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BGH Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 12/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 12/08

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und

Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,

Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 21. Juli 2008

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

19. November 2007 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der

Antragsgegnerin vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtli-

chen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festge-

setzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller wurde erstmals mit Urkunde des Justizministeriums

Baden-Württemberg vom 14. November 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Mit Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 4. April

1989 wurde die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Am 6. April

1997 stellte der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt bereits im Bezirk der An-

tragsgegnerin wohnte, einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-

schaft. In der Zwischenzeit war der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts

U. vom 25. Juni 1992 wegen Untreue in drei Fällen und durch Urteil des

Amtsgerichts U. vom 24. Oktober 1994 wegen Untreue in acht Fällen insge-

samt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt worden.

Die Antragsgegnerin setzte das Wiederzulassungsverfahren mit der Begrün-

dung aus, dass wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers

die Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO

vorlägen. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten kei-

nen Erfolg (Senatsbeschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 47/98).

2

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2002 wurde der An-

tragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin wi-

derrief die Zulassung bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2004 wiederum wegen

Vermögensverfalls und darüberhinaus wegen fehlender Berufshaftpflichtversi-

cherung. Der Widerruf wegen Vermögensverfalls wurde bestandskräftig (Se-

natsbeschluss vom 22. November 2006 - AnwZ (B) 60/05). Das Bundesverfas-

sungsgericht nahm die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des An-

tragstellers mit Beschluss vom 3. Januar 2007 (1 BvR 3196/96) nicht zur Ent-

scheidung an.

3

Am 22. Januar 2007 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung

zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung, seine Vermögensverhältnisse sei-

en wieder geordnet. Während des Zulassungsverfahrens wurden der Antrags-

gegnerin Umstände bekannt, die darauf hindeuteten, dass der Antragsteller

weiterhin als Rechtsanwalt auftrat, und die Antragsgegnerin dazu veranlassten,

gegen ihn Strafanzeige wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 132a

StGB zu stellen. Unter anderem hatte der Präsident des Landgerichts B.

die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass am Haus des Antragstellers wei-

terhin dessen Kanzleischild angebracht war.

4

Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf den Versagungsgrund

nach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Versagungsbe-

scheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragstel-

ler zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Dagegen wendet sich die Antragsgeg-

nerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

5

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und hat auch in

der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist

aufzuheben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen. Die

Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwalt-

schaft mit Recht unter Berufung auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5

BRAO versagt.

6

Nach dieser Bestimmung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das

ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das

ist dann der Fall, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die

Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller er-

heblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf

nicht tragbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996

- AnwZ (B) 11/96, BRAK-Mitt. 1997, 168/169). Die Antragsgegnerin hat mit

Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen für eine Versagung der Zu-

lassung beim Antragsteller vorliegen.

7

Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Antragsteller von der

Staatsanwaltschaft B. erhobene Anklage wegen des dem Antragsteller im

Versagungsbescheid im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltens zu einer strafge-

richtlichen Verurteilung führen wird. Unabhängig davon ist der Antragsteller be-

reits auf Grund seiner beharrlichen, auch im Beschwerdeverfahren nochmals

bekräftigten Weigerung, sein Rechtsanwaltsschild von dem Haus zu entfernen,

in dem er wohnt und seine Kanzlei betrieben hatte, für den Anwaltsberuf nicht

tragbar. In diesem rechtswidrigen und vorsätzlichen Verhalten kommt zum Aus-

druck, dass der Antragsteller den bestandskräftigen Widerruf seiner Rechtsan-

waltszulassung und die zu seinen Lasten ergangenen Entscheidungen des

Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (jedenfalls partiell)

nicht gegen sich gelten lassen will; ein von einer solchen Einstellung getrage-

nes Verhalten rechtfertigt die Versagung der Wiederzulassung nach § 7 Nr. 5

BRAO (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996, aaO, unter II 3 b a.E.).

Einem Bewerber, der das Recht, soweit es ihm nicht genehm ist, für sich nicht

als verbindlich ansieht, kann der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht eröffnet

werden, weil ein solcher Bewerber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sich

als Rechtsanwalt an Gesetz und Recht hält. Zu dieser Befürchtung besteht im

Falle des Antragstellers umso mehr Anlass, als der Antragsteller keine Einsicht

zeigt; er sieht weiterhin keine Veranlassung, das Kanzleischild zu entfernen. Bei

der Beurteilung der Persönlichkeit des Antragstellers und dessen offen zu Tage

getretener Bereitschaft, sich über das Recht hinwegzusetzen, kann auch nicht

unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits

zweimal wegen nicht unerheblicher Straftaten verurteilt worden ist.

8

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass das

Verhalten des Antragstellers, selbst wenn es den Straftatbestand des § 132a

StGB erfülle, deshalb nicht schwer wiege, weil das Anwesen des Antragstellers

mit dem Kanzleischild im relativen Ortsrandbereich liege. Es kommt für die Ent-

scheidung über die Wiederzulassung des Antragstellers nicht darauf an, ob das

Kanzleischild von einer größeren Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Denn we-

sentlich schwerer als die verhältnismäßig geringe Außenwirkung des Kanzlei-

schildes wiegen die Dauerhaftigkeit des vorsätzlichen Fehlverhaltens des An-

tragstellers und dessen Uneinsichtigkeit. Die Gefährdung des Interesses der

Allgemeinheit im Falle der Wiederzulassung des Antragstellers geht von dem

fehlenden Respekt des Antragstellers vor der Rechtsordnung aus, der sich in

der beharrlichen Weigerung des Antragstellers manifestiert, aus dem bestands-

kräftigen Widerruf seiner Anwaltszulassung und den Entscheidungen des Bun-

desgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts die sich daraus - auch

hinsichtlich des Kanzleischildes - ergebenden Konsequenzen zu ziehen.

9

Das Vorbringen des Antragstellers, eine Entfernung des Kanzleischildes

sei nicht erforderlich, weil ein davor gestellter Topf mit einer Thuja-Pflanze "das

Anwaltsschild nun weitgehend abdeckt", liegt neben der Sache und zeigt, dass

der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren noch nicht verstanden hat oder

nicht verstehen will, dass es weniger um das Schild als um ihn selbst - sein

Verhalten und seine Einstellung zum Recht - geht. Bezeichnend für die Denk-

weise des Antragstellers ist auch seine Äußerung, für ihn bestehe im Be-

schwerdeverfahren nach der ihm günstigen Entscheidung des Anwaltsgerichts-

hofs "erst recht keine Veranlassung, das Schild zu entfernen".

10

Aus alledem ergibt sich ein Bild der Persönlichkeit des Antragstellers,

wonach dieser nicht, wie es von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, die Ge-

währ dafür bietet, sich dem Recht entsprechend zu verhalten. Unter diesen

Umständen hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederaufnahme des

Anwaltsberufs bei der gebotenen Abwägung hinter dem Interesse der Allge-

meinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege - dazu gehört eine integere,

das Recht respektierende Rechtanwaltschaft - zurückzutreten. Die Versagung

der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist auch solan-

ge nicht unverhältnismäßig, wie der Antragsteller weiterhin keine Einsicht zeigt

und nicht die Bereitschaft erkennen lässt, das Recht - uneingeschränkt - gegen

sich gelten zu lassen.

Tolksdorf

Frellesen

Schaal

Roggenbuck

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 19.11.2007 - BayAGH I - 33/07 -