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BGH Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 62/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2008
in dem Verfahren
AnwZ(B) 62/07
Nachschlagewerk:
ja
nein
ja
BGHZ:
BGHR:
FAO § 6
a) Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachli- chen Überprüfung entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).
die Rechtsanwaltskammer
durch
b) Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer be- schränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeug- nisse den Anforderungen des § 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehr- gangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu "vervollständigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als "bestanden" bewer- tet.
BGH, Beschl. v. 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07 - Niedersächsischer AGH
wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und
Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,
Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 21. Juli 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der am 17. November 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-
tragsteller beantragte am 13. Juni 2006 bei der Antragsgegnerin, ihm die Füh-
rung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu gestatten. Er fügte seinem
Antrag als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht
ein Zertifikat der Deutschen Anwaltsakademie über seine Teilnahme am "Fach-
lehrgang Strafrecht" sowie ein "Klausurenzertifikat" bei. In diesem wird beschei-
nigt, dass der Antragsteller im Rahmen des Fachlehrgangs vier (von fünf)
schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) von je drei Stunden Dauer
bestanden hat. Der Antragsteller vertrat in seinem Antrag die Auffassung, dass
die (nicht bestandene) dritte Klausur des Lehrgangs sowie die entsprechende
Wiederholungsklausur vom Dozenten des Lehrgangs zu Unrecht als nicht be-
standen bewertet worden seien und deshalb von der Antragsgegnerin neu zu
bewerten und als bestanden anzusehen seien.
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Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 lehnte die Antragsgegnerin den An-
trag ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom An-
waltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde.
II.
3
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4
BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem An-
tragsteller die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung für das Strafrecht zu füh-
ren, mit Recht versagt. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass er über
die nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 1 Satz 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1
Satz 1 FAO geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht
verfügt.
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1. Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche
Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1 FAO) nachgewiesen werden sollen, hat der
Bewerber Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die den Anforde-
rungen nach § 6 Abs. 2 FAO entsprechen. Dem genügt das vom Antragsteller
vorgelegte Klausurenzertifikat der Deutschen Anwaltsakademie nicht. Es fehlt
der Nachweis dafür, dass die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrol-
len 15 Zeitstunden nicht unterschreitet (§ 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 FAO a.F.;
§ 6 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. § 4a Abs. 2 Satz 2 FAO n.F.). Nach dem Klausuren-
zertifikat hat der Antragsteller lediglich (vier von fünf) Leistungskontrollen mit
einer Gesamtdauer von 12 Zeitstunden bestanden.
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Mit Recht hat es die Antragsgegnerin abgelehnt, die dritte Klausur und
die Wiederholungsklausur, die vom Dozenten des Fachlehrgangs nach Auffas-
sung des Antragstellers zu Unrecht als nicht bestanden bewertet worden sein
sollen, in eigener Verantwortung neu zu bewerten. Ein eigenständiges Bewer-
tungsrecht hinsichtlich der Lehrgangsklausuren steht der Antragsgegnerin im
Rahmen des formalisierten Nachweisverfahrens, wie es in § 43c Abs. 2 BRAO
i.V.m. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 FAO geregelt ist, nicht zu.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der mit der Prüfung der Vor-
aussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung befasste Aus-
schuss der Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt, die Rechtskenntnisse des
Bewerbers anhand der vorgelegten Lehrgangsklausuren (und Arbeitsproben)
selbst zu beurteilen und dabei erkannte Defizite etwa zum Anlass für ein Fach-
gespräch zu nehmen. Ein so weitgehendes materielles Prüfungsrecht hinsicht-
lich der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren (und Arbeitsproben) ist
weder § 43c Abs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung
selbst zu entnehmen. Die dem Fachausschuss obliegende Prüfung der theore-
tischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden
Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO) ist vielmehr weitgehend formalisiert und läßt
dem Fachausschuss keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fach-
lichen Qualifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 FAO geforderten
Nachweise erbracht hat. Insbesondere steht es dem Fachausschuss nicht zu,
die durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen
theoretischen Kenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangs-
klausuren (und der vorgelegten Arbeitsproben) zu überprüfen und in Zweifel zu
ziehen (Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741,
unter II 4 b).
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b) Für den umgekehrten Fall, in dem eine oder mehrere der im Fachlehr-
gang angefertigten Klausuren als nicht bestanden bewertet worden sind, gilt
nichts anderes. Auch insoweit sind die Klausurbewertungen einer fachlichen
Überprüfung durch die Antragsgegnerin entzogen. Die Kompetenz des Fach-
ausschusses der Antragsgegnerin beschränkt sich auch hier auf die Prüfung,
ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6
Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht
der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse
nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch ver-
pflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch
zu "vervollständigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur,
wie es der Antragsteller begehrt, eigenständig auf ihre fachliche Qualität beur-
teilt und entgegen der Beurteilung durch den Lehrgangsveranstalter als "be-
standen" bewertet.
8
Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmungen in § 43c
Abs. 2 BRAO und §§ 4 ff. FAO über die vom Rechtsanwalt nachzuweisenden
Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung. Das in
diesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine
Prüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2
BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermitt-
lung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet
durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Se-
natsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss
vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123,
unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW
2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.). Dies würde unterlaufen, wenn der Fachausschuss
berechtigt oder verpflichtet wäre, die im Rahmen des Lehrgangs als bestanden
oder nicht bestanden bewerteten Klausuren nochmals eigenständig zu bewer-
ten.
9
Schützenswerte Interessen des Bewerbers werden dadurch nicht beein-
trächtigt. Ihm verbleibt, wenn er auch die Wiederholungsklausuren im Fachlehr-
gang nicht bestanden hat, die unbeschränkte Möglichkeit, an einem oder meh-
reren weiteren Fachlehrgängen teilzunehmen oder den Nachweis besonderer
theoretischer Kenntnisse im Strafrecht in anderer Weise als durch erfolgreiche
Lehrgangsteilnahme zu erbringen (§ 4 Abs. 3 FAO).
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c) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aus
Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen an berufsbezogene Prüfungs-
verfahren und zur gerichtlichen Überprüfung behördlicher Prüfungsbescheide
(BVerfGE 84, 34 ff.) ist ein Anspruch des Antragstellers auf eine Neubewertung
der Lehrgangsklausuren durch die Antragsgegnerin ebenfalls nicht herzuleiten.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu
den juristischen Staatsprüfungen (aaO) Maßstäbe dafür entwickelt, inwieweit
den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entschei-
dungsspielraum zusteht und inwieweit solche Bewertungen der gerichtlichen
Kontrolle unterliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung
auf Bereiche übertragen werden kann, in denen Prüfungsleistungen nicht von
einer hoheitlich tätigen Prüfungsbehörde abgenommen und bewertet werden,
sondern - wie hier - von der Deutschen Anwaltsakademie GmbH auf der Grund-
lage eines privatrechtlichen Vertrages. Ob sich daraus bereits ergibt, dass der
Antragsteller, wie der Anwaltsgerichthof gemeint hat, Fragen der Klausurbewer-
tung ausschließlich mit dem Lehrgangsveranstalter unter Einschaltung der or-
dentlichen Gerichte zu klären hätte (so Henssler-Prütting/Stobbe, BRAO,
2. Aufl., § 6 FAO Rdnr. 21), kann offen bleiben. Jedenfalls folgt aus dem Um-
stand, dass es sich bei den Bestimmungen über die Verleihung von Fachan-
waltsbezeichnungen lediglich um Regelungen und Einschränkungen der an-
waltlichen Berufsausübung handelt (BVerfG, NJW 2005, 3558; Senatsbe-
schluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 2 a bb), dass eine Überprüfung der im
Fachlehrgang vorgenommenen Klausurbewertungen durch die Antragsgegnerin
und im Rahmen eines sich daran anschließenden anwaltsgerichtlichen Verfah-
rens jedenfalls nicht weiter gehen könnte, als es das Bundesverfassungsgericht
für die juristischen Staatsprüfungen, in denen es um den Berufszugang und
damit um Einschränkungen der Berufswahlfreiheit geht, entschieden hat. Da-
nach besteht für die Prüfungsbehörden bei der Bewertung juristischer Prüfungs-
leistungen ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich "prüfungsspezifischer Wer-
tungen", der einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist
(BVerfGE 84, 34, 50; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99). Überschritten ist dieser prü-
fungsrechtliche Bewertungsspielraum nur dann, wenn die Prüfungsbehörden
Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem un-
richtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verlet-
zen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfGE 84, 34,
53 f.).
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Solche Fehler zeigt der Antragsteller nicht auf. Er wiederholt zwar in der
Begründung seiner sofortigen Beschwerde seinen Vorwurf, dass die angegriffe-
nen Bewertungen "nicht nachvollziehbar" und "inhaltlich nicht sachgemäß und
vertretbar" seien, legt aber eine Überschreitung des dem Prüfer zustehenden
Bewertungsspielraums nach Maßgabe der oben genannten Kriterien nicht kon-
kret dar. Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, dass etwa allgemeingül-
tige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden wären, indem zutreffende oder zu-
mindest vertretbare Antworten vom Prüfer als falsch bezeichnet worden seien
(dazu BVerfGE 84, 34, 56). Seine Kritik richtet sich im Wesentlichen gegen die
Gesamtbewertung der Klausuren als "nicht bestanden". Dass diese im Kernbe-
reich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums liegende Beurteilung
nicht nachvollziehbar, willkürlich oder offensichtlich falsch sei, hat der Anwalts-
gerichtshof zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers
rechtfertigt keine andere Beurteilung; es beschränkt sich auf eine Wiederholung
seines vorinstanzlichen Vorbringens.
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2. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass er besondere
theoretische Kenntnisse im Strafrecht außerhalb eines Lehrgangs erworben hat
(§ 4 Abs. 3 FAO). Solche Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang
zu vermittelnden Wissen entsprechen. Gefordert ist damit eine Äquivalenz der
anderweitig erworbenen besonderen theoretischen Kenntnisse mit den Lehr-
gangsinhalten (Henssler-Prütting/Stobbe, aaO, § 4 FAO Rdnr. 17). Die vom
Antragsteller vorgelegten Nachweise reichen hierfür nicht aus. Dies gilt für die
nicht abgeschlossene Dissertation des Antragstellers ebenso wie für die Be-
scheinigungen vom 17. März und 5. Mai 2007 über die Teilnahme des An-
tragstellers an eintägigen Seminaren zur Strafzumessung und zum Sexualstraf-
recht und für dessen Mitwirkung an einem Tagesseminar zur Genitalverstüm-
melung. Unerheblich ist im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO, dass der Antragsteller
im Rahmen seiner juristischen Ausbildung die Examenshausarbeiten im Straf-
recht angefertigt und als Referendar neben der Pflichtstation auch eine auf das
Strafrecht ausgerichtete Wahlstation absolviert hat.
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3. Die Antragsgegnerin hat es auch zu Recht abgelehnt, der Bitte des
Antragstellers nachzukommen, ihn zu einem Fachgespräch zu laden, um auf
diese Weise die nicht erfolgreiche Lehrgangsteilnahme auszugleichen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats können in dem Fachgespräch
nach § 7 FAO nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen
geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Senatsbeschluss vom
16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 = BRAK-Mitt. 2007, 399, Leit-
satz; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07,
BRAK-Mitt. 2008, 133). Danach darf bei einer nicht erfolgreichen Lehrgangsteil-
nahme nicht ein Fachgespräch mit dem Ziel geführt werden, eine oder mehrere
nicht bestandene Klausuren auszugleichen, um auf diesem Weg das Defizit der
nicht erfolgreichen Lehrgangsteilnahme durch ein Fachgespräch zu ersetzen.
Dies folgt aus der begrenzten "Ergänzungsfunktion" des Fachgesprächs, die
letztlich darauf beruht, dass § 43c Abs. 1 und 2 BRAO nicht auf eine individuelle
Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im
Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung aus-
gerichtet ist (Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 1 a bb).
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Die Anordnung eines Fachgesprächs war auch nicht im Hinblick auf die
vom Antragsteller vorgelegten Nachweise für außerhalb eines Lehrgangs (§ 4
Abs. 3 FAO) erworbene besondere theoretische Kenntnisse im Strafrecht gebo-
ten. Eine solche Anordnung wäre in Betracht gekommen, wenn insoweit der
Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nicht voll gelungen wäre
und deshalb diesbezüglicher Klärungsbedarf bestanden hätte (Senatsbe-
schluss vom 7. März 2005, aaO). Die vom Antragsteller für den Nachweis nach
§ 4 Abs. 3 FAO vorgelegten Unterlagen waren jedoch derart unzureichend,
dass die Antragsgegnerin insoweit mit Recht keinen (partiellen) Klärungsbedarf
und damit keinen Anlass für ein eng begrenztes Fachgespräch gesehen hat.
Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 19.06.2007 - AGH 5/07 -