BGH Beschluss vom 16.07.2008 – VI ZR 213/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 213/07
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Se-
nats vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht es nur um die Höhe
Gründe
des von der Klägerin begehrten Schmerzensgelds. Das Oberlandesgericht
hat die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge-
rin ein Schmerzensgeld von 10.000 € zu zahlen und zudem festgestellt,
dass die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche
derzeit noch nicht hinreichend sicher voraussehbaren künftigen immate-
riellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Ausweislich des Tat-
bestands des Berufungsurteils hat die Klägerin "gemeint", ein Schmer-
zensgeld in Höhe von 25.000 € sei angemessen sowie "ein angemesse-
nes Schmerzensgeld" beantragt und den ihr zugesprochenen Feststel-
lungsantrag gestellt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht
zulässig, weil die Beschwer der Klägerin den Betrag von 20.000 € nicht
übersteigt.
§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht darauf ab, in welcher Höhe der Be-
schwerdeführer die Klageforderung in der Revisionsinstanz beziffern will
(hier: zumindest weitere 40.000 €, NZB 26, 31), sondern darauf, welche
Beschwer aus dem Berufungsurteil er geltend machen kann und will. Ver-
langt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Be-
schwer als Rechtsmittelkläger die geäußerte Größenvorstellung maßge-
bend. Gibt der Kläger einen Mindestbetrag an, so ist die Beschwer danach
zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch der Vorinstanz dahinter zu-
rückbleibt. Wird ihm ein unter dem geäußerten Mindestbetrag liegendes
Schmerzensgeld zugesprochen, ergibt sich die Beschwer aus der Diffe-
renz zwischen dem Mindestbetrag und dem zugesprochenen Betrag (vgl.
Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004,
219 m.w.N.).
Nach diesen Kriterien liegt allenfalls eine Beschwer in Höhe von
15.000 € vor, wenn man die im Tatbestand des Berufungsurteils wieder-
gegebene Größenvorstellung der Klägerin (BU 7 Abs. 3) als Bezeichnung
eines mindestens begehrten Schmerzensgelds ansieht.
Das weitere Vorbringen, die Klägerin habe mit Schriftsatz vom
16. April 2007 (nicht 16.05.2007, vgl. GA VI 1193) dargelegt, ihre ur-
sprünglich geäußerte Begehrensvorstellung sei im Hinblick auf den
Schmerzensgeldbetrag nicht mehr aktuell, da inzwischen fast sechs Jahre
vergangen seien, ist für die Beschwer nicht relevant. Diese Ausführungen
beinhalten keinen bestimmten mindestens begehrten Betrag, der zu einer
höheren Beschwer der Klägerin führen könnte.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.06.2003 - 3 O 436/01 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 93/03 -