Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 123/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 123/07

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 17. Juli 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats

vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Kläger beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen

übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser Sachlage

ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert

dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Klägers in einer rein

rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1

GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen

Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Verden, Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 O 497/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -