Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2008 – IV ZR 288/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 288/07

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 16. Juli 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 6. August 2007 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 28.754,61 €

Gründe

2

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die

Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene

Frage, ob einen Versicherer auch die - durch seinen Versicherungsagen-

ten zu erfüllende - Pflicht trifft, seinem Versicherungsnehmer einen An-

schlussversicherungsschutz bei einem anderen Versicherer zu besorgen,

wenn er den Versicherungsvertrag mit ihm beendet, stellt sich nicht. Das

Berufungsgericht äußert sich dazu weder ausdrücklich noch konkludent.

Es leitet aus der unstreitigen Agentenstellung des Beklagten bei der

Vermittlung und Betreuung der Verträge mit der P. Versicherung

lediglich ab, dass dadurch kein seine Eigenhaftung auslösendes Schuld-

verhältnis begründet worden ist. Die Ausführungen des Berufungsge-

richts dazu, dass die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Agen-

ten nicht vorliegen, stehen nicht im Widerspruch zum Urteil des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1997 (NJW-RR 1998, 395). Dieses

entnimmt die Schadensersatzpflicht einem Maklerverhältnis. Davon ab-

gesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass

die Rechtsfolgen pflichtwidrigen Vertreterhandelns grundsätzlich den

Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch

den Vertreter treffen (Urteil vom 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 - VersR

1991, 1052 unter 2 m.w.N.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl.

§ 43 Rdn. 42 ff.).

3

Eine Haftung des Beklagten aus einem Versicherungsmaklerver-

trag scheitert daran, dass nach dem übereinstimmenden Parteivortrag

ein Maklervertrag nicht abgeschlossen worden ist und der Beklagte sich

im Übrigen eine ohne sein Wissen und gegen seine Interessen gerichtete

Maklertätigkeit des Streithelfers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen

müsste.

4

Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwer-

deerwiderungen abgesehen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Paderborn, Entscheidung vom 18.08.2006 - 2 O 8/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2007 - 18 U 162/06 -