Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 53/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 53/07
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und
Schaal, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,
Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 21. Juli 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und
Hansestadt Hamburg vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin ist 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 13. Januar 2006
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antrag-
stellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
3
4
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsan-
waltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
5
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,
BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94,
BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW
2003, 577). Der Widerrufsverfügung lagen die fälligen und vollstreckbaren For-
derungen von drei Gläubigern zugrunde, die jedenfalls teilweise auch Gegen-
stand fruchtloser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen waren: R. in Höhe
von 2.550 €, G. in Höhe 2.700,30 € zuzüglich 2.027 € Kosten sowie der
Antragsgegnerin hinsichtlich des Kammerbeitrags für das Jahr 2003 und der
diesbezüglichen Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 299,10 €, zweier
Zwangsgelder in Höhe von jeweils 255 € und der Geldbuße aus dem Urteil des
Anwaltsgerichts vom 16. April 2004 in Höhe von 1.500 €. Daneben bestanden
zu jenem Zeitpunkt erst später bekannt gewordene Forderungen der B.
Verlagsgruppe, Hauptforderung 1.711,20 €, der A. Versicherung,
Hauptforderung 2.374,67 € und 546,34 € titulierte Kosten, und des D.
R. , Hauptforderung 68,98 €.
6
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-
teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-
derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Mandantengeldern.
7
8
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin
nicht dargetan. Zwar sind die Forderungen der Antragsgegnerin und der Gläu-
biger G. , B. Verlagsgruppe und D. R. im Laufe des Ver-
fahrens vollständig beglichen worden, und auf andere Forderungen sind Teil-
zahlungen entrichtet worden. Zum Teil erfolgten diese Zahlungen im Wege der
Schenkung durch den Bruder der Antragstellerin. Von den ursprünglich bei Er-
lass der Widerrufsverfügung bestehenden Forderungen stehen noch 500 €
beim Gläubiger R. (per 20. Juni 2007) und 3.524 € bei der A.
Versicherung offen. Hinzugekommen sind nach Erlass der Widerrufsverfügung
eine Forderung der B. GmbH, die noch in Höhe von
1.334,43 € valutiert, und eine Forderung der U. R. in Höhe von
4.632 €. Zudem bestehen laut einer Mitteilung des Finanzamts H. vom
10. Juli 2007 Steuerrückstände in Höhe von 9.439,92 €.
9
b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie
der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-
setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies
ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-
gern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht. Durch Berufungsurteil des
Landgerichts H. vom 27. März 2003 wurde die Antragstellerin rechtskräf-
tig wegen Untreue zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 30 €
verurteilt. Sie hatte als Betreuerin von einem Geldbetrag in Höhe von 25.000
DM, der der Betreuten zustand, u. a. rückständige Kanzleimieten beglichen.
Das H. Anwaltsgericht hat am 8. April 2004 wegen dieser Untreuehand-
lung gegen die Antragstellerin wegen schuldhafter Verletzung der Berufspflich-
ten gemäß §§ 43, 43a, 113 BRAO einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe
von 1.500 € verhängt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin im Juni 2003 für
ihre Mandantin I. 2.500 € vereinnahmt und nicht an diese weitergeleitet; der
Bruder der Antragstellerin hat den Betrag zuzüglich Zinsen erst am 19. Dezem-
ber 2006 an die Mandantin gezahlt.
10
Unter diesen Umständen liegt ein Ausnahmefall, in dem der Vermögens-
verfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet, nicht vor.
Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2007 - II ZU 4/06 -