Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 4/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2008

in dem Verfahren

AnwZ (B) 4/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAO § 6; VwVfG § 51

a) Die Rechtsanwaltskammer

ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargelegt ist und - deshalb - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 VwVfG nicht vorliegen (Bestätigung von BGHZ 102, 252 ff.).

b) Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und sachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest.

c) Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und - im wieder aufgegriffenen Verfahren - nach erneuter Prüfung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Erstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen.

BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07 - Sächsischer AGH

- -

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und

Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,

Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung am 21. Juli 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom

15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen; der Hilfsantrag wird als

unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die

ihr

im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller studierte seit 1981 in Passau und in Tübingen

Rechtswissenschaft. In den Jahren 1988 und 1989 nahm er zweimal ohne

Erfolg an der ersten juristischen Staatsprüfung in Baden-Württemberg teil. Im

Februar 1990 beantragte er die Zulassung

zum Studium der

Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Nachdem die

Universität die Zulassung mit Bescheid vom 22. Februar 1990 zunächst

abgelehnt hatte, wurde der Antragsteller am 3. Januar 1991 mit Rückwirkung

zum

31. August

1990

in

das Register

der Studierenden

der

rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben und mit Schreiben des

Dekans vom 16. Mai 1991 zur Diplomprüfung für Juristen zugelassen. Der

Antragsteller erwarb am 23. Juni 1993 den akademischen Grad "Diplom-Jurist"

und trat am 1. Oktober 1993 den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat

Sachsen an, aus dem er durch Bescheid des Präsidenten des

Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 1996 unter gleichzeitiger Entlassung

aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen wurde; die zweite juristische

Staatsprüfung legte er nicht ab. Am 30. April 1997 beantragte der Antragsteller

seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 4 RAG. Der damals

zuständige Präsident des Oberlandesgerichts Dresden wies den Antrag zurück.

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Sächsische Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte

sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000

- AnwZ (B) 44/99, NJW-RR 2001, 850).

2

Mit Schreiben vom 17. August 2004 beantragte der Antragsteller bei der

nunmehr

zuständigen

Antragsgegnerin

ein Wiederaufgreifen

des

abgeschlossenen Zulassungsverfahrens und stellte erneut den Antrag auf

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 4 RAG. Die Antragsgegnerin gab

dem Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Bescheid vom 11. Mai

2005 statt, lehnte aber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid

vom 4. Januar 2006 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller zwar die

Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfülle, aber nicht über eine

mindestens zweijährige Praxis

in der Rechtspflege oder

in einem

rechtsberatenden Beruf verfüge (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG).

3

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gegen den Bescheid vom 4. Januar 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich

die

sofortige Beschwerde

des Antragstellers, mit

der

er

sein

Zulassungsbegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung beantragt,

dass er die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfüllt.

5

II.

Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig (§ 42 Abs. 1

Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat aber mit ihm in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf

an, ob die Erwägungen, mit denen die Antragsgegnerin das Begehren des

Antragstellers in ihrem Zweitbescheid vom 4. Januar 2006 zurückgewiesen hat,

oder die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs

zutreffen. Entscheidend

ist, dass über das Zulassungsbegehren des

Antragstellers durch den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (NJW-RR 2001,

850), mit dem der ablehnende Bescheid des Präsidenten des

Oberlandesgerichts vom 11. Juli 1997 bestandskräftig geworden

ist,

rechtskräftig entschieden wurde. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht

einer erneuten Sachprüfung

- und

jeder abweichenden Entscheidung -

entgegen.

6

a) Entscheidungen in Zulassungssachen ergehen zwar im Verfahren der

freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Als

echte Streitentscheidungen sind sie aber der materiellen Rechtskraft fähig (st.

Rspr.; BGHZ 102, 252, 254). Die materielle Rechtskraft bindet die Beteiligten

auch im Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (BGHZ 102, 252,

254).

