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BGH Beschluss vom 16.07.2008 – 2 StR 161/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 161/08

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 beschlossen:

Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom

30. Juli 2007 – 3550 Js 245904/06 –, abgeändert durch die Be-

schlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Dezem-

ber 2007 – 1 HEs 151/07 und 1 Ws 139/07 – und des Landge-

richts Frankfurt (Main) vom 18. Dezember 2007 – 5/04 KLs - 3550

Js 245904/06 (33/07) –, wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen

Unterbringung zu entlassen.

1

Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage das Urteil des Land-

Gründe:

gerichts Frankfurt (Main) vom 18.12.2007, durch das der Angeklagte wegen

versuchter Nötigung und wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist und durch das seine

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist,

im Maßregelausspruch aufgehoben und hat beschlossen, dass der Maßre-

gelausspruch entfällt. Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung

liegen damit nicht mehr vor. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfrei-

heitsstrafe von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der seit dem 5.

Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger

Unterbringung verbüßt.

2

Der Senat hebt deshalb gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 3 StPO

i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl sowie die ihn modifizieren-

den Beschlüsse auf.

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Appl Schmitt