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BGH Beschluss vom 16.07.2008 – 2 StR 161/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 161/08

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2008 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2007 aufgehoben,

soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus angeordnet worden ist; die Maßregel ent-

fällt.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die insoweit ent-

standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der

Staatskasse zur Last.

3. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten

wegen der teilweise zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft

bzw. einstweiligen Unterbringung bleibt dem Landgericht vor-

behalten.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie

wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer zu vollstreckenden Gesamt-

freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die

sich ausweislich der Begründungsschrift allein gegen die Anordnung der Maß-

regel richtet, hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen leidet der 65-jährige Angeklagte an einer

fronto-temporalen Demenz verbunden mit einer fronto-temporalen Hirnvolu-

menminderung, die bei ihm mit einer fortschreitenden Wesensänderung einher-

geht, mitbedingt durch seinen langjährigen Alkoholkonsum Bei dem Krank-

heitsbild handelt es sich um ein chronisch progredientes Geschehen. Die Steu-

erungsfähigkeit ist deshalb dauerhaft eingeschränkt i.S.d. § 21 StGB.

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Der ehemals als selbständiger Unternehmer erfolgreiche Angeklagte

zieht seit Juni 2006 als Obdachloser mit dem Rucksack durch die Schweiz, Ita-

lien und Deutschland, wobei er in Scheunen, auf Bauernhöfen bzw. bei Freun-

den übernachtet. Seit 1979 ist er geschieden und hat eine in Mailand lebende

erwachsene Tochter. Seit mehreren Jahren schreibt der Angeklagte, der mit der

Ehescheidung nicht zurecht kam, beleidigende Briefe an seine geschiedene

Ehefrau sowie seine Tochter und belästigt diese mit Besuchen. So wollte er am

27. November 2006 seine Tochter in Italien besuchen, die dem offensichtlich

alkoholisierten und ungepflegten Angeklagten nicht öffnete. Darüber erbost ver-

suchte er vergeblich, mit einer Eisenstange die Wohnungseingangstür aufzu-

brechen und warf schließlich einen Ziegelstein gegen die Tür. Eine Woche spä-

ter schrieb er seiner Tochter einen Brief, titulierte diese als "böse Hexe" und

forderte sie erfolglos auf, binnen 20 Tagen eine Schuld von 50.000 Euro wegen

von ihm geleisteten Kindesunterhalts anzuerkennen, anderenfalls er die "fünf

Gerechten" zum Eintreiben der Forderung schriftlich ermächtigen werde. Am

30. Januar 2007 warf er schließlich einen Stein in ein Fenster seines väterlichen

Elternhauses, das aus seiner Sicht in falsche Hände, nämlich in diejenigen sei-

ner ehemaligen Schwägerin, geraten war. Anschließend beschädigte er aus

Verärgerung mit einer Holzlatte einen vor dem Anwesen abgestellten PKW, bis

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ihn eine Nachbarin darauf aufmerksam machte, dass es sich nicht um das Auto

seiner ehemaligen Schwägerin handelte.

Seit seiner vorläufigen Festnahme am 5. Mai 2007 befindet sich der An-

geklagte zunächst in Untersuchungshaft, später in der einstweiligen Unterbrin-

gung.

II.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen weisen keinen Rechtsfehler auf.

Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit begegnet ebenfalls keinen

rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon

ausgegangen, dass die für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB

weitere Voraussetzung eines fortdauernden Zustandes beim Angeklagten ge-

geben ist.

Gleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die für eine

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gefähr-

lichkeitsprognose nicht zu stellen ist.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außer-

ordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden,

wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge

seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten be-

gehen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Nur schwere Störungen

des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hin-

einragen, rechtfertigen eine Unterbringung nach § 63 StGB (BGH NStZ-RR

2005, 303).

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Zutreffend geht das Landgericht zwar in Übereinstimmung mit dem

Sachverständigen davon aus, dass von dem Angeklagten auf Grund seiner

fortschreitenden Erkrankung auch in Zukunft in Konfliktsituationen vergleichbare

"Handlungsverfehlungen" mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Aller-

dings handelt es sich bei den bislang verwirklichten Anlasstaten und den zu er-

wartenden vergleichbaren Verfehlungen nicht um erhebliche rechtswidrige, für

die Allgemeinheit gefährliche Taten. Der bislang nur wegen Bagatelldelikten

vorbestrafte 65-jährige Angeklagte hat auch bei den jetzt angeklagten Vorfällen

Gewalt nur gegen Sachen verübt und eine wenig ernst zu nehmende Drohung

- "die Beauftragung der fünf Gerechten" - ausgesprochen. Trotz der seit vielen

Jahren schwelenden Familienstreitigkeiten ist es in der Vergangenheit niemals

zu aggressiven Übergriffen gegen Personen gekommen. Anhaltspunkte für eine

zu erwartende Verhaltensänderung werden vom Landgericht weder aufgezeigt

noch sind solche ersichtlich. Soweit die Kammer eine tätliche Auseinanderset-

zung mit einem Mitpatienten in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Haina

erwähnt, versäumt sie es, diesen Vorfall in einer für das Revisionsgericht nach-

prüfbaren Weise in den Urteilsgründen darzustellen; zudem sind Verhaltens-

weisen innerhalb einer sozialtherapeutischen Einrichtung nicht ohne Weiteres

solchen Handlungen gleichzusetzen, die ein Täter außerhalb einer Betreuungs-

einrichtung begeht (BGH DAR 1999, 196 m.w.N.).

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Da weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeits-

prognose bedeutsam werden könnten, nicht zu erwarten sind, entscheidet der

Senat in der Sache selbst; er bestimmt, dass der Maßregelausspruch entfällt.

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Mit dem Maßregelausspruch ist auch die Grundlage für die einstweilige

Unterbringung (§ 126 a StPO) entfallen. Die gegen den Angeklagten verhängte

Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der

seit dem 5. Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder

einstweiliger Unterbringung verbüßt. Der Senat hat deshalb mit gesondertem

Beschluss vom heutigen Tage den Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a Abs. 2

Satz 1, § 126 Abs. 3 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO aufgehoben.

III.

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Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu

treffende Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten wegen zu

Unrecht erlittener Untersuchungshaft bzw. einstweiliger Unterbringung bleibt

dem Landgericht vorbehalten. Dieses wird nach einer Strafzeitberechnung und

nach Anhörung der Beteiligten darüber zu befinden haben, ob und in welchem

Umfang eine Entschädigung zu gewähren ist.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt