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BGH Beschluss vom 18.07.2008 – IX ZR 54/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 54/06

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 18. Juli 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbe-

schluss vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tra-

gen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu

bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

13. März 2008 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verstoß gegen

seine Verfahrensgrundrechte in vollem Umfang darauf überprüft, ob sich hier-

aus ein Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine Zulas-

sung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisen-

den Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann

auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO,

nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem

Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-

gründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels

einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der

Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über

eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begrün-

dungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl.

v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005

- III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte hinsichtlich der Nichtladung des

Zeugen M. Willkür gerügt (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese lag nicht vor. Eine Ver-

letzung des rechtlichen Gehörs, auf der das Berufungsurteil beruht, ist ebenfalls

nicht feststellbar.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Ingolstadt, Entscheidung vom 04.10.2005 - 3 O 1304/02 -

OLG München, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 5123/05 -