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BGH Beschluss vom 15.07.2008 – XI ZR 449/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 449/06

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 3. November 2006 wird

auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der

Senat hat die erhobenen Rügen nach Art. 103 GG ge-

prüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Beru-

fungsgericht auch nicht verpflichtet, ihm im November

2006 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur Be-

gründetheit des Zahlungsantrags zu gewähren. Das Be-

rufungsgericht hatte bereits in der mündlichen Verhand-

lung vom 17. März 2006 zu erkennen gegeben, dass es

den Hilfsantrag für zulässig und begründet halte. Soweit

es später in einem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006

Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit des

Senats für die hilfsweise erhobene Zahlungsklage äu-

ßerte, wurde dennoch zugleich klar, dass die Frage der

Zulässigkeit für das Berufungsgericht noch nicht abwei-

chend von dem am 17. März erteilten Hinweis entschie-

den war. In dem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006

gab es dem Kläger nämlich zugleich auf, nicht nur zur

Zulässigkeit, sondern auch zur Sache selbst vorzutra-

gen. Der Beklagte hatte daher auch ohne neuerlichen

Hinweis des Berufungsgerichts Veranlassung und aus-

reichend Gelegenheit, auf den hierauf mit Schriftsatz

vom 5. Juli 2006 erbrachten Vortrag des Klägers bis zur

mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 zu re-

agieren.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 926.689,42 €.

Nobbe Joeres Mayen

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2005 - 81 O 20/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 14 U 48/05 -