7

Dementsprechend ist die Rechtsanwaltskammer durch die Rechtskraft

einer

gerichtlichen Entscheidung, mit

der

ein Widerrufs-

oder

Versagungsbescheid bestätigt worden

ist, bei unveränderter Sachlage

grundsätzlich daran gehindert, in eine erneute Sachprüfung einzutreten (BGHZ

102, 252, 254 mwN; vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141; BVerwGE 13, 99, 104;

BVerwGE 35, 234, 236; BVerwG, Urt. v. 30. August 1988 - 9 C 47/87, NVwZ

1989, 161, 162; Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 2007,

§ 121 Rdn. 32). Auch wenn das Wiederaufgreifen des Verfahrens den

Antragsteller, der eine erneute Sachprüfung begehrt, nicht beschwert, darf die

Rechtsanwaltskammer diesem Begehren nicht nach

ihrem Belieben

nachkommen. Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat,

dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige

gerichtliche Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres

befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zu

berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft nochmals zu prüfen und sachlich zu bescheiden (BGH,

Beschl. v. 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334; vgl. BVerwGE

35, 234, 236), hält er hieran nicht fest. Die Rechtskraft steht einer erneuten

Sachprüfung nur dann nicht entgegen, wenn sich der zugrunde liegende

Sachverhalt in der Zwischenzeit wesentlich verändert oder ein Grund für die

Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens vorliegt (etwa analog § 153

VwGO

i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) bzw. die Voraussetzungen

für ein

Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG gegeben sind (BGHZ

102, 252, 254; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-

Mitt. 1997, 124, 125; Beschl. v. 15. Dezember 2003 - AnwZ (B) 5/03, ZVI 2004,

242; vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141; BVerwGE 111, 77, 81).

8

Wenn kein solcher Ausnahmefall gegeben ist, hat die Rechtskraft der ein

Zulassungsbegehren zurückweisenden Entscheidung nicht nur zur Folge, dass

die Rechtsanwaltskammer an einer erneuten Prüfung gehindert ist und ein

Rechtsmittel gegen die Verweigerung des Wiederaufgreifens keinen Erfolg

haben könnte. Sie zeitigt vielmehr, wenn die Rechtsanwaltskammer das

Verfahren gleichwohl wieder aufgreift und nach erneuter Prüfung das Anliegen

des Antragstellers durch einen Zweitbescheid erneut abschlägig bescheidet,

auch Wirkungen in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren, in dem der

Antragsteller Rechtsschutz gegen den negativen Zweitbescheid sucht. Sein

Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zulässig. Er führt aber nicht ohne

Weiteres zu einer Überprüfung der - unter Umständen von den Gründen des

Erstbescheids

abweichenden -

Erwägungen,

mit

denen

die

Rechtsanwaltskammer den negativen Zweitbescheid begründet. Vielmehr

haben

die Gerichte

- ohne Bindung

an

die Erwägungen

der

Zulassungsbehörde - zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein

Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben waren. Nur wenn dies der Fall ist,

können sie in die sachliche Überprüfung des Zweitbescheids eintreten.

Anderenfalls muss es aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über den

Erstbescheid bei dessen Regelung bleiben (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 161,

162; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdn. 102; Meyer in Knack,

VwVfG, 7. Aufl., § 51 Rdn. 12). Die Rechtskraft steht als prozessuales Institut,

das auch dem öffentlichen Interesse dient, nicht zur Disposition der Beteiligten

(vgl. BVerfG, NVwZ 1989, 141, 142; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 1961 - VIII C

117.60, DVBl. 1962, 265; Clausing, aaO, § 121 Rdn. 31; Leipold in Stein/Jonas,

ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 29).

9

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989

(BVerwGE 82, 272 ff.), auf das sich der Antragsteller beruft, ergibt sich nichts

Anderes. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt auf die Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts zu § 51 VwVfG (BVerfG, aaO) Bezug und geht

ebenfalls davon aus, dass die Rechtskraft einer erneuten Sachprüfung nur dann

nicht entgegensteht, wenn ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens

nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO vorliegt oder die

Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG

gegeben sind (BVerwG, aaO, 274 f.).

10

b) Seit dem Erlass des Erstbescheids ist keine wesentliche Veränderung

des Sachverhalts eingetreten. Die Voraussetzungen für die Durchbrechung der

Rechtskraft liegen hier nicht vor. Einen Wiederaufnahmegrund im Sinne der

§§ 578 ff. ZPO macht der Antragsteller nicht geltend. Auch die

Voraussetzungen

für ein Wiederaufgreifen des Zulassungsverfahrens

in

analoger Anwendung des § 51 VwVfG sind nicht gegeben.

