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BGH Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 12/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/08
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und
Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,
Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 21. Juli 2008
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
19. November 2007 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtli-
chen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller wurde erstmals mit Urkunde des Justizministeriums
Baden-Württemberg vom 14. November 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Mit Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 4. April
1989 wurde die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Am 6. April
1997 stellte der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt bereits im Bezirk der An-
tragsgegnerin wohnte, einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-
schaft. In der Zwischenzeit war der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts
U. vom 25. Juni 1992 wegen Untreue in drei Fällen und durch Urteil des
Amtsgerichts U. vom 24. Oktober 1994 wegen Untreue in acht Fällen insge-
samt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt worden.
Die Antragsgegnerin setzte das Wiederzulassungsverfahren mit der Begrün-
dung aus, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers
die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO
vorlägen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten kei-
nen Erfolg (Senatsbeschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 47/98).
2
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2002 wurde der An-
tragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin wi-
derrief die Zulassung bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2004 wiederum wegen
Vermögensverfalls und darüberhinaus wegen fehlender Berufshaftpflichtversi-
cherung. Der Widerruf wegen Vermögensverfalls wurde bestandskräftig (Se-
natsbeschluss vom 22. November 2006 - AnwZ (B) 60/05). Das Bundesverfas-
sungsgericht nahm die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des An-
tragstellers mit Beschluss vom 3. Januar 2007 (1 BvR 3196/96) nicht zur Ent-
scheidung an.
3
Am 22. Januar 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung
zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung, seine Vermögensverhältnisse sei-
en wieder geordnet. Während des Zulassungsverfahrens wurden der Antrags-
gegnerin Umstände bekannt, die darauf hindeuteten, dass der Antragsteller
weiterhin als Rechtsanwalt auftrat, und die Antragsgegnerin dazu veranlassten,
gegen ihn Strafanzeige wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 132a
StGB zu stellen. Unter anderem hatte der Präsident des Landgerichts B.
die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass am Haus des Antragstellers wei-
terhin dessen Kanzleischild angebracht war.
4
Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versagungsgrund
nach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Versagungsbe-
scheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragstel-
ler zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen wendet sich die Antragsgeg-
nerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
5
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in
der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist
aufzuheben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen. Die
Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-
schaft mit Recht unter Berufung auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5
BRAO versagt.
6
Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das
ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das
ist dann der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller er-
heblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf
nicht tragbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996
- AnwZ (B) 11/96, BRAK-Mitt. 1997, 168/169). Die Antragsgegnerin hat mit
Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen für eine Versagung der Zu-
lassung beim Antragsteller vorliegen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Antragsteller von der
Staatsanwaltschaft B. erhobene Anklage wegen des dem Antragsteller im
Versagungsbescheid im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltens zu einer strafge-
richtlichen Verurteilung führen wird. Unabhängig davon ist der Antragsteller be-
reits auf Grund seiner beharrlichen, auch im Beschwerdeverfahren nochmals
bekräftigten Weigerung, sein Rechtsanwaltsschild von dem Haus zu entfernen,
in dem er wohnt und seine Kanzlei betrieben hatte, für den Anwaltsberuf nicht
tragbar. In diesem rechtswidrigen und vorsätzlichen Verhalten kommt zum Aus-
druck, dass der Antragsteller den bestandskräftigen Widerruf seiner Rechtsan-
waltszulassung und die zu seinen Lasten ergangenen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (jedenfalls partiell)
nicht gegen sich gelten lassen will; ein von einer solchen Einstellung getrage-
nes Verhalten rechtfertigt die Versagung der Wiederzulassung nach § 7 Nr. 5
BRAO (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996, aaO, unter II 3 b a.E.).
Einem Bewerber, der das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist, für sich nicht
als verbindlich ansieht, kann der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht eröffnet
werden, weil ein solcher Bewerber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sich
als Rechtsanwalt an Gesetz und Recht hält. Zu dieser Befürchtung besteht im
Falle des Antragstellers umso mehr Anlass, als der Antragsteller keine Einsicht
zeigt; er sieht weiterhin keine Veranlassung, das Kanzleischild zu entfernen. Bei
der Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers und dessen offen zu Tage
getretener Bereitschaft, sich über das Recht hinwegzusetzen, kann auch nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits
zweimal wegen nicht unerheblicher Straftaten verurteilt worden ist.
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Der Senat teilt nicht die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass das
Verhalten des Antragstellers, selbst wenn es den Straftatbestand des § 132a
StGB erfülle, deshalb nicht schwer wiege, weil das Anwesen des Antragstellers
mit dem Kanzleischild im relativen Ortsrandbereich liege. Es kommt für die Ent-
scheidung über die Wiederzulassung des Antragstellers nicht darauf an, ob das
Kanzleischild von einer größeren Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Denn we-
sentlich schwerer als die verhältnismäßig geringe Außenwirkung des Kanzlei-
schildes wiegen die Dauerhaftigkeit des vorsätzlichen Fehlverhaltens des An-
tragstellers und dessen Uneinsichtigkeit. Die Gefährdung des Interesses der
Allgemeinheit im Falle der Wiederzulassung des Antragstellers geht von dem
fehlenden Respekt des Antragstellers vor der Rechtsordnung aus, der sich in
der beharrlichen Weigerung des Antragstellers manifestiert, aus dem bestands-
kräftigen Widerruf seiner Anwaltszulassung und den Entscheidungen des Bun-
desgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts die sich daraus - auch
hinsichtlich des Kanzleischildes - ergebenden Konsequenzen zu ziehen.
9
Das Vorbringen des Antragstellers, eine Entfernung des Kanzleischildes
sei nicht erforderlich, weil ein davor gestellter Topf mit einer Thuja-Pflanze "das
Anwaltsschild nun weitgehend abdeckt", liegt neben der Sache und zeigt, dass
der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren noch nicht verstanden hat oder
nicht verstehen will, dass es weniger um das Schild als um ihn selbst - sein
Verhalten und seine Einstellung zum Recht - geht. Bezeichnend für die Denk-
weise des Antragstellers ist auch seine Äußerung, für ihn bestehe im Be-
schwerdeverfahren nach der ihm günstigen Entscheidung des Anwaltsgerichts-
hofs "erst recht keine Veranlassung, das Schild zu entfernen".
10
Aus alledem ergibt sich ein Bild der Persönlichkeit des Antragstellers,
wonach dieser nicht, wie es von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, die Ge-
währ dafür bietet, sich dem Recht entsprechend zu verhalten. Unter diesen
Umständen hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederaufnahme des
Anwaltsberufs bei der gebotenen Abwägung hinter dem Interesse der Allge-
meinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege - dazu gehört eine integere,
das Recht respektierende Rechtanwaltschaft - zurückzutreten. Die Versagung
der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist auch solan-
ge nicht unverhältnismäßig, wie der Antragsteller weiterhin keine Einsicht zeigt
und nicht die Bereitschaft erkennen lässt, das Recht - uneingeschränkt - gegen
sich gelten zu lassen.
Tolksdorf
Frellesen
Schaal
Roggenbuck
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 19.11.2007 - BayAGH I - 33/07 -