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BGH Beschluss vom 16.07.2008 – 2 StR 161/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 161/08
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 beschlossen:
Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom
30. Juli 2007 – 3550 Js 245904/06 –, abgeändert durch die Be-
schlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. Dezem-
ber 2007 – 1 HEs 151/07 und 1 Ws 139/07 – und des Landge-
richts Frankfurt (Main) vom 18. Dezember 2007 – 5/04 KLs - 3550
Js 245904/06 (33/07) –, wird aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der einstweiligen
Unterbringung zu entlassen.
1
Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage das Urteil des Land-
Gründe:
gerichts Frankfurt (Main) vom 18.12.2007, durch das der Angeklagte wegen
versuchter Nötigung und wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist und durch das seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist,
im Maßregelausspruch aufgehoben und hat beschlossen, dass der Maßre-
gelausspruch entfällt. Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung
liegen damit nicht mehr vor. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfrei-
heitsstrafe von zehn Monaten ist bereits durch die Anrechnung der seit dem 5.
Mai 2007 andauernden Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger
Unterbringung verbüßt.
2
Der Senat hebt deshalb gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 3 StPO
i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl sowie die ihn modifizieren-
den Beschlüsse auf.
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Appl Schmitt