BGH Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 4/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2008
in dem Verfahren
AnwZ (B) 4/07
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Die Rechtsanwaltskammer
ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargelegt ist und - deshalb - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 VwVfG nicht vorliegen (Bestätigung von BGHZ 102, 252 ff.).
b) Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und sachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest.
c) Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und - im wieder aufgegriffenen Verfahren - nach erneuter Prüfung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Erstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen.
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07 - Sächsischer AGH
- -
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und
Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,
Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
nach mündlicher Verhandlung am 21. Juli 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen; der Hilfsantrag wird als
unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die
ihr
im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller studierte seit 1981 in Passau und in Tübingen
Rechtswissenschaft. In den Jahren 1988 und 1989 nahm er zweimal ohne
Erfolg an der ersten juristischen Staatsprüfung in Baden-Württemberg teil. Im
Februar 1990 beantragte er die Zulassung
zum Studium der
Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Nachdem die
Universität die Zulassung mit Bescheid vom 22. Februar 1990 zunächst
abgelehnt hatte, wurde der Antragsteller am 3. Januar 1991 mit Rückwirkung
zum
31. August
in
das Register
der Studierenden
der
rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben und mit Schreiben des
Dekans vom 16. Mai 1991 zur Diplomprüfung für Juristen zugelassen. Der
Antragsteller erwarb am 23. Juni 1993 den akademischen Grad "Diplom-Jurist"
und trat am 1. Oktober 1993 den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat
Sachsen an, aus dem er durch Bescheid des Präsidenten des
Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 1996 unter gleichzeitiger Entlassung
aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen wurde; die zweite juristische
Staatsprüfung legte er nicht ab. Am 30. April 1997 beantragte der Antragsteller
seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 4 RAG. Der damals
zuständige Präsident des Oberlandesgerichts Dresden wies den Antrag zurück.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Sächsische Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte
sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000
- AnwZ (B) 44/99, NJW-RR 2001, 850).
Mit Schreiben vom 17. August 2004 beantragte der Antragsteller bei der
nunmehr
zuständigen
Antragsgegnerin
ein Wiederaufgreifen
des
abgeschlossenen Zulassungsverfahrens und stellte erneut den Antrag auf
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 4 RAG. Die Antragsgegnerin gab
dem Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Bescheid vom 11. Mai
2005 statt, lehnte aber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid
vom 4. Januar 2006 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller zwar die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfülle, aber nicht über eine
mindestens zweijährige Praxis
in der Rechtspflege oder
in einem
rechtsberatenden Beruf verfüge (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG).
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen den Bescheid vom 4. Januar 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die
sofortige Beschwerde
des Antragstellers, mit
der
er
sein
Zulassungsbegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung beantragt,
dass er die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfüllt.
II.
Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig (§ 42 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat aber mit ihm in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf
an, ob die Erwägungen, mit denen die Antragsgegnerin das Begehren des
Antragstellers in ihrem Zweitbescheid vom 4. Januar 2006 zurückgewiesen hat,
oder die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs
zutreffen. Entscheidend
ist, dass über das Zulassungsbegehren des
Antragstellers durch den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (NJW-RR 2001,
850), mit dem der ablehnende Bescheid des Präsidenten des
Oberlandesgerichts vom 11. Juli 1997 bestandskräftig geworden
ist,
rechtskräftig entschieden wurde. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht
einer erneuten Sachprüfung
- und
jeder abweichenden Entscheidung -
entgegen.
a) Entscheidungen in Zulassungssachen ergehen zwar im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Als
echte Streitentscheidungen sind sie aber der materiellen Rechtskraft fähig (st.
Rspr.; BGHZ 102, 252, 254). Die materielle Rechtskraft bindet die Beteiligten
auch im Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (BGHZ 102, 252,
254).
