Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.07.2008 – X ZR 93/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 93/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Verkündet am: 15. Juli 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist.

BGH, Urt. v. 15. Juli 2008 - X ZR 93/07 - LG Duisburg AG Duisburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 31. Mai 2007 verkündete

Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben,

soweit mit der Revision noch 1.110 EUR nebst Zinsen geltend ge-

macht werden. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen den beklagten Reiseveranstalter aus eigenem

und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche aus einem Reisevertrag

geltend.

Er buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschal-

reise mit Flug und Aufenthalt in einer Hotelanlage in der Südtürkei zum Ge-

samtpreis von 1.110 EUR.

Während des Rückflugs am 8. Oktober 2005 traten technische Probleme

am Flugzeug auf, die zu einer außerplanmäßigen Landung in Istanbul führten.

Nachdem den im Transitbereich wartenden Passagieren mitgeteilt worden war,

dass das Flugzeug repariert sei, verweigerte ein Teil der Passagiere den Wei-

terflug mit diesem Fluggerät. Eine daraufhin bereitgestellte Ersatzmaschine

startete rund 12 Stunden nach der außerplanmäßigen Landung und erreichte

ohne weitere Zwischenfälle den Zielflughafen.

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Der Kläger hat geltend gemacht, die technischen Probleme hätten zu ei-

nem Beinaheabsturz des Flugzeugs geführt und er sowie seine Ehefrau hätten

Todesangst ausgestanden. Dadurch sei der Erholungswert der Reise vollstän-

dig aufgehoben worden. Mit seiner Klage hat der Kläger die vollständige Rück-

zahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewende-

ter Urlaubszeit in Höhe von 72 EUR je Tag und Person verlangt, insgesamt

einen Betrag von 3.270 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Forderung in

Höhe eines Betrags von 280 EUR nebst Zinsen anerkannt und im Übrigen Kla-

geabweisung begehrt. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das

Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 280 EUR nebst Zinsen verurteilt und

die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg

geblieben (das Berufungsurteil ist in RRa 2008, 69 abgedruckt). Mit seiner vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung,

soweit sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte tritt

dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

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I. Soweit die Revision die Verneinung einer Minderung des Reisepreises

(§ 651d Abs. 1 BGB) nebst Zinsen angreift, führt sie zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Beru-

fungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsver-

fahrens zu übertragen ist. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich aus

den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt,

auf welche der geltend gemachten Forderungen der anerkannte Betrag von

280 EUR nebst Zinsen angerechnet worden ist, auch wenn einiges dafür

spricht, dass die Anrechung zumindest teilweise auf den geltend gemachten

Minderungsbetrag erfolgen sollte. Dafür, dass eine Tilgungsbestimmung bei

der Leistung durch die Beklagte erfolgt ist (§ 366 Abs. 1 BGB), fehlt es an Fest-

stellungen. Der festgestellte Sachverhalt lässt zudem auch eine Beurteilung

dahin, ob sich die Tilgung aus der Regelung in § 366 Abs. 2 BGB ergibt, nicht

zu.

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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Regelung in § 651d

Abs. 1 Satz 1 BGB eine Minderung ausdrücklich nur "für die Dauer des Man-

gels" vorsehe und dass, da nach dem Klagevortrag lediglich der Rückreisetag

mangelbehaftet gewesen sei, bei einer Reisedauer von 14 Tagen lediglich eine

Minderungsquote von 1/14, bezogen auf den Reisepreis, und damit ein Minde-

rungsbetrag von 79,29 EUR in Betracht komme. Soweit der Kläger geltend ma-

che, dass der behauptete Beinaheabsturz den Erholungswert der Reise voll-

ständig zunichte gemacht habe, sei die Frage der Rückwirkung eines Mangels

angesprochen. Dessen Behandlung sei zwar dogmatisch umstritten, jedoch nur

über Schadensersatzansprüche nach § 651f BGB zu lösen. Auch wenn sich

aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, dass eine Preisan-

passung ausnahmsweise auch dann zugelassen werden könne, wenn der

Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftrete, sei im vorliegenden Fall der der

Erholung dienende Teil der Reise bereits abgeschlossen gewesen, bevor der

Mangel aufgetreten sei. Eine im Wesentlichen mangelfreie Reisezeit könne

nicht dadurch rückwirkend mangelbehaftet werden, dass die bis dahin erreichte

Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt werde. Auch die

Nachwirkungen eines Mangels könnten allenfalls soweit zu einer Minderung

führen, als sie in die Reisezeit fielen, minderten aber nicht den Wert der Reise

selbst, sondern stellten einen Mangelfolgeschaden dar.

2. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang

stand. Dem Kläger kann unter dem Gesichtspunkt der Minderung ein Anspruch

auf Rückzahlung des Reisepreises bis hin zu dessen vollständiger Rückzah-

lung zustehen (§§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3, 398 BGB).

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-

richts, dass erst nach Beendigung der Reise auftretende Beeinträchtigungen

des Reisenden im Weg des Schadensersatzes nach § 651f BGB auszuglei-

chen sind und nicht im Weg der Minderung nach § 651d BGB. Ob dies auch für

Nachwirkungen des Mangels während der Dauer der Reise gilt (so etwa LG

Frankfurt a.M. NJW-RR 2002, 270, 271), bedarf hier keiner Erörterung, weil

eine entsprechende Fallkonstellation nicht vorliegt.

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b) Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, soweit sich der Kläger darauf

beruft, dass der Wert der Reise durch den von ihm behaupteten und schon

mangels hierzu getroffener Feststellungen für das Revisionsverfahren als rich-

tig zu unterstellenden Beinaheabsturz gemindert gewesen sei. Zwar unter-

scheidet sich die Regelung in § 651d BGB von der in § 638 BGB, auf die sie im

Übrigen verweist, dadurch, dass sie die Minderung auf die "Dauer des Man-

gels" beschränkt. Dies darf jedoch nicht zu der Annahme verführen, dass etwa

bei einer Reise, die zunächst mangelfrei verläuft, dann aber mit einem für den

Reisenden besonders schwerwiegenden Ereignis endet, das zu einem gravie-

renden Reisemangel führt, nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit (im vor-

liegenden Fall also nur für den Unfalltag) eintrete, wie es das Berufungsgericht

offensichtlich angenommen hat. In einem solchen Fall kann der Wert der Reise

für den Reisenden gegenüber einer mangelfrei bis zu ihrem Ende durchgeführ-

ten Reise nach § 638 Abs. 3 BGB über die grundsätzlich zu berücksichtigende

zeitanteilige Einschränkung stärker gemindert sein und im Einzelfall völlig ent-

fallen.

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Nichts anderes hat auch der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember

1999 (X ZR 122/97, NJW 2000, 1188) zum Ausdruck gebracht, in dem es um

eine Verletzung ging, die zum Tod des Reisenden geführt und die Reise für

diesen letztendlich insgesamt wertlos gemacht hat.

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Soweit in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur auch in solchen

Fällen des "rückwirkenden" Mangels schematisch nur auf die vom Mangel be-

troffene Zeit abgestellt wird (so etwa LG Frankfurt a.M. (24. Zivilkammer)

NJW-RR 1993, 1330, 1331, unter Ableitung aus der synallagmatischen Ver-

knüpfung von Leistung und Gegenleistung; LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2002,

270; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 259; LG Düsseldorf RRa 2000, 12, NJW-RR

2001, 50 und NJW-RR 2001, 1872, 1873; Tempel, RRa 1997, 67, 70 und RRa

2002, 4, 5 f.; zu § 651f BGB auch Teichmann, JZ 1993, 990, 994) oder eine

Erstreckung nur ausnahmsweise dann zugelassen wird, wenn der Mangel

schon kurz nach Reisebeginn auftritt (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 305,

306; Niehuus in AnwK-BGB, 2005, Rdn. 9 zu § 651d BGB), kann dem nicht

beigetreten werden. Zwar werden im Verlauf der Reise auftretende Mängel in

aller Regel die Reise für die vorhergehende und/oder die nachfolgende Zeit

nicht entwerten. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt und in jedem Fall. Denn

ein Ereignis, das einen besonders schwerwiegenden Reisemangel herbeiführt,

kann selbst dann, wenn es erst nach Abschluss der Erholungsphase der Reise

eintritt, dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck

verfehlt. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Reiseveranstalter nur

die Bereitstellung der Reiseleistungen und nicht Erholung an sich schuldet (vgl.

OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 61; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 202,

203 mit Zitat aus OLG Frankfurt vom 14.1.1993 - 16 U 2/92, soweit ersichtlich

sonst nicht veröffentlicht; LG Frankfurt a.M. (21. Zivilkammer) NJW-RR 1990,

1396, 1397, allerdings unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach

§ 651f BGB; LG Hamburg NJW-RR 1997, 1138, jedenfalls im Ausgangspunkt

auch zutreffend AG Neuss RRa 2000, 181 f.; Tonner, Anm. zu BGH LM § 651a

BGB Nr. 9 Bl. 5; Tonner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2005, Rdn. 21 zu § 651d

für den Fall, dass eine Ausstrahlungswirkung eintrete; Staudinger/Jörn Eckert,

BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 3 zu § 651d BGB). Für den Fall, dass der

Reisende durch einen Reisemangel zu Tode kommt oder schwere Verletzun-

gen erleidet, liegt dies auf der Hand. Auch in dem vom Amtsgericht Neuss

(aaO) entschiedenen Fall ist ohne Weiteres einsichtig, dass eine Vergewalti-

gung einer Reisenden durch einen Angehörigen des Personals des Leistungs-

trägers auch am letzten Reisetag den Urlaub insgesamt entwerten kann. Die-

ses Ergebnis kann auch nicht mit der synallagmatischen Verknüpfung von Leis-

tung und Gegenleistung überspielt werden; die Herausnahme mangelfreier

Teilleistungen aus der Berechnung des Minderungsbetrags kann im Einzelfall

vielmehr schon deshalb ausscheiden, weil es für die Minderung im Ergebnis

auf die Mangelhaftigkeit der Reise insgesamt und nicht allein auf die Mangel-

freiheit einzelner Teilleistungen ankommt (vgl. BGHZ 130, 128, 132).

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Der Wortlaut der Regelung in § 651d BGB steht dieser Interpretation der

Bestimmung schon deshalb nicht entgegen, weil die über die zeitanteilige Dau-

er des Mangels hinausgehende Minderung voraussetzt, dass das Ereignis, das

den Mangel herbeiführt, von besonderer Schwere ist. Hierfür spricht schließlich

auch, dass mit der Neuregelung des Reisevertragsrechts in Umsetzung der

Pauschalreise-Richtlinie jedenfalls keine Verschlechterung der Rechtsposition

des Reisenden gegenüber dem zuvor geltenden Rechtszustand in § 638 BGB

beabsichtigt war, die aber dann einträte, wenn Minderungsansprüche in jedem

Fall auf den von dem Ereignis unmittelbar betroffenen Zeitraum beschränkt

würden. Wieweit eine Minderung des Reisepreises vorzunehmen ist, kann bei

schwerwiegenden Ereignissen mithin nicht durch ein Abzählen mangelhafter

und mangelfreier Reisetage allein bestimmt werden, sondern es bedarf

daneben einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf

NJW-RR 2003, 59, 61), bei der zu berücksichtigen ist, ob etwa bei einer Erho-

lungsreise der Erholungszweck durch das Ereignis ausnahmsweise gänzlich

entfallen oder überlagert worden ist. Diese Wertung wird das Berufungsgericht

nunmehr nachzuholen haben, sofern es in tatrichterlicher Würdigung zu dem

Ergebnis kommt, dass die vom Kläger behaupteten schwerwiegenden Mängel

der Rückreise vorgelegen haben.

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II. Soweit mit der Revision das Begehren weiterverfolgt wird, die Beklag-

te zur Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

zu verurteilen, ist das Rechtsmittel unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

Insoweit fehlt es im Sinn der Bestimmung des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Buchst. a ZPO mangels eines konkreten Angriffs an einer hinreichenden

Rechtsmittelbegründung.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen:

AG Duisburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 49 C 1892/06 -

LG Duisburg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 12 S 116/06 -