BGH Beschluss vom 15.07.2008 – XI ZR 449/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 449/06
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 3. November 2006 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der
Senat hat die erhobenen Rügen nach Art. 103 GG ge-
prüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Beru-
fungsgericht auch nicht verpflichtet, ihm im November
2006 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur Be-
gründetheit des Zahlungsantrags zu gewähren. Das Be-
rufungsgericht hatte bereits in der mündlichen Verhand-
lung vom 17. März 2006 zu erkennen gegeben, dass es
den Hilfsantrag für zulässig und begründet halte. Soweit
es später in einem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006
Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit des
Senats für die hilfsweise erhobene Zahlungsklage äu-
ßerte, wurde dennoch zugleich klar, dass die Frage der
Zulässigkeit für das Berufungsgericht noch nicht abwei-
chend von dem am 17. März erteilten Hinweis entschie-
den war. In dem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006
gab es dem Kläger nämlich zugleich auf, nicht nur zur
Zulässigkeit, sondern auch zur Sache selbst vorzutra-
gen. Der Beklagte hatte daher auch ohne neuerlichen
Hinweis des Berufungsgerichts Veranlassung und aus-
reichend Gelegenheit, auf den hierauf mit Schriftsatz
vom 5. Juli 2006 erbrachten Vortrag des Klägers bis zur
mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 zu re-
agieren.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 926.689,42 €.
Nobbe Joeres Mayen
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2005 - 81 O 20/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 14 U 48/05 -