BGH Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 123/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 123/07
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Kläger beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen
übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser Sachlage
ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert
dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Klägers in einer rein
rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1
GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen
Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 O 497/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -