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BGH Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 62/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2008

in dem Verfahren

AnwZ(B) 62/07

Nachschlagewerk:

ja

nein

ja

BGHZ:

BGHR:

FAO § 6

a) Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachli- chen Überprüfung entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).

die Rechtsanwaltskammer

durch

b) Die Kompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer be- schränkt sich auf die Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeug- nisse den Anforderungen des § 6 Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehr- gangsteilnahme genügen. Ist dies nicht der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu "vervollständigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als "bestanden" bewer- tet.

BGH, Beschl. v. 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07 - Niedersächsischer AGH

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und

Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,

Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

am 21. Juli 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom

19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der am 17. November 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-

tragsteller beantragte am 13. Juni 2006 bei der Antragsgegnerin, ihm die Füh-

rung der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu gestatten. Er fügte seinem

Antrag als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht

ein Zertifikat der Deutschen Anwaltsakademie über seine Teilnahme am "Fach-

lehrgang Strafrecht" sowie ein "Klausurenzertifikat" bei. In diesem wird beschei-

nigt, dass der Antragsteller im Rahmen des Fachlehrgangs vier (von fünf)

schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) von je drei Stunden Dauer

bestanden hat. Der Antragsteller vertrat in seinem Antrag die Auffassung, dass

die (nicht bestandene) dritte Klausur des Lehrgangs sowie die entsprechende

Wiederholungsklausur vom Dozenten des Lehrgangs zu Unrecht als nicht be-

standen bewertet worden seien und deshalb von der Antragsgegnerin neu zu

bewerten und als bestanden anzusehen seien.

2

Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 lehnte die Antragsgegnerin den An-

trag ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom An-

waltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4

BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem An-

tragsteller die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung für das Strafrecht zu füh-

ren, mit Recht versagt. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass er über

die nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 1 Satz 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1

Satz 1 FAO geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht

verfügt.

4

1. Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche

Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1 FAO) nachgewiesen werden sollen, hat der

Bewerber Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die den Anforde-

rungen nach § 6 Abs. 2 FAO entsprechen. Dem genügt das vom Antragsteller

vorgelegte Klausurenzertifikat der Deutschen Anwaltsakademie nicht. Es fehlt

der Nachweis dafür, dass die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrol-

len 15 Zeitstunden nicht unterschreitet (§ 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 3 FAO a.F.;

§ 6 Abs. 2 Buchst. a i.V.m. § 4a Abs. 2 Satz 2 FAO n.F.). Nach dem Klausuren-

zertifikat hat der Antragsteller lediglich (vier von fünf) Leistungskontrollen mit

einer Gesamtdauer von 12 Zeitstunden bestanden.

5

Mit Recht hat es die Antragsgegnerin abgelehnt, die dritte Klausur und

die Wiederholungsklausur, die vom Dozenten des Fachlehrgangs nach Auffas-

sung des Antragstellers zu Unrecht als nicht bestanden bewertet worden sein

sollen, in eigener Verantwortung neu zu bewerten. Ein eigenständiges Bewer-

tungsrecht hinsichtlich der Lehrgangsklausuren steht der Antragsgegnerin im

Rahmen des formalisierten Nachweisverfahrens, wie es in § 43c Abs. 2 BRAO

i.V.m. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 FAO geregelt ist, nicht zu.

6

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der mit der Prüfung der Vor-

aussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung befasste Aus-

schuss der Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt, die Rechtskenntnisse des

Bewerbers anhand der vorgelegten Lehrgangsklausuren (und Arbeitsproben)

selbst zu beurteilen und dabei erkannte Defizite etwa zum Anlass für ein Fach-

gespräch zu nehmen. Ein so weitgehendes materielles Prüfungsrecht hinsicht-

lich der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren (und Arbeitsproben) ist

weder § 43c Abs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung

selbst zu entnehmen. Die dem Fachausschuss obliegende Prüfung der theore-

tischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden

Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO) ist vielmehr weitgehend formalisiert und läßt

dem Fachausschuss keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fach-

lichen Qualifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 FAO geforderten

Nachweise erbracht hat. Insbesondere steht es dem Fachausschuss nicht zu,

die durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen

theoretischen Kenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangs-

klausuren (und der vorgelegten Arbeitsproben) zu überprüfen und in Zweifel zu

ziehen (Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741,

unter II 4 b).

7

b) Für den umgekehrten Fall, in dem eine oder mehrere der im Fachlehr-

gang angefertigten Klausuren als nicht bestanden bewertet worden sind, gilt

nichts anderes. Auch insoweit sind die Klausurbewertungen einer fachlichen

Überprüfung durch die Antragsgegnerin entzogen. Die Kompetenz des Fach-

ausschusses der Antragsgegnerin beschränkt sich auch hier auf die Prüfung,

ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den Anforderungen des § 6

Abs. 2 FAO an eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme genügen. Ist dies nicht

der Fall, so scheidet ein Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse

nach § 6 Abs. 2 FAO aus. Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch ver-

pflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch

zu "vervollständigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur,

wie es der Antragsteller begehrt, eigenständig auf ihre fachliche Qualität beur-

teilt und entgegen der Beurteilung durch den Lehrgangsveranstalter als "be-

standen" bewertet.

8

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmungen in § 43c

Abs. 2 BRAO und §§ 4 ff. FAO über die vom Rechtsanwalt nachzuweisenden

Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung. Das in

diesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine

Prüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2

BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermitt-

lung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet

durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Se-

natsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss

vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123,

unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW

2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.). Dies würde unterlaufen, wenn der Fachausschuss

berechtigt oder verpflichtet wäre, die im Rahmen des Lehrgangs als bestanden

oder nicht bestanden bewerteten Klausuren nochmals eigenständig zu bewer-

ten.

9

Schützenswerte Interessen des Bewerbers werden dadurch nicht beein-

trächtigt. Ihm verbleibt, wenn er auch die Wiederholungsklausuren im Fachlehr-

gang nicht bestanden hat, die unbeschränkte Möglichkeit, an einem oder meh-

reren weiteren Fachlehrgängen teilzunehmen oder den Nachweis besonderer

theoretischer Kenntnisse im Strafrecht in anderer Weise als durch erfolgreiche

Lehrgangsteilnahme zu erbringen (§ 4 Abs. 3 FAO).

10

c) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aus

Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen an berufsbezogene Prüfungs-

verfahren und zur gerichtlichen Überprüfung behördlicher Prüfungsbescheide

(BVerfGE 84, 34 ff.) ist ein Anspruch des Antragstellers auf eine Neubewertung

der Lehrgangsklausuren durch die Antragsgegnerin ebenfalls nicht herzuleiten.

11

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu

den juristischen Staatsprüfungen (aaO) Maßstäbe dafür entwickelt, inwieweit

den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entschei-

dungsspielraum zusteht und inwieweit solche Bewertungen der gerichtlichen

Kontrolle unterliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung

auf Bereiche übertragen werden kann, in denen Prüfungsleistungen nicht von

einer hoheitlich tätigen Prüfungsbehörde abgenommen und bewertet werden,

sondern - wie hier - von der Deutschen Anwaltsakademie GmbH auf der Grund-

lage eines privatrechtlichen Vertrages. Ob sich daraus bereits ergibt, dass der

Antragsteller, wie der Anwaltsgerichthof gemeint hat, Fragen der Klausurbewer-

tung ausschließlich mit dem Lehrgangsveranstalter unter Einschaltung der or-

dentlichen Gerichte zu klären hätte (so Henssler-Prütting/Stobbe, BRAO,

2. Aufl., § 6 FAO Rdnr. 21), kann offen bleiben. Jedenfalls folgt aus dem Um-

stand, dass es sich bei den Bestimmungen über die Verleihung von Fachan-

waltsbezeichnungen lediglich um Regelungen und Einschränkungen der an-

waltlichen Berufsausübung handelt (BVerfG, NJW 2005, 3558; Senatsbe-

schluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 2 a bb), dass eine Überprüfung der im

Fachlehrgang vorgenommenen Klausurbewertungen durch die Antragsgegnerin

und im Rahmen eines sich daran anschließenden anwaltsgerichtlichen Verfah-

rens jedenfalls nicht weiter gehen könnte, als es das Bundesverfassungsgericht

für die juristischen Staatsprüfungen, in denen es um den Berufszugang und

damit um Einschränkungen der Berufswahlfreiheit geht, entschieden hat. Da-

nach besteht für die Prüfungsbehörden bei der Bewertung juristischer Prüfungs-

leistungen ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich "prüfungsspezifischer Wer-

tungen", der einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist

(BVerfGE 84, 34, 50; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99). Überschritten ist dieser prü-

fungsrechtliche Bewertungsspielraum nur dann, wenn die Prüfungsbehörden

Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem un-

richtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verlet-

zen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfGE 84, 34,

53 f.).

12

Solche Fehler zeigt der Antragsteller nicht auf. Er wiederholt zwar in der

Begründung seiner sofortigen Beschwerde seinen Vorwurf, dass die angegriffe-

nen Bewertungen "nicht nachvollziehbar" und "inhaltlich nicht sachgemäß und

vertretbar" seien, legt aber eine Überschreitung des dem Prüfer zustehenden

Bewertungsspielraums nach Maßgabe der oben genannten Kriterien nicht kon-

kret dar. Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, dass etwa allgemeingül-

tige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden wären, indem zutreffende oder zu-

mindest vertretbare Antworten vom Prüfer als falsch bezeichnet worden seien

(dazu BVerfGE 84, 34, 56). Seine Kritik richtet sich im Wesentlichen gegen die

Gesamtbewertung der Klausuren als "nicht bestanden". Dass diese im Kernbe-

reich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums liegende Beurteilung

nicht nachvollziehbar, willkürlich oder offensichtlich falsch sei, hat der Anwalts-

gerichtshof zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers

rechtfertigt keine andere Beurteilung; es beschränkt sich auf eine Wiederholung

seines vorinstanzlichen Vorbringens.

13

2. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass er besondere

theoretische Kenntnisse im Strafrecht außerhalb eines Lehrgangs erworben hat

(§ 4 Abs. 3 FAO). Solche Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang

zu vermittelnden Wissen entsprechen. Gefordert ist damit eine Äquivalenz der

anderweitig erworbenen besonderen theoretischen Kenntnisse mit den Lehr-

gangsinhalten (Henssler-Prütting/Stobbe, aaO, § 4 FAO Rdnr. 17). Die vom

Antragsteller vorgelegten Nachweise reichen hierfür nicht aus. Dies gilt für die

nicht abgeschlossene Dissertation des Antragstellers ebenso wie für die Be-

scheinigungen vom 17. März und 5. Mai 2007 über die Teilnahme des An-

tragstellers an eintägigen Seminaren zur Strafzumessung und zum Sexualstraf-

recht und für dessen Mitwirkung an einem Tagesseminar zur Genitalverstüm-

melung. Unerheblich ist im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO, dass der Antragsteller

im Rahmen seiner juristischen Ausbildung die Examenshausarbeiten im Straf-

recht angefertigt und als Referendar neben der Pflichtstation auch eine auf das

Strafrecht ausgerichtete Wahlstation absolviert hat.

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3. Die Antragsgegnerin hat es auch zu Recht abgelehnt, der Bitte des

Antragstellers nachzukommen, ihn zu einem Fachgespräch zu laden, um auf

diese Weise die nicht erfolgreiche Lehrgangsteilnahme auszugleichen.

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Nach der Rechtsprechung des Senats können in dem Fachgespräch

nach § 7 FAO nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen

geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Senatsbeschluss vom

16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 = BRAK-Mitt. 2007, 399, Leit-

satz; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07,

BRAK-Mitt. 2008, 133). Danach darf bei einer nicht erfolgreichen Lehrgangsteil-

nahme nicht ein Fachgespräch mit dem Ziel geführt werden, eine oder mehrere

nicht bestandene Klausuren auszugleichen, um auf diesem Weg das Defizit der

nicht erfolgreichen Lehrgangsteilnahme durch ein Fachgespräch zu ersetzen.

Dies folgt aus der begrenzten "Ergänzungsfunktion" des Fachgesprächs, die

letztlich darauf beruht, dass § 43c Abs. 1 und 2 BRAO nicht auf eine individuelle

Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im

Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung aus-

gerichtet ist (Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 1 a bb).

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Die Anordnung eines Fachgesprächs war auch nicht im Hinblick auf die

vom Antragsteller vorgelegten Nachweise für außerhalb eines Lehrgangs (§ 4

Abs. 3 FAO) erworbene besondere theoretische Kenntnisse im Strafrecht gebo-

ten. Eine solche Anordnung wäre in Betracht gekommen, wenn insoweit der

Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nicht voll gelungen wäre

und deshalb diesbezüglicher Klärungsbedarf bestanden hätte (Senatsbe-

schluss vom 7. März 2005, aaO). Die vom Antragsteller für den Nachweis nach

§ 4 Abs. 3 FAO vorgelegten Unterlagen waren jedoch derart unzureichend,

dass die Antragsgegnerin insoweit mit Recht keinen (partiellen) Klärungsbedarf

und damit keinen Anlass für ein eng begrenztes Fachgespräch gesehen hat.

Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 19.06.2007 - AGH 5/07 -