92, soweit ersichtlich
sonst nicht veröffentlicht; LG Frankfurt a.M. (21. Zivilkammer) NJW-RR 1990,
1396, 1397, allerdings unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach
§ 651f BGB; LG Hamburg NJW-RR 1997, 1138, jedenfalls im Ausgangspunkt
auch zutreffend AG Neuss RRa 2000, 181 f.; Tonner, Anm. zu BGH LM § 651a
BGB Nr. 9 Bl. 5; Tonner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2005, Rdn. 21 zu § 651d
für den Fall, dass eine Ausstrahlungswirkung eintrete; Staudinger/Jörn Eckert,
BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 3 zu § 651d BGB). Für den Fall, dass der
Reisende durch einen Reisemangel zu Tode kommt oder schwere Verletzun-
gen erleidet, liegt dies auf der Hand. Auch in dem vom Amtsgericht Neuss
(aaO) entschiedenen Fall ist ohne Weiteres einsichtig, dass eine Vergewalti-
gung einer Reisenden durch einen Angehörigen des Personals des Leistungs-
trägers auch am letzten Reisetag den Urlaub insgesamt entwerten kann. Die-
ses Ergebnis kann auch nicht mit der synallagmatischen Verknüpfung von Leis-
tung und Gegenleistung überspielt werden; die Herausnahme mangelfreier
Teilleistungen aus der Berechnung des Minderungsbetrags kann im Einzelfall
vielmehr schon deshalb ausscheiden, weil es für die Minderung im Ergebnis
auf die Mangelhaftigkeit der Reise insgesamt und nicht allein auf die Mangel-
freiheit einzelner Teilleistungen ankommt (vgl. BGHZ 130, 128, 132).
Der Wortlaut der Regelung in § 651d BGB steht dieser Interpretation der
Bestimmung schon deshalb nicht entgegen, weil die über die zeitanteilige Dau-
er des Mangels hinausgehende Minderung voraussetzt, dass das Ereignis, das
den Mangel herbeiführt, von besonderer Schwere ist. Hierfür spricht schließlich
auch, dass mit der Neuregelung des Reisevertragsrechts in Umsetzung der
Pauschalreise-Richtlinie jedenfalls keine Verschlechterung der Rechtsposition
des Reisenden gegenüber dem zuvor geltenden Rechtszustand in § 638 BGB
beabsichtigt war, die aber dann einträte, wenn Minderungsansprüche in jedem
Fall auf den von dem Ereignis unmittelbar betroffenen Zeitraum beschränkt
würden. Wieweit eine Minderung des Reisepreises vorzunehmen ist, kann bei
schwerwiegenden Ereignissen mithin nicht durch ein Abzählen mangelhafter
und mangelfreier Reisetage allein bestimmt werden, sondern es bedarf
daneben einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf
NJW-RR 2003, 59, 61), bei der zu berücksichtigen ist, ob etwa bei einer Erho-
lungsreise der Erholungszweck durch das Ereignis ausnahmsweise gänzlich
entfallen oder überlagert worden ist. Diese Wertung wird das Berufungsgericht
nunmehr nachzuholen haben, sofern es in tatrichterlicher Würdigung zu dem
Ergebnis kommt, dass die vom Kläger behaupteten schwerwiegenden Mängel
der Rückreise vorgelegen haben.
II. Soweit mit der Revision das Begehren weiterverfolgt wird, die Beklag-
te zur Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
zu verurteilen, ist das Rechtsmittel unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
Insoweit fehlt es im Sinn der Bestimmung des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a ZPO mangels eines konkreten Angriffs an einer hinreichenden
Rechtsmittelbegründung.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 49 C 1892/06 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 12 S 116/06 -