BGH Beschluss vom 18.07.2008 – IX ZR 54/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 54/06
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 18. Juli 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbe-
schluss vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tra-
gen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
13. März 2008 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verstoß gegen
seine Verfahrensgrundrechte in vollem Umfang darauf überprüft, ob sich hier-
aus ein Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine Zulas-
sung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisen-
den Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann
auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO,
nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem
Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-
gründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels
einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der
Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über
eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begrün-
dungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl.
v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005
- III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03).
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte hinsichtlich der Nichtladung des
Zeugen M. Willkür gerügt (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese lag nicht vor. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, auf der das Berufungsurteil beruht, ist ebenfalls
nicht feststellbar.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 04.10.2005 - 3 O 1304/02 -
OLG München, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 5123/05 -