Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 150/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 150/05

HINWEISBESCHLUSS

vom

17. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen

ein Berufungsurteil, mit dem ein Urteil eines ausländischen Gerichts für voll-

streckbar erklärt worden ist, das zur Zahlung aus einem Nachlass verurteilt

hat, über den im Inland das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.

BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 17. Juli 2008

beschlossen:

Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren durch Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des D.

unterbrochen worden ist.

Gründe

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1. Die Nachlassinsolvenz unterbricht gemäß § 240 Satz 1 ZPO die Pro-

zesse der Erben, die diese als solche führen, d.h. im Falle eines Passivprozes-

ses Klagen, mit denen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB

geltend gemacht werden (RG JW 1883, 36 f; KG OLGRspr 1 (1900), 445, 446;

OLG München NJW-RR 1996, 228, 229; OLG Köln NJW-RR 2003, 47 f, NJW-

RR 2003, 264; Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 240 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/

Gehrlein, 3. Aufl. § 240 Rn. 15 a. E.; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. § 240

Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 240 Rn. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege,

ZPO 28. Aufl. § 240 Rn. 5 f; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 3. Aufl. § 240

Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 240 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO § 85

Rn. 24; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. Vor §§ 85 bis 87 Rn. 32).

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2. Die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile gemäß §§ 722 f ZPO

ist als Verfahren im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO anzusehen, das durch Eröff-

nung des inländischen Insolvenzverfahrens unterbrochen wird, wenn es - wie

hier - die Insolvenzmasse betrifft.

Diese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Die

Stellungnahmen hierzu beziehen sich allerdings überwiegend auf die Voll-

streckbarerklärung nach Art. 31 ff des Übereinkommens über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl II 1972, 774 in der Fassung

des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996, BGBl II 1998, 1412,

fortan: EuGVÜ) bzw. Art. 38 ff, 43 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates

über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl EG

Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, fortan: EuGVVO) und §§ 1, 3 ff, 11 ff AVAG,

nicht auf das Verfahren nach §§ 722 f ZPO.

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a) Die Unterbrechung des inländischen Vollstreckbarkeitsverfahren wird

von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums jedenfalls dann bejaht,

soweit es nach Einlegung eines Rechtsbehelfs zweiseitig ausgestaltet ist (OLG

Zweibrücken NJW-RR 2001, 985; OLG Dresden DZWIR 2001, 434; Münch-

Komm-ZPO/Gehrlein, aaO § 240 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO § 240

Rn. 1; Zöller/Geimer, aaO § 722 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Reinhart, 1. Aufl.

Art. 102 EGInsO Rn. 172; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 85 Rn. 21; Heß IPRax

1995, 16, 18; Mankowski ZIP 1994, 1577, 1579; Gruber IPRax 2007, 426,

428 f).

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b) Die Gegenauffassung nimmt an, das Verfahren der Vollstreckbarkeits-

erklärung werde durch die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens über

das Vermögen des Schuldners nicht unterbrochen (OLG Saarbrücken NJW-RR

1994, 636, 637; OLG Frankfurt IPRax 2002, 35, 36 mit zustimmender Anmer-

kung von Rinne/Sejas IPRax 2002, 28, 29; OLG Frankfurt ZInsO 2002, 33, 35;

OLG Dresden IPRspr 2005 Nr. 171, 467, 469; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 89

Rn. 11).

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c) Die zuerst genannte Auffassung trifft für das Verfahren gemäß

§§ 722 f ZPO zu.

aa) Dieser Ansicht, nach der § 240 ZPO seinem Wortlaut gemäß auch

auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung Anwendung findet, steht die sys-

tematische Stellung der §§ 722 f ZPO im achten Buch der Zivilprozessordnung

über die Zwangsvollstreckung nicht entgegen.

Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

wird zwar das Zwangsvollstreckungsverfahren in Bezug auf Pfändungsmaß-

nahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über das Vermögen des Schuldners unterbrochen (BGHZ 172, 16, 18 Rn. 8;

a.A. OLG Hamburg OLGR 1997, 203). Gleiches gilt demnach für die die

Zwangsvollstreckung vorbereitenden und sie erst ermöglichenden Maßnahmen

wie die Erteilung der Vollstreckungsklausel (BGH, Beschl. v. 12. Dezember

2007 - VII ZB 108/06, ZIP 2008, 527, 528 Rn. 7 a.E.). Allerdings ist dann jeweils

der

Insolvenzverwalter anstelle des

Insolvenzschuldners Beteiligter des

Zwangsvollstreckungsverfahrens (BGHZ 172, 16, 18 Rn. 7; BGH, Beschl. v.

12. Dezember 2007 aaO Rn. 7).

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bb) Bei dem Rechtsstreit nach § 722 ZPO handelt es sich jedoch um ei-

nen ordentlichen Zivilprozess und nicht um ein Verfahren der Zwangsvollstre-

ckung (BGHZ 118, 312, 316; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1955 - II ZR 305/55,

ZZP 70 (1957), 234, 235; OLG Köln ZIP 2007, 2287, 2288; LG Karlsruhe

IPRspr 1991 Nr. 200d; Schütze in Geimer/Schütze, Internationale Urteilsaner-

kennung Bd. I 2. Halbbd. § 237 I; Wolff RIW 1986, 728, 730; Mankowski ZIP

1994, 1577, 1578). Maßgebender Titel für die Zwangsvollstreckung im Inland ist

allein die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (BGH, Urt. v. 6. No-

vember 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440; OLG Zweibrücken NJW-RR

2001, 985). Das deutsche Vollstreckbarerklärungsverfahren schafft als Er-

kenntnisverfahren - wie schon aus dem Begriff Vollstreckungsurteil hervorgeht -

erst diesen Titel und kann deswegen in seiner Ausgestaltung und Funktion nicht

mit dem Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff ZPO verglichen werden

(Mankowski ZIP 1994, 1577, 1578 f).

