BGH Beschluss vom 21.07.2008 – VIII ZR 249/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 249/07
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Hechingen vom 4. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.658,72 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen,
weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht
auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 27. Mai 2008
Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob
der Mietvertrag - einschließlich der handschriftlichen Zusätze - als Formularver-
trag anzusehen ist, denn der Senat teilt aus den im Beschluss vom 27. Mai
2008 mitgeteilten Gründen die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Par-
teien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel geschlos-
sen haben.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen: AG Sigmaringen, Entscheidung vom 15.02.2007 - 1 C 788/05 - LG Hechingen, Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 S 20/07 -