Dementsprechend ist die Rechtsanwaltskammer durch die Rechtskraft
einer
gerichtlichen Entscheidung, mit
der
ein Widerrufs-
oder
Versagungsbescheid bestätigt worden
ist, bei unveränderter Sachlage
grundsätzlich daran gehindert, in eine erneute Sachprüfung einzutreten (BGHZ
102, 252, 254 mwN; vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141; BVerwGE 13, 99, 104;
BVerwGE 35, 234, 236; BVerwG, Urt. v. 30. August 1988 - 9 C 47/87, NVwZ
1989, 161, 162; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 2007,
§ 121 Rdn. 32). Auch wenn das Wiederaufgreifen des Verfahrens den
Antragsteller, der eine erneute Sachprüfung begehrt, nicht beschwert, darf die
Rechtsanwaltskammer diesem Begehren nicht nach
ihrem Belieben
nachkommen. Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat,
dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres
befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zu
berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft nochmals zu prüfen und sachlich zu bescheiden (BGH,
Beschl. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334; vgl. BVerwGE
35, 234, 236), hält er hieran nicht fest. Die Rechtskraft steht einer erneuten
Sachprüfung nur dann nicht entgegen, wenn sich der zugrunde liegende
Sachverhalt in der Zwischenzeit wesentlich verändert oder ein Grund für die
Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens vorliegt (etwa analog § 153
VwGO
i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) bzw. die Voraussetzungen
für ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG gegeben sind (BGHZ
102, 252, 254; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-
Mitt. 1997, 124, 125; Beschl. v. 15. Dezember 2003 - AnwZ (B) 5/03, ZVI 2004,
242; vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141; BVerwGE 111, 77, 81).
Wenn kein solcher Ausnahmefall gegeben ist, hat die Rechtskraft der ein
Zulassungsbegehren zurückweisenden Entscheidung nicht nur zur Folge, dass
die Rechtsanwaltskammer an einer erneuten Prüfung gehindert ist und ein
Rechtsmittel gegen die Verweigerung des Wiederaufgreifens keinen Erfolg
haben könnte. Sie zeitigt vielmehr, wenn die Rechtsanwaltskammer das
Verfahren gleichwohl wieder aufgreift und nach erneuter Prüfung das Anliegen
des Antragstellers durch einen Zweitbescheid erneut abschlägig bescheidet,
auch Wirkungen in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren, in dem der
Antragsteller Rechtsschutz gegen den negativen Zweitbescheid sucht. Sein
Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zulässig. Er führt aber nicht ohne
Weiteres zu einer Überprüfung der - unter Umständen von den Gründen des
Erstbescheids
abweichenden -
Erwägungen,
mit
denen
die
Rechtsanwaltskammer den negativen Zweitbescheid begründet. Vielmehr
haben
die Gerichte
- ohne Bindung
an
die Erwägungen
der
Zulassungsbehörde - zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben waren. Nur wenn dies der Fall ist,
können sie in die sachliche Überprüfung des Zweitbescheids eintreten.
Anderenfalls muss es aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über den
Erstbescheid bei dessen Regelung bleiben (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 161,
162; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdn. 102; Meyer in Knack,
VwVfG, 7. Aufl., § 51 Rdn. 12). Die Rechtskraft steht als prozessuales Institut,
das auch dem öffentlichen Interesse dient, nicht zur Disposition der Beteiligten
(vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141, 142; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 1961 - VIII C
117.60, DVBl. 1962, 265; Clausing, aaO, § 121 Rdn. 31; Leipold in Stein/Jonas,
ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 29).
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989
(BVerwGE 82, 272 ff.), auf das sich der Antragsteller beruft, ergibt sich nichts
Anderes. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 51 VwVfG (BVerfG, aaO) Bezug und geht
ebenfalls davon aus, dass die Rechtskraft einer erneuten Sachprüfung nur dann
nicht entgegensteht, wenn ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens
nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO vorliegt oder die
Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG
gegeben sind (BVerwG, aaO, 274 f.).
b) Seit dem Erlass des Erstbescheids ist keine wesentliche Veränderung
des Sachverhalts eingetreten. Die Voraussetzungen für die Durchbrechung der
Rechtskraft liegen hier nicht vor. Einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der
§§ 578 ff. ZPO macht der Antragsteller nicht geltend. Auch die
Voraussetzungen
für ein Wiederaufgreifen des Zulassungsverfahrens
in
analoger Anwendung des § 51 VwVfG sind nicht gegeben.
aa) Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er entgegen dem
Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) und dem angefochtenen Beschluss
des Anwaltsgerichtshofs die Voraussetzungen
für eine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG
erfülle, weil die mit
Rückwirkung zum 31. August 1990 erfolgte Immatrikulation vom 3. Januar 1991
rechtlich anders zu würdigen sei als im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 und
im jetzt angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs. Damit kann er nicht
gehört werden. Dass der Antragsteller die Rechtslage anders sieht, als sie im
Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) dargelegt worden ist, rechtfertigt kein
Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG.
bb) Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheid des Dekans der
rechtswissenschaftlichen Fakultät über die Zulassung des Antragstellers zur
Diplomprüfung vom 16. Mai 1991 sowie der ebenfalls vorgelegte Aktenvermerk
des Dekans vom 15. Mai 1991 über die Zulassung stellen keine neuen
Beweismittel dar, die analog § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens rechtfertigen könnten. Die Zulassung des Antragstellers zur
Diplomprüfung war dem Senat im vorangegangenen Verfahren bekannt; er geht
in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 ausdrücklich darauf ein (aaO, Tz. 15).
cc) Soweit der Antragsteller in seinem erneuten Zulassungsantrag
schließlich geltend gemacht hat, dass Akten des Oberlandesgerichts Dresden
zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2000 unvollständig
gewesen und fehlende Unterlagen inzwischen aufgefunden worden seien,
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umstand
für das
Zulassungsbegehren des Antragstellers erheblich ist. Der Antragsteller hat dies
im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Oktober 2007 auch
nicht näher dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass dem Senat der
Zulassungsbescheid vom 16. Mai 1991 (nebst Aktenvermerk vom 15. Mai 1991)
nicht vorgelegen habe. Darauf kommt es jedoch nicht an. Dem Senat war, wie
ausgeführt, die Zulassung des Antragstellers zur Diplom-Prüfung bekannt. Der
Bescheid selbst und der Aktenvermerk darüber enthalten keine über die
Tatsache der Zulassung hinausgehenden Aussagen, die für die Anwendung
des § 4 RAG von rechtlicher Bedeutung wären.
dd) Auch das Vorbringen des Antragstellers zu seinen praktischen
Tätigkeiten, welche die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG
erfüllen sollen,
rechtfertigt kein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der
Antragsteller hat es auch insoweit an einer Darlegung neuer Tatsachen oder
Beweismittel im Sinne des § 51 VwVfG fehlen lassen und sich darauf
beschränkt, seine bereits
im vorangegangenen Verfahren gewürdigten
Tätigkeiten anzuführen.
2. Im Übrigen könnte der Antragsteller mit seinem Begehren selbst dann
keinen Erfolg haben, wenn die Rechtsanwaltskammer das Verfahren zu Recht
wieder aufgegriffen und durch die rechtskräftige Entscheidung über den
Erstbescheid nicht an einer erneuten Prüfung und Entscheidung gehindert
gewesen wäre. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, steht
dem Antragsteller - auch unter Berücksichtigung seines neuen Vorbringens -
bei dem gegebenen Sachverhalt ein Anspruch auf Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAG nicht zu. Dieses Vorbringen bietet keinen
Anhaltspunkt für eine vom Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 und der
angefochtenen Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofs
abweichende
Beurteilung des Zulassungsbegehrens.
a) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
RAG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV voraus, dass das Studium in der
DDR vor dem 1. September 1990 aufgenommen worden war. Der Antragsteller
trägt keine neuen Umstände vor, aus denen sich ergäbe, dass er das Studium
in Jena entgegen den Feststellungen des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2000
vor dem 1. September 1990 begonnen hatte. Er beruft sich auch
im
vorliegenden Verfahren lediglich darauf, dass er im Sommer 1990, als er sich
nach der Ablehnung seines Aufnahmeantrags (nochmals) um eine Aufnahme in
das Studium bemüht habe, sich den Lehrbetrieb angeschaut und vereinzelte
Lehrveranstaltungen zum Bodenrecht und zum ZGB besucht habe (Protokoll
der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 24. November
2006, Seite 3). Das aber ist, wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 10. Juli
2000, aaO, Tz. 13) und auch der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen
Beschluss nochmals ausgeführt hat, einer (tatsächlichen) Aufnahme des
Studiums vor dem 1. September 1990 nicht gleichzusetzen. Daran vermag der
Umstand der rückwirkenden Immatrikulation zum 31. August 1990 nichts zu
ändern. Für die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG reicht
eine rückwirkende Immatrikulation nicht aus; nach dem Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung muss der Bewerber mit dem Studium auch tatsächlich
vor dem 1. September 1990 begonnen haben (Senatsbeschluss aaO, Tz. 14).
b) Soweit der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag gemeint hat, der
Senat sei in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 irrig davon ausgegangen, es
liege eine manipulierte, unzulässige und
rechtlich bedeutungslose
Studienbescheinigung vor, trifft dies nicht zu. Derartige Ausführungen enthält
der Senatsbeschluss nicht. Der Senat hat sich mit der rückwirkenden
Immatrikulation befasst und hat offen gelassen, ob diese hochschulrechtlich
zulässig ist, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankam (aaO, Tz. 13).
c) Fehl geht auch die Argumentation des Antragstellers, wonach er die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG allein deshalb erfülle, weil er
bestandskräftig zur Diplomprüfung zugelassen worden sei und die Prüfung
auch bestanden habe. Dies trifft nicht zu. § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG setzt nicht
lediglich eine bestandene Diplomprüfung voraus. Vielmehr ist der Erwerb des
akademischen Grades eines Diplom-Juristen nur dann als ein Abschluss im
Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG anzuerkennen, wenn der Bewerber, wie der
Senat in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (aaO, Tz. 10, 15) und auch der
Anwaltsgerichtshof
im angefochtenen Beschluss ausgeführt haben, das
Studium
im Beitrittsgebiet
(tatsächlich) vor dem 1. September 1990
aufgenommen hat; nur mit dieser Maßgabe findet § 4 Abs. 1 RAG nach dem
Einigungsvertrag Anwendung (Art. 37 EV i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A
Abschn. III Nr. 8 y hh).
d) Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich geltend, dass er
(auch) die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erfülle. Der
Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 unter Bezugnahme
auf die damals angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs darauf
hingewiesen, dass der Antragsteller nicht auf eine mindestens zweijährige
Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen
kann (aaO, Tz. 16). Das Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung
für eine vom Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 abweichende Beurteilung der
praktischen Tätigkeiten des Antragstellers. Insoweit nimmt der Senat auch auf
die
zutreffenden Ausführungen
im
angefochtenen Beschluss
des
Anwaltsgerichtshofs Bezug.
Der
in der Beschwerdeinstanz erstmals erhobene
(Zwischen-)
III.
Feststellungsantrag ist unzulässig. Der angerufene Senat ist für eine
erstinstanzliche Entscheidung funktionell unzuständig. Der Anwaltssenat des
Bundesgerichtshofs ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der
17. Juni 1996
- AnwZ 1/96). Unabhängig davon entscheidet der
Anwaltsgerichtshof in anderen als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen
abschließend (BGH, Beschl. vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002,
1641, 1642). Für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Eröffnung der
Beschwerdemöglichkeit
ist
jedenfalls dann kein Raum, wenn dem
Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen schon dadurch genügt wird, dass ihm
die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung
vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offen steht (BGH,
NJW-RR 2002, 1641, 1642). Aus den dargelegten Gründen wäre der Antrag im
Übrigen auch unbegründet.
Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 2/06 (II) -