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Streitgegenstand des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines aus-

ländischen Urteils ist zwar nicht der dem ausländischen Titel zu Grunde liegen-

de Anspruch des Klägers, sondern die Herstellung der Vollstreckbarkeit der

ausländischen Entscheidung im Inland durch rechtsgestaltendes Urteil (Hk-

ZPO/Kindl, aaO § 723 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO § 722 Rn. 2;

Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 723 Rn. 9; Wieczorek/Schütze, aaO § 722

Rn. 25; Zöller/Geimer, aaO § 722 Rn. 6). Auch Gestaltungsprozesse werden

indessen unterbrochen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar den Bestand der

Insolvenzmasse berühren (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 85 Rn. 18; Münch-

Komm-InsO/Schumacher, aaO Vor §§ 85 bis 87 Rn. 31).

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cc) Auch der Zweck des § 240 ZPO erfordert die Anwendung auf das

Verfahren nach § 722 ZPO. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht

das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu

verwalten und über es zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenz-

verwalter über. Diesem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis trägt § 240

Satz 1 ZPO Rechnung, indem er die Unterbrechung der die Insolvenzmasse

betreffenden anhängigen Verfahren anordnet. Der Insolvenzverwalter soll ge-

nügend Zeit haben, sich mit dem Prozessgegenstand zu befassen und zu prü-

fen, ob die Fortführung des Prozesses sinnvoll erscheint (Mankowski ZIP 1994,

1577, 1579 f; Zöller/Greger, aaO § 240 Rn. 1). Laufende Prozesse dürfen das

Insolvenzverfahren nicht stören und die Rechte der Insolvenzgläubiger nicht

beeinträchtigen. Dieser Zweck ist betroffen, wenn der Gläubiger eines ausländi-

schen Titels im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses ein Gestaltungsurteil

begehrt, auf Grund dessen die Forderung im Inland vollstreckt werden könnte.

Im Unterschied zum formalen Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einem

inländischen Titel (BGHZ 172, 16, 19 Rn. 11) bedarf es bei der Klage auf Voll-

streckbarerklärung eines ausländischen Titels einer eingehenden Auseinander-

setzung mit der Sach- und Rechtslage und daher einer Überlegungsfrist für

Gläubiger und Insolvenzverwalter, um das weitere Vorgehen zu klären. Es ge-

nügt nicht, dass die §§ 88 ff InsO zur Unwirksamkeit bzw. Unzulässigkeit späte-

rer Vollstreckungsmaßnahmen führen, was mit dem statthaften Rechtsbehelf

geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 172, 16, 20 Rn. 12). Außerdem führt

die Gegenauffassung zu einer nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Be-

handlung inländischer Gläubiger und ausländischer Titelgläubiger; denn der

inländische Forderungsprozess wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO vor Erlass eines

Titels unterbrochen, wohingegen nach jener Auffassung der ausländische Titel

im Inland für vollstreckbar erklärt werden könnte (vgl. Mankowski ZIP 1994,

1577, 1582).

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dd) Schließlich bestehen keine schutzwürdigen Interessen des Gläubi-

gers daran, dass das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht unterbrochen

wird. Vielmehr wird sich das Rechtsschutzziel des Gläubigers in die Feststel-

lung der Forderung zur Tabelle verwandeln (Zöller/Greger, aaO § 240 Rn. 1,

14). Der Gläubiger kann seine Forderung unmittelbar zur Insolvenztabelle an-

melden. Die Forderung gilt als festgestellt, soweit nicht gemäß § 178 Abs. 1

InsO ein Widerspruch vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger

erhoben wird. Widersprechen sie der Feststellung, ist es ihre Aufgabe, den Wi-

derspruch gemäß § 179 Abs. 2 InsO zu verfolgen. Hier liegt für den Kläger be-

reits ein vollstreckbarer Schuldtitel in Form des angegriffenen Berufungsurteils

vor, mit dem das Urteil des Superior Court of Justice der Provinz Ontario vom

15. Februar 2001 für vollstreckbar (und diese Vollstreckbarerklärung für vorläu-

fig vollstreckbar) erklärt wurde. Der Widerspruch ist gemäß § 180 Abs. 2 InsO

durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Wenn der Widersprechende

den Rechtsstreit nicht aufnimmt, ist dazu gegebenenfalls auch der Gläubiger

befugt (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 179 Rn. 43). An den Vor-

aussetzungen für die Zulassung der Revision ändert sich dadurch nichts.

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ee) Die Vollstreckbarerklärung bezieht sich hier auf die Verurteilung der

Beklagten zur Zahlung aus dem Nachlass und somit auf eine Nachlassverbind-

lichkeit (§ 325 InsO). Der Kläger könnte auf Grund eines Titels gegen die Be-

klagten als Erben in den Nachlass vollstrecken (vgl. § 747, § 780, § 784 Abs. 1

ZPO). Deshalb wird der Prozess von der Unterbrechungswirkung der Eröffnung

des inländischen Nachlassinsolvenzverfahrens erfasst.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Göttingen, Entscheidung vom 12.02.2004 - 6 O 39/01 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 8 U 52/04 -