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BGH Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 51/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 51/07

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und

Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,

Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung

am 21. Juli 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. Juli 2006 die Zulassung des An-

tragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

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Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des An-

trags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

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II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft ist zu Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt. Der Antragsteller hatte wegen einer Forderung des Fi-

nanzamts A. (Einkommensteuerschulden aus 2003 nach eigener Angabe

im Widerrufsverfahren ca. 35.000 €, aus 2004 ca. 11.000 €) am 20. Dezember

2005 eine eidesstattlichen Versicherung abgegeben und war deshalb beim

Amtsgericht L. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen.

Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich

vermutet. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren des Amtsge-

richts H. , das auf einen Insolvenzantrag des Finanzamts L. we-

gen einer Forderung in Höhe von 16.989,94 € eingeleitet worden war, hatte der

Gutachter offene Honorarforderungen in Höhe von knapp 73.000 € festgestellt,

denen Verbindlichkeiten in Höhe von rund 115.000 € gegenüberstanden.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

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a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler zwar behauptet, aber nicht belegt. Nach seinen Angaben im Beschwerde-

verfahren sind die Einkommensteuern für das Jahr 2004 auf 5.510,52 € und für

das Jahr 2005 auf 7.075,17 € reduziert worden. Vollstreckungsmaßnahmen

würden nicht durchgeführt. Zu den Rückständen für das Jahr 2003 hat er keine

Angaben gemacht. Weiter hat der Antragsteller angegeben, er betreibe den

Verkauf seines Elternhauses, um aus dem Verkaufserlös die Verbindlichkeiten

abzulösen. Er werde auch Ratenzahlungen leisten. Hinsichtlich der Rückstände

beim Finanzamt L. hat der Antragsteller nachgewiesenermaßen eine

Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Weiter hat der Antragsteller vorgetra-

gen, dass ansonsten keine Verbindlichkeiten mehr bestünden, derentwegen

Verfahren anhängig seien, wobei er sich allerdings zu der unter Nr. 15 der

Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Forderung der Gerichtskasse H.

nicht explizit geäußert hat. Für den Zeitraum von Januar bis September

2007 sei ein Gewinn von knapp 83.000 € ermittelt worden. Aus den Einkünften

könnten die rückständigen und die laufenden Steuerverbindlichkeiten ohne wei-

teres getragen werden.

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Abgesehen davon, dass der Antragsteller zu den Einkommensteuer-

rückständen aus 2003 und zu der Höhe der noch insgesamt offenen und voll-

streckbaren Forderungen des Finanzamts A. keine Angaben gemacht hat,

hat er auch keine hinreichenden Nachweise für seinen Vortrag erbracht. Da er

nach wie vor in dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen und

das Bestehen der Voraussetzungen für eine Löschung dieser Eintragungen

nicht dargetan ist, besteht die Vermutung des Vermögensverfalls nach wie vor.

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b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie

der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-

setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist

auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des

Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-

gern.

Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 82/06 -