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BGH Beschluss vom 21.07.2008 – AnwZ (B) 65/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 65/07
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2008
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und
Schaal, die Richterin Roggenbuck, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich,
Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 21. Juli 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
3. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller ist 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.
Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 1. September
2005 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-
ler mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,
BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94,
BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW
2003, 577). Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung war der Antragsteller nicht
in der Lage, fällige und vollstreckbare Ansprüche seiner Gläubiger fristgemäß
zu befriedigen. Es standen aus die Bezahlung der am 31. August 2005 fälligen
Rate von 3.000 € an den Gläubiger Prof. Dr. Dr. M. , der Geldstrafe in Höhe
von 6.300 € aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 10. März 2005,
der Geldbuße in Höhe von 3.000 € aus der Disziplinarverfügung des Landge-
richts H. vom 10. Mai 2004 und des Beitrags für den Monat Juni bei der
B. in Höhe von 136,72 €, für den die B. einen Vollstreckungsauf-
trag erteilt hatte.
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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-
teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-
derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Mandantengeldern.
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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
nicht nachgewiesen. Zwar hat er mittlerweile die oben einzeln aufgeführten For-
derungen und weitere vollständig beglichen, jedoch seine Vermögensverhält-
nisse trotz entsprechender Aufforderungen bereits durch die Antragsgegnerin,
durch den Anwaltsgerichtshof und durch Schreiben des Senatsvorsitzenden
vom 15. August 2007 und vom 8. Januar 2008 nicht umfassend aufgeklärt. Die
Auskünfte des Antragstellers ergeben kein vollständiges Bild seiner finanziellen
Situation. Welche Mittel ihm tatsächlich zur Verfügung stehen, welche Belas-
tungen es insgesamt gibt und inwieweit er in der Lage ist, diese zu bedienen, ist
weiterhin unklar. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und seinem
eigenem Vortrag im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergaben sich Ge-
samtverbindlichkeiten in Höhe von 283.462,98 €, denen Miteigentumsanteile an
Grundstücken nur im Wert von ca. 160.000 € gegenüberstehen. Nach den dem
Senat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2008 überreichten Unterla-
gen sind die eigenen Verbindlichkeiten des Antragstellers beim BH. zwar um
ca. 5.000 € zurückgeführt worden; der Antragsteller teilt nun aber auch Dar-
lehnsverbindlichkeiten seiner Ehefrau beim BH. in Höhe von 139.907,36 € als
Passiva mit, für die er offenbar gesamtschuldnerisch haftet. Zu seiner gesamt-
schuldnerischen Haftung mit dem Notar E. für dessen Verbindlichkeiten beim
BH. hat er keine Angaben gemacht. Als Vermögenswert hat der Antragsteller
erneut Immobilienvermögen in Höhe von 320.000 € behauptet, obwohl er vor
dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt hatte, dass er lediglich hälftige Miteigen-
tumsanteile an den Grundstücken besitzt. Seine Einkünfte als Geschäftsführer
der G. Treuhandgesellschaft mbH, als Berater der G.
AG und als Mittelverwendungskontrolleur verschiedener Fonds hat der An-
tragsteller nicht belegt. Zwar hat er Verträge mit diesen Firmen vorgelegt, je-
doch keine Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Vergütun-
gen tatsächlich gezahlt werden. Inwieweit sein Aktienbesitz an der Firma
„S. AG“ und die Ansprüche gegen Dr. Sö. werthaltig sind, ist den
vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die vom Antragsteller mit Schrei-
ben vom 30. Juli 2008 übersandten Kontoausdrucke mit Zahlungseingängen
von 75.000 € und 25.000 € reichen nicht als Beleg für die Ordnung der Vermö-
gensverhältnisse; sie lassen schon nicht erkennen, bei welcher Bank die ent-
sprechenden Konten geführt werden. Für ein Fortbestehen des Vermögensver-
falls spricht demgegenüber, dass am 11. Juni 2008 ein fruchtloser Vollstre-
ckungsversuch wegen einer Hauptforderung der Gläubigerin A. in Höhe von
2.250 € stattgefunden hat und dass die Kanzleiräume in der K. straße 44 we-
gen rückständiger Zahlung der Nutzungsentschädigung von der Hauseigentü-
merin gekündigt worden sind.
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b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie
der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-
setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist
auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-
gern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht. Durch Urteil des Landge-
richts H. vom 10. März 2005 wurde der Antragsteller rechtskräftig wegen
Untreue zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 60 € verurteilt. Er
hatte einen von der Tochter seines Mandanten Prof. Dr. Dr. M. ihm zum
Zwecke der Weiterleitung an die AOK S. zur Erfüllung eines zwi-
schen dem Mandanten und der AOK geschlossenen Vergleichs überwiesenen
Geldbetrag in Höhe von 50.000 DM nicht ausgekehrt. Das Anwaltsgericht C.
hat am 8. Mai 2006 wegen dieser Untreuehandlung gegen den Antragsteller
einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 4.000 € verhängt.
Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 03.07.2007 - AGH 24/05 -