11

aa) Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er entgegen dem

Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) und dem angefochtenen Beschluss

des Anwaltsgerichtshofs die Voraussetzungen

für eine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG

erfülle, weil die mit

Rückwirkung zum 31. August 1990 erfolgte Immatrikulation vom 3. Januar 1991

rechtlich anders zu würdigen sei als im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 und

im jetzt angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs. Damit kann er nicht

gehört werden. Dass der Antragsteller die Rechtslage anders sieht, als sie im

Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) dargelegt worden ist, rechtfertigt kein

Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG.

12

bb) Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheid des Dekans der

rechtswissenschaftlichen Fakultät über die Zulassung des Antragstellers zur

Diplomprüfung vom 16. Mai 1991 sowie der ebenfalls vorgelegte Aktenvermerk

des Dekans vom 15. Mai 1991 über die Zulassung stellen keine neuen

Beweismittel dar, die analog § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ein Wiederaufgreifen des

Verfahrens rechtfertigen könnten. Die Zulassung des Antragstellers zur

Diplomprüfung war dem Senat im vorangegangenen Verfahren bekannt; er geht

in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 ausdrücklich darauf ein (aaO, Tz. 15).

13

cc) Soweit der Antragsteller in seinem erneuten Zulassungsantrag

schließlich geltend gemacht hat, dass Akten des Oberlandesgerichts Dresden

zum Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2000 unvollständig

gewesen und fehlende Unterlagen inzwischen aufgefunden worden seien,

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umstand

für das

Zulassungsbegehren des Antragstellers erheblich ist. Der Antragsteller hat dies

im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Oktober 2007 auch

nicht näher dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass dem Senat der

Zulassungsbescheid vom 16. Mai 1991 (nebst Aktenvermerk vom 15. Mai 1991)

nicht vorgelegen habe. Darauf kommt es jedoch nicht an. Dem Senat war, wie

ausgeführt, die Zulassung des Antragstellers zur Diplom-Prüfung bekannt. Der

Bescheid selbst und der Aktenvermerk darüber enthalten keine über die

Tatsache der Zulassung hinausgehenden Aussagen, die für die Anwendung

des § 4 RAG von rechtlicher Bedeutung wären.

14

dd) Auch das Vorbringen des Antragstellers zu seinen praktischen

Tätigkeiten, welche die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG

erfüllen sollen,

rechtfertigt kein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der

Antragsteller hat es auch insoweit an einer Darlegung neuer Tatsachen oder

Beweismittel im Sinne des § 51 VwVfG fehlen lassen und sich darauf

beschränkt, seine bereits

im vorangegangenen Verfahren gewürdigten

Tätigkeiten anzuführen.

15

2. Im Übrigen könnte der Antragsteller mit seinem Begehren selbst dann

keinen Erfolg haben, wenn die Rechtsanwaltskammer das Verfahren zu Recht

wieder aufgegriffen und durch die rechtskräftige Entscheidung über den

Erstbescheid nicht an einer erneuten Prüfung und Entscheidung gehindert

gewesen wäre. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, steht

dem Antragsteller - auch unter Berücksichtigung seines neuen Vorbringens -

bei dem gegebenen Sachverhalt ein Anspruch auf Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAG nicht zu. Dieses Vorbringen bietet keinen

Anhaltspunkt für eine vom Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 und der

angefochtenen Entscheidung

des Anwaltsgerichtshofs

abweichende

Beurteilung des Zulassungsbegehrens.

