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BGH Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 51/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 51/07
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und
Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,
Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 21. Juli 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. Juli 2006 die Zulassung des An-
tragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des An-
trags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt. Der Antragsteller hatte wegen einer Forderung des Fi-
nanzamts A. (Einkommensteuerschulden aus 2003 nach eigener Angabe
im Widerrufsverfahren ca. 35.000 €, aus 2004 ca. 11.000 €) am 20. Dezember
2005 eine eidesstattlichen Versicherung abgegeben und war deshalb beim
Amtsgericht L. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen.
Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich
vermutet. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren des Amtsge-
richts H. , das auf einen Insolvenzantrag des Finanzamts L. we-
gen einer Forderung in Höhe von 16.989,94 € eingeleitet worden war, hatte der
Gutachter offene Honorarforderungen in Höhe von knapp 73.000 € festgestellt,
denen Verbindlichkeiten in Höhe von rund 115.000 € gegenüberstanden.
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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
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a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-
ler zwar behauptet, aber nicht belegt. Nach seinen Angaben im Beschwerde-
verfahren sind die Einkommensteuern für das Jahr 2004 auf 5.510,52 € und für
das Jahr 2005 auf 7.075,17 € reduziert worden. Vollstreckungsmaßnahmen
würden nicht durchgeführt. Zu den Rückständen für das Jahr 2003 hat er keine
Angaben gemacht. Weiter hat der Antragsteller angegeben, er betreibe den
Verkauf seines Elternhauses, um aus dem Verkaufserlös die Verbindlichkeiten
abzulösen. Er werde auch Ratenzahlungen leisten. Hinsichtlich der Rückstände
beim Finanzamt L. hat der Antragsteller nachgewiesenermaßen eine
Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Weiter hat der Antragsteller vorgetra-
gen, dass ansonsten keine Verbindlichkeiten mehr bestünden, derentwegen
Verfahren anhängig seien, wobei er sich allerdings zu der unter Nr. 15 der
Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Forderung der Gerichtskasse H.
nicht explizit geäußert hat. Für den Zeitraum von Januar bis September
2007 sei ein Gewinn von knapp 83.000 € ermittelt worden. Aus den Einkünften
könnten die rückständigen und die laufenden Steuerverbindlichkeiten ohne wei-
teres getragen werden.
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Abgesehen davon, dass der Antragsteller zu den Einkommensteuer-
rückständen aus 2003 und zu der Höhe der noch insgesamt offenen und voll-
streckbaren Forderungen des Finanzamts A. keine Angaben gemacht hat,
hat er auch keine hinreichenden Nachweise für seinen Vortrag erbracht. Da er
nach wie vor in dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen und
das Bestehen der Voraussetzungen für eine Löschung dieser Eintragungen
nicht dargetan ist, besteht die Vermutung des Vermögensverfalls nach wie vor.
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b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie
der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-
setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist
auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-
gern.
Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 82/06 -