16

a) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1

RAG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV voraus, dass das Studium in der

DDR vor dem 1. September 1990 aufgenommen worden war. Der Antragsteller

trägt keine neuen Umstände vor, aus denen sich ergäbe, dass er das Studium

in Jena entgegen den Feststellungen des Senatsbeschlusses vom 10. Juli 2000

vor dem 1. September 1990 begonnen hatte. Er beruft sich auch

im

vorliegenden Verfahren lediglich darauf, dass er im Sommer 1990, als er sich

nach der Ablehnung seines Aufnahmeantrags (nochmals) um eine Aufnahme in

das Studium bemüht habe, sich den Lehrbetrieb angeschaut und vereinzelte

Lehrveranstaltungen zum Bodenrecht und zum ZGB besucht habe (Protokoll

der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 24. November

2006, Seite 3). Das aber ist, wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 10. Juli

2000, aaO, Tz. 13) und auch der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen

Beschluss nochmals ausgeführt hat, einer (tatsächlichen) Aufnahme des

Studiums vor dem 1. September 1990 nicht gleichzusetzen. Daran vermag der

Umstand der rückwirkenden Immatrikulation zum 31. August 1990 nichts zu

ändern. Für die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG reicht

eine rückwirkende Immatrikulation nicht aus; nach dem Sinn und Zweck der

gesetzlichen Regelung muss der Bewerber mit dem Studium auch tatsächlich

vor dem 1. September 1990 begonnen haben (Senatsbeschluss aaO, Tz. 14).

17

b) Soweit der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag gemeint hat, der

Senat sei in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 irrig davon ausgegangen, es

liege eine manipulierte, unzulässige und

rechtlich bedeutungslose

Studienbescheinigung vor, trifft dies nicht zu. Derartige Ausführungen enthält

der Senatsbeschluss nicht. Der Senat hat sich mit der rückwirkenden

Immatrikulation befasst und hat offen gelassen, ob diese hochschulrechtlich

zulässig ist, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankam (aaO, Tz. 13).

18

c) Fehl geht auch die Argumentation des Antragstellers, wonach er die

Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG allein deshalb erfülle, weil er

bestandskräftig zur Diplomprüfung zugelassen worden sei und die Prüfung

auch bestanden habe. Dies trifft nicht zu. § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG setzt nicht

lediglich eine bestandene Diplomprüfung voraus. Vielmehr ist der Erwerb des

akademischen Grades eines Diplom-Juristen nur dann als ein Abschluss im

Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG anzuerkennen, wenn der Bewerber, wie der

Senat in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (aaO, Tz. 10, 15) und auch der

Anwaltsgerichtshof

im angefochtenen Beschluss ausgeführt haben, das

Studium

im Beitrittsgebiet

(tatsächlich) vor dem 1. September 1990

aufgenommen hat; nur mit dieser Maßgabe findet § 4 Abs. 1 RAG nach dem

Einigungsvertrag Anwendung (Art. 37 EV i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A

Abschn. III Nr. 8 y hh).

19

d) Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich geltend, dass er

(auch) die Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erfülle. Der

Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 unter Bezugnahme

auf die damals angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs darauf

hingewiesen, dass der Antragsteller nicht auf eine mindestens zweijährige

Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen

kann (aaO, Tz. 16). Das Vorbringen des Antragstellers gibt keine Veranlassung

für eine vom Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 abweichende Beurteilung der

praktischen Tätigkeiten des Antragstellers. Insoweit nimmt der Senat auch auf

die

zutreffenden Ausführungen

im

angefochtenen Beschluss

des

Anwaltsgerichtshofs Bezug.

20

Der

in der Beschwerdeinstanz erstmals erhobene

(Zwischen-)

III.

Feststellungsantrag ist unzulässig. Der angerufene Senat ist für eine

erstinstanzliche Entscheidung funktionell unzuständig. Der Anwaltssenat des

Bundesgerichtshofs ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der

§§ 163, 191 BRAO - ausschließlich Rechtsmittelgericht (BGH, Beschl. vom

17. Juni 1996

- AnwZ 1/96). Unabhängig davon entscheidet der

Anwaltsgerichtshof in anderen als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen

abschließend (BGH, Beschl. vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002,

1641, 1642). Für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Eröffnung der

Beschwerdemöglichkeit

ist

jedenfalls dann kein Raum, wenn dem

Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen schon dadurch genügt wird, dass ihm

die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung

vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offen steht (BGH,

NJW-RR 2002, 1641, 1642). Aus den dargelegten Gründen wäre der Antrag im

Übrigen auch unbegründet.

Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 2/06